Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1222 7. Wahlperiode 24.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Schiedsstelle gemäß Pflegeberufegesetz (PflBG) und ANTWORT der Landesregierung 1. Gemäß § 36 Abs. 5 Pflegeberufegesetz (PflBG) werden die Landesregierungen dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere u. a. zur Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle und zu den Verfahrensgebühren zu bestimmen. a) Was plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann? b) Welche vier Interessenvertretungen der Pflegeschulen kommen aus der Sicht der Landesregierung für die Mitarbeit in den Schiedsstellen gemäß § 36 Abs. 3 PflBG in Betracht? 2. Aus welchen Mitteln sollen die Vertreter der freien Pflegeschulen die anteiligen Kosten für die Schiedsstelle aufbringen? Auf welche Kosten werden sich die Vertreter der freien Pflegeschulen diesbezüglich einzustellen haben (§ 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG)? Die Fragen 1, a), b) und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 36 Absatz 5 Pflegeberufegesetz (PflBG) werden die Landesregierungen dazu ermächtigt , durch Rechtsverordnung das Nähere unter anderem zur Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle und zu den Verfahrensgebühren zu bestimmen. Drucksache 7/1222 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Für die detaillierte Umsetzung des Pflegeberufegesetzes wurde eine Projektgruppe eingerichtet. Zu den Aufgaben der Projektgruppe gehört die Erstellung einer landesrechtlichen Regelung zur Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 PflBRefG voraussichtlich bis Ende 2018. In diesem Rahmen ist auch darüber zu befinden, aus welchen Mitteln die Vertreter der freien Pflegeschulen die anteiligen Kosten für die Schiedsstelle aufbringen sollen. Die Projektgruppe wird ebenfalls erörtern, welche vier Interessenvertretungen der Pflegeschulen aus Sicht der Landesregierung für die Mitarbeit in der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 3 PflBG in Betracht kommen. Grundsätzlich kommen für die öffentlichen beruflichen Schulen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Dienstaufsicht) und/oder Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit (Fachaufsicht) und/oder Vertreter der Spitzenverbände der kommunalen Schulträger infrage. Für die beruflichen Schulen in freier Trägerschaft kommen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Rechtsaufsicht) und/oder Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit (Fachaufsicht) und/oder Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Mecklenburg-Vorpommern in Betracht.