Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1170 7. Wahlperiode 06.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Aktion gegen Kriminalität im Grenzbereich zu Polen und ANTWORT der Landesregierung Laut Ostsee-Zeitung vom 13.10.2017 wurden mit einem Großaufgebot der Polizei drei Tage lang Grenzkontrollen an der polnischen Grenze vollzogen, um der Bandenkriminalität in der Region einen Schlag zu versetzen. 1. Wie viele Beamte der Landespolizei, der Bundespolizei, des Zolls sowie polnische Beamte waren an der Aktion im Grenzbereich Mecklenburg-Vorpommerns beteiligt? Für die Einsatzmaßnahmen im Binnengrenzraum zur Republik Polen in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 2017 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität waren insgesamt 689 Kräfte im Schicht-System der Länder- und Bundespolizei eingesetzt. Die Einsatzkräfte der Zollverwaltung unterstützten diesen Einsatz in eigener Zuständigkeit. Die Kommandantur der Woiwodschaftspolizei Westpommerns in Stettin (KWP Szczecin) führte parallel zu diesen Einsatzmaßnahmen einen eigenen Einsatz im Sinne einer einheitlichen taktischen Ausrichtung durch. Drucksache 7/1170 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Von welcher Seite wurde die europaweit abgestimmte Maßnahme initiativ vorbereitet und geplant? Wie viele vergleichbare Maßnahmen fanden in der Grenzregion zu Polen seit 2011 statt? In Zusammenarbeit mit der Landespolizei des Landes Brandenburg und der Landespolizei des Freistaates Sachsen erstreckte sich der Einsatzraum erstmalig entlang der gesamten deutschpolnischen Staatsgrenze. Die Einsatzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern wurden durch das Polizeipräsidium Neubrandenburg geplant. Die polnische Nachbarbehörde - die KWP Szczecin - initiierte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen adäquaten Einsatz. Darüber hinaus beteiligte sich das Polizeipräsidium Neubrandenburg mit den geplanten Einsatzmaßnahmen an europaweit abgestimmten Maßnahmen im Rahmen des EU Policy Cycle 2014-2017, der EMPACT Priorität „Organised Property Crime“ unter Federführung des Action-Leaders Norwegen. Hinsichtlich des Einsatzraumes sowie der beteiligten Behörden wurde eine vergleichbare Einsatzmaßnahme bislang nicht durchgeführt. 3. Welche Straftaten sind während der Grenzkontrollen festgestellt worden (bitte alle festgestellten Straftaten nach Deliktgruppen sortiert aufgliedern)? Die jeweilige Anzahl der festgestellten Straftaten enthält die folgende Tabelle: Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug: § 242 StGB - Diebstahl § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 259 StGB - Hehlerei 6 § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis: 12 § 6 Pflichtversicherungsgesetz - Fahren ohne Haftpflichtversicherung: 5 § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 242 StGB - Diebstahl § 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 259 StGB - Hehlerei § 267 StGB - Urkundenfälschung 12 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz 6 Verstöße gegen das Waffengesetz 5 Verstöße gegen das Ausländergesetz 1 Verstöße gegen das Zollgesetz 1 Sonstiges: 5 Fahren unter Einwirkung von Betäubungsmitteln § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr 1 § 24a Straßenverkehrsgesetz - 0,5 Promille-Grenze 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1170 3 4. Welcher jeweiligen Nationalität gehören die in Mecklenburg- Vorpommern vorläufig festgenommenen Personen an (bitte nach Nationalitäten ordnen)? Welche Gründe für eine Festnahme liegen gegenüber den entsprechenden Personen vor? Es wurden insgesamt fünf polnische Staatsangehörige aufgrund des Verdachts begangener Diebstahlsdelikte zunächst vorläufig festgenommen. 5. Wie viel Diebesgut konnte durch die Grenzkontrollen sichergestellt werden (bitte nach subsumierenden Begriffen ordnen)? Im Rahmen des Einsatzes sind vier Kraftfahrzeuge, ein Motorrad, diverse Baumaschinen und Werkzeuge, Bühnentechnik und Fahrräder sichergestellt/beschlagnahmt worden. 6. Hält die Landesregierung häufigere Maßnahmen in der Region zukünftig für notwendig? Gemäß § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Insofern sind nach Beurteilung und Auswertung der Kriminalitätslage entsprechende polizeiliche Maßnahmen gegebenenfalls wiederkehrend durchzuführen. Zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität stellte dieser Einsatz ein geeignetes Mittel dar.