Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1197 7. Wahlperiode 14.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Situation der Steuerbefreiung bei den Krankenhäusern gemäß Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die erfragten einzelfallbezogenen Informationen unterliegen dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung (AO). Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer der natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den im § 30 AO ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Landesregierung die Beantwortung von Anfragen ablehnen, soweit sie damit gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dies ist der Fall, soweit sich aus § 30 AO keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis für die Landesregierung ergibt. Eine solche ausdrückliche Offenbarungsbefugnis allein für parlamentarische Anfragen existiert nicht. Die Landesregierung hat jedoch bei den Geschäftsleitungen der Krankenhäuser angefragt, ob diese ihre Zustimmung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage gemäß § 30 Absatz 4 Nummer 3 AO erteilen. Vier Betroffene haben ihre Zustimmung zur Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Erkenntnisse erteilt. Drucksache 7/1197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Abwägung des verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Kontrollrechtes des Abgeordneten mit den ebenfalls grundrechtlich verbürgten Schutzinteressen der betroffenen Gesellschaften auf Wahrung des Steuergeheimnisses führt zu dem Ergebnis, dass die Fragen seitens der Landesregierung insoweit nicht beantwortet werden, als dass die Zustimmung zur Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen von den Betroffenen nicht erteilt wurde. Hierbei wurde berücksichtigt, dass den betroffenen Gesellschaften möglicherweise finanzielle Nachteile bei Bekanntwerden von internen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und steuerlichen Behandlungen erwachsen. Die Fragen werden daher nur in Bezug auf diejenigen Krankenhäuser beantwortet, die ihr Einverständnis zur Offenbarung erteilt haben. Die Krankenhäuser gemäß Krankenhausplan des Landes Mecklenburg- Vorpommern sind für den Zweckbetrieb bei vorliegender Gemeinnützigkeit sowohl von der Mehrwertsteuer als auch von der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit. Aktivitäten der Krankenhäuser außerhalb ihres Zweckbetriebes im Sinne eines „Betriebes Gewerblicher Art“ (gemäß § 1 Abs. l Nr. 6 und § 4 KStG) sind demgegenüber steuerpflichtig und nicht im Fokus der folgenden Fragestellung. 1. Wie sind die Eigentümerstrukturen bei den Krankenhäusern gemäß Landeskrankenhausplan in Mecklenburg-Vorpommern? Die Landesregierung verweist auf das Verzeichnis der zugelassenen Krankenhäuser, das unter Punkt 10 im Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern einsehbar ist. Dort ist erkennbar, dass die Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern überwiegend als GmbH und gGmbH aufgestellt sind. Nur noch ein Krankenhaus (Klinikum Südstadt Rostock) wird als kommunaler Eigenbetrieb geführt. Die beiden Universitätsklinika sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die aktuelle Fassung ist im Internet auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit veröffentlicht http://www.regierungmv .de/Landesregierung/wm/gesundheit/Gesundheitsversorgung/Krankenhauswesen/. 2. Wie ist die Verteilung der Bettenzahl gemäß Landeskrankenhausplan auf die verschiedenen Eigentümer im Land? Aus der auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit veröffentlichten Bettenzusammenstellung ist die Verteilung der 9.988 Planbetten und 1.283 tagesklinischen Plätze auf die Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ersichtlich. Auf die Universitätsmedizin Greifswald entfallen 909 Planbetten und 64 tagesklinische Plätze, auf die Universitätsmedizin Rostock 1.028 Planbetten und 102 tagesklinische Plätze und auf das Klinikum Südstadt Rostock 448 Planbetten und 49 tagesklinische Plätze. Somit verbleiben für die 34 Krankenhäuser, die als GmbH und gGmbH aufgestellt sind, 7.603 Planbetten und 1.068 tagesklinische Plätze. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1197 3 3. Welche Krankenhäuser gemäß Landeskrankenhausplan sind steuerlich nicht als gemeinnützig eingestuft? 4. Welche Krankenhäuser gemäß Landeskrankenhausplan sind nicht von Gewerbesteuer bzw. Körperschaftssteuer befreit? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Bei der Gemeinnützigkeit handelt es sich um eine Steuerbegünstigung, die gewährt wird, wenn nach den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen und Kenntnissen eine Körperschaft sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung bestimmte, im Gesetz vorgegebene, steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt die „Satzungsmäßigkeit “ per Bescheid gesondert fest. Im späteren Steuerfestsetzungsverfahren prüft das Finanzamt, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und folglich die begehrte Steuerbegünstigung gewährt werden kann oder abgelehnt werden muss. Hierbei handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nummer 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind 19 der hier im Land steuerlich geführten Körperschaften mit ihren Krankenhäusern laut Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern steuerbegünstigt . Die übrigen Krankenhäuser sind nicht steuerbegünstigt oder werden steuerlich nicht im Land geführt. Steuerbegünstigt sind unter anderem die Gerontopsychiatrie Rostock mbH, die Universitätsmedizin Rostock und die Warnow-Klinik-Bützow gGmbH. Bei der Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH mit ihrer Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ist derzeit ein Klageverfahren anhängig, sodass noch keine abschließende Aussage über die Steuerbegünstigung der Gesellschaft getätigt werden kann. Die namentliche Benennung der weiteren steuerbefreiten beziehungsweise nicht steuerbefreiten Körperschaften, deren Krankenhäuser im Krankenhausplan enthalten sind, ist aufgrund der Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO nicht möglich. 5. Wenn Krankenhäuser keine Freistellung von der Körperschaftsteuer haben, wie hoch war in diesen Fällen die Steuerzahlung in den Jahren seit 2012 (falls aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ggf. anonymisiert angeben)? Für die im Land geführten Krankenhäuser laut Krankenhausplan, die keine* Steuerbefreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 AO besitzen, ergibt sich folgende Ertragssteuerlast (in Euro)**: Drucksache 7/1197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2012 2013 2014 2015 2016 5.622.626,65 6.546.103,31 7.080.763,47 7.067.853,70 7.568.607,33 Vorauszahlung * Hinweis: Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG für die steuerbegünstigten Körperschaften gilt nicht für von diesen unterhaltene steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (sogenannte Nicht- Zweckbetriebe). Die Fragestellung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Steuerlast der nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Krankenhäuser. Daher enthält die Tabelle nicht die aus der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung der steuerbegünstigten Körperschaften resultierenden Steuerbeträge. ** Es handelt sich um die Ertragssteuerlast ohne Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Gewerbesteuer setzen die Finanzämter lediglich den Gewerbesteuermessebetrag fest. Dieser dient den jeweiligen Gemeinden als Grundlage , um durch Multiplikation mit ihren Hebesätzen die konkrete Höhe der Gewerbesteuerlast zu ermitteln und durch eigenen Bescheid festzusetzen. Zur Umsatzsteuer liegen keine hinreichenden Angaben vor.