Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1159 7. Wahlperiode 08.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Vorgänge um die Hooligan-Gruppierung „Nordische Wut“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zu der Gruppierung „Nordische Wut“ (Mitgliederzahl, Gründung, Agitationsraum, Aktivitäten usw.)? Die Gruppierung „Nordische Wut“ hat 50 bis 80 Mitglieder und gründete sich Mitte des Jahres 2016. Die Mitglieder kommen aus dem gesamten Bundesland Mecklenburg -Vorpommern und besuchen regelmäßig Fußballspiele des F.C. Hansa Rostock. Nach vorliegenden Erkenntnissen war diese Gruppierung an sogenannten Drittortauseinandersetzungen beteiligt. 2. Welche Informationen über eine Vernetzung der Gruppierung „Nordische Wut“ und/oder einzelner Mitglieder zu anderen Hooligan- Gruppen im Bundesgebiet und im Ausland liegen der Landesregierung vor? Da die Gruppierung nach eigener Darstellung an abgesprochenen Drittortauseinandersetzungen teilnimmt, ist von einer Vernetzung mit entsprechenden anderen Gruppierungen auszugehen. Nach Kenntnis der Landesregierung bestehen Beziehungen einzelner Gruppenmitglieder zur dänischen Hooligan-Gruppierung „FRI Sport Kopenhagen“. Drucksache 7/1159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, wonach Mitglieder und/oder Sympathisanten der Gruppierung „Nordische Wut“ beim Land Mecklenburg-Vorpommern oder der Hansestadt Rostock beschäftigt sein sollen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ einschlägig vorbestraft sind und/ oder in polizeilichen Gewalttäterdateien (rechts, links, Sport) geführt werden? Welche Personenzahlen, Straftatbestände und Phänomenbereiche betrifft dies gegebenenfalls? Ja. 28 Mitglieder der Gruppierung sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst. Zu sieben Mitgliedern der Gruppierung liegen aufgrund von Ermittlungsverfahren Erkenntnisse darüber vor, dass diese dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität (rechts) zuzuordnen sind. Von den oben genannten Personenzahlen sind insgesamt 16 Personen vorbestraft. Das Spektrum der begangenen Straftaten erstreckt sich unter anderem auf folgende Delikte - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, - Landfriedensbruch, - Volksverhetzung, - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, - Beleidigung, - Körperverletzung, - Diebstahl, - Raubdelikte, - Sachbeschädigung und - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Versammlungsgesetz. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1159 3 5. Wurden vor Veröffentlichung des in Medienberichten (siehe hierzu u. a. https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/ Ermittlungen-gegen-Nordische-Wut-Hooligans,hooligans508.html) benannten Videos seitens der Landesbehörden Ermittlungsverfahren gegen die Gruppierung „Nordische Wut“ und/oder einzelne Mitglieder geführt, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten dieser Vereinigung stehen? Wenn ja, a) um welche Straftatbestände handelte es sich im Einzelnen, b) mit welchem Ergebnis wurden entsprechende Ermittlungen geführt? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. 6. Kam es im Zuge von Ermittlungsverfahren gegen die Gruppierung „Nordische Wut“ und/oder einzelne Mitglieder zu Hausdurchsuchungen durch Landesbehörden (bitte gegebenenfalls tabellarisch nach Datum, Ort und Anzahl der von der Hausdurchsuchung Betroffenen sowie den ermittlungsbegründenden Straftatbeständen aufschlüsseln)? Wenn ja, a) waren Gewerberäume von den Durchsuchungsmaßnahmen betroffen und um welche handelte es sich gegebenenfalls, b) wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen Utensilien, etwa Bekleidungsgegenstände, festgestellt, die auf eine Mitgliedschaft in der Gruppierung „Nordische Wut“ hinweisen, c) wurden darüber hinaus gefährliche Gegenstände und/oder Waffen festgestellt und gegebenenfalls beschlagnahmt? Die Fragen 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. 7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ Straftaten im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 planen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden seitens Landesbehörden bisher ergriffen, um gegebenenfalls geplante Straftaten zu unterbinden? Nein. Drucksache 7/1159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Ordnet die Landesregierung die Gruppierung „Nordische Wut“ und/oder einzelne Mitglieder der Gruppierung dem rechtsextremistischen Spektrum zu? a) Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung gegebenenfalls über Aktivitäten einzelner Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ in rechtsextremen Organisationen, Gruppierungen oder sonstigen Vereinigungen? b) Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über mögliche Verbindungen einzelner Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ zu rechtsextremen Organisationen im Bundesgebiet vor? c) Wenn ja, welche? Die Fragen 8, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Gruppierung „Nordische Wut“ selbst wird nicht dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet, jedoch werden einzelne Mitglieder der Gruppierung dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten einzelner Mitglieder der Gruppierung „Nordische Wut“ in rechtsextremen Organisationen, Gruppierungen oder sonstigen Vereinigungen oder über mögliche Verbindungen einzelner Mitglieder zu rechtsextremen Organisationen im Bundesgebiet vor. 9. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob es mittlerweile zur Auflösung der Gruppierung „Nordische Wut“ kam? Nein.