Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1225 7. Wahlperiode 05.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Lehrkräfte an Pflegeschulen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) vom 17. Juli 2017 ist am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das neue Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) ist als Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes verkündet worden. Das Pflegeberufegesetz tritt im für die Kleine Anfrage maßgeblichen Teil (Artikel 1, § 9) erst am 1. Januar 2020 in Kraft. Der erste Ausbildungsjahrgang der neu gestalteten Pflegeausbildung soll 2020 beginnen. Damit soll den für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Stellen sowie den Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen genug Zeit belassen werden, sich auf die neue Ausbildung einzustellen. Im Pflegeberufegesetz werden ab 1. Januar 2020 die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen (Altenpfleger/-in, Gesundheitsund Krankenpfleger/-in sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in) zusammengeführt. Soweit mit der vorliegenden Kleinen Anfrage die zukünftigen gesetzlichen Anforderungen des Pflegeberufegesetz mit dem vorhandenen status quo verglichen werden sollen, ist für die Beantwortung der Kleinen Anfrage derjenige status quo in den derzeitigen Pflegeausbildungen gemäß Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz (Altenpfleger/-in, Gesundheitsund Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in) zugrunde gelegt worden. Drucksache 7/1225 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 An den öffentlichen beruflichen Schulen wurden im Schuljahr 2016/2017 alle drei Ausbildungsgänge (Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in sowie Gesundheits - und Kinderkrankenpfleger/-in) vorgehalten. An den beruflichen Schulen in freier Trägerschaft waren im Schuljahr 2016/2017 nur die Ausbildungsgänge Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege vorhanden. 1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) müssen die Pflegeschulen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener pflegepädagogischer Hochschulausbildung im Unterricht einsetzen, wobei für 20 Ausbildungsplätze (also für 20 Pflegeschülerinnen /-schüler) mindestens eine derartig qualifizierte hauptberufliche Lehrkraft (Vollzeitstelle) vorhanden sein muss. a) Wie viele Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung unterrichteten im Schuljahr 2016/2017 an den öffentlichen und freien Pflegeschulen in Mecklenburg-Vorpommern? b) Wie viele Lehrkräfte mit entsprechenden Qualifikationen müssten aktuell an den öffentlichen und freien Pflegeschulen mindestens vorhanden sein, wenn die Vorgabe von § 9 Abs. 2 PflBG bereits für das Schuljahr 2016/2017 gelten würde? c) Welche Schritte plant die Landesregierung zur zukünftigen Gewinnung einer ausreichenden Zahl von entsprechend qualifizierten Lehrkräften? Zu a) An den öffentlichen beruflichen Schulen mit den Bildungsgängen Altenpflege, Gesundheitsund Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege unterrichteten im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 91 Lehrkräfte mit einer § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes entsprechenden Qualifikation. An den beruflichen Schulen in freier Trägerschaft mit den Bildungsgängen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege erteilten im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 32 Lehrkräfte mit einer § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes entsprechenden Qualifikation den Unterricht. Zu b) Im Schuljahr 2016/2017 waren an den öffentlichen beruflichen Schulen mit den Bildungsgängen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in diesen drei Bildungsgängen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik (12.10.2016) insgesamt 1.829 Schülerinnen und Schüler vorhanden. Auf der Basis dieser Schülerzahlen wären bei Anwendung des Quotienten gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 91,45 Vollzeitstellen mit entsprechend qualifizierten hauptberuflichen Lehrkräften zu besetzen gewesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1225 3 Auf der Basis der Schülerzahlen in den Bildungsgängen Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege wären an den beruflichen Schulen in freier Trägerschaft gemäß amtlicher Schulstatistik für das Schuljahr 2016/2017 (Stichtag 12.10.2016) im vergangenen Schuljahr 31,2 Vollzeitstellen mit entsprechend qualifizierten hauptberuflichen Lehrkräften zu besetzen gewesen. Zu c) Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im Jahr 2014 eine sehr erfolgreiche bundesweite Lehrerwerbekampagne gestartet, um auf das vielfältige Angebot an freien Stellen aufmerksam zu machen. Die Kampagne ist langfristig - zunächst bis zum Jahr 2020 - angelegt und fußt auf zwei Säulen: Zum einen will sie auf das attraktive Angebot an freien Lehrerstellen hinweisen. Zum anderen zeigt sie auf, dass sich an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen Jahren viel getan hat. Das Land macht im Rahmen der Lehrerwerbekampagne in überregionalen Medien, zunehmend aber auch online und auf Facebook auf den Lehrerberuf in Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam. Interessenten schätzen vor allem die Online-Stellenbörse (https://www.lehrer-in-mv.de/), die Teil der Kampagne ist. Seit dem Jahr 2013 bildet das Land Mecklenburg-Vorpommern an den Hochschulen des Landes wieder Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer aus und sorgt so für grundständig ausgebildeten Lehrer-Nachwuchs an den beruflichen Schulen. Die Hochschule Neubrandenburg bietet einen Bachelorstudiengang in den beruflichen Fachrichtungen „Gesundheit und Pflege“ sowie „Sozialwesen“ einschließlich ihrer Fachdidaktiken an. Die Universität Rostock bietet die Berufspädagogik und die Erziehungswissenschaften im Rahmen des Masterstudiengangs Berufspädagogik an. Anschließend können die Studierenden ihr Referendariat an den beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern absolvieren. 2. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG können die Länder für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Was plant diesbezüglich die Landesregierung? Angesichts der erst jüngst erfolgten Veröffentlichung des Pflegeberufereformgesetzes und des Inkrafttretens des Pflegeberufegesetzes erst zum 1. Januar 2020 sind die notwendigen Analysen derzeit noch nicht abgeschlossen und es ist der Landesregierung gemäß dem für die Einführung der neuen Pflegeausbildung gewährten Übergangszeitraum eine entsprechende Vorlaufzeit für die Ermittlung des konkreten Lehrkräftebedarfs ab dem Jahr 2020 einzuräumen. Konkrete Aussagen zum Gebrauchmachen von der Ermächtigung in § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes sind daher derzeit noch nicht möglich. Drucksache 7/1225 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Was gilt aus der Sicht der Landesregierung diesbezüglich für die Lehrkräfte, die ab dem 1. Januar 2020 im praktischen Unterricht eingesetzt werden müssen? Welche Anforderungen werden bisher an Lehrkräfte gestellt, die z. B. an den öffentlichen und freien Altenpflegeschulen im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden? Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2, 2. Halbsatz des Pflegeberufegesetzes müssen Lehrkräfte, die ab 1. Januar 2020 im praktischen Unterricht eingesetzt werden sollen, über eine entsprechende, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. Bisher richten sich die Anforderungen an Lehrkräfte, die an den öffentlichen beruflichen Schulen im Bildungsgang „Altenpflege“ eingesetzt werden, nach § 5 Nummer 3 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung. Für die beruflichen Schulen in freier Trägerschaft gilt über die Verweisungsnormen in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Altenpflegegesetzes in Verbindung mit § 120 Absatz 2 des Schulgesetzes ebenfalls § 5 Nummer 3 der Bildungsdienst- Laufbahnverordnung. Die Lehrbefähigung als Lehrerin oder als Lehrer für Fachpraxis hat danach erworben, wer als Bildungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Meisterprüfung bestanden oder sonst eine einschlägige Fachhochschulreife erworben hat sowie nach Abschluss der Berufsausbildung eine mindestens zweijährige entsprechende Berufstätigkeit nachweisen kann.