Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1178 7. Wahlperiode 15.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Kennzeichnung in geschlossenen Einheiten und ANTWORT der Landesregierung Laut Koalitionsvereinbarung über die Bildung einer Koalitionsregierung für die 7. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Ziffer 384) „wird eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung von Beamtinnen und Beamten bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten der Landespolizei“ eingeführt. 1. Welche politisch-fachlichen Argumente sprechen aus Sicht der Landesregierung in der Gesamtabwägung für die Einführung oben genannter Kennzeichnung? Die Einführung einer individuellen Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in geschlossenen Einheiten der Landespolizei erfolgt auf Grundlage der Koalitionsvereinbarung für die 7. Wahlperiode des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 7/1178 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Erfahrungen anderer Bundesländer mit oben genannten oder anderen Kennzeichnungsregelungen hat die Landesregierung mit welchen Ergebnissen im Einzelnen bisher ausgewertet? Eine Auswertung von Erfahrungen anderer Bundesländer nach dortiger Einführung der individuellen Kennzeichnungspflicht ist nicht erfolgt, da sich die Ständige Konferenz der Innenminister und der Innensenatoren der Länder als zuständiges Gremium damit noch nicht befassen konnte. 3. Welche Erkenntnisse im Einzelnen sprechen dafür, dass sich die Landesregierung „wahrscheinlich am hessischen Modell orientieren werde“ (vgl. Nordkurier vom 18.10.2016)? a) Ist diese Orientierung am hessischen Modell für die Landesregierung weiterhin aktuell? b) Welche Erkenntnisse sprechen aus Sicht der Landesregierung möglicherweise gegen eine Orientierung an Lösungen anderer Bundesländer? Zu 3 und a) Die Landesregierung orientiert sich nicht am hessischen Modell. Zu b) Keine. 4. Welche rechtlichen, fachlichen, politischen oder weiteren Gründe haben die Landesregierung bisher daran gehindert, oben genannte Festlegung umzusetzen? Die hier in Rede stehende Regelung befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Entscheidungsprozess. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1178 3 5. Beabsichtigt die Landesregierung, oben genannte Kennzeichnung im Rahmen der nächsten Änderung des SOG M-V einzuführen? a) Welche Gründe sprechen gegebenenfalls gegen eine Einführung zu diesem Zeitpunkt? b) Wann ist aus Sicht der Landesregierung mit der gesetzlichen Ausgestaltung einer Kennzeichnungspflicht in Mecklenburg- Vorpommern zu rechnen? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es ist nicht beabsichtigt, die Kennzeichnungspflicht im Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich zu statuieren, da dieses Gesetz die Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden regelt, die Kennzeichnungspflicht jedoch das Dienstverhältnis zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den bediensteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamtenbeamten betrifft. Eine Regelung im Sicherheits- und Ordnungsgesetz wäre daher rechtssystematisch verfehlt. Die Kennzeichnungspflicht wird sich auf § 58 des Landesbeamtengesetzes stützen, der vorschreibt, dass „der Beamte […] verpflichtet (ist), Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.“ Nach dieser Vorschrift kann die nähere Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Entsprechend dieser Befugnis wird das zuständige Ministerium für Inneres und Europa eine entsprechende Verwaltungsvorschrift zur Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht erlassen.