Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1230 7. Wahlperiode 06.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Investitionen an Pflegeschulen und ANTWORT der Landesregierung Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Pflegeberufegesetz (PfIBG) sind die Investitionskosten der Pflegeschulen nicht als Ausbildungskosten erstattungsfähig. a) Plant die Landesregierung auf Landesebene eine entsprechende Kompensation dieser Kosten zugunsten der Pflegeschulen? b) Falls nicht, wer soll künftig angesichts des vorgesehenen Schulgeldverbots die Investitionskosten der freien Pflegeschulen tragen? Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes müssen diverse Finanzierungsaspekte geregelt werden. Dazu gehört auch, wie künftig die Finanzierung der Investitionskosten erfolgen soll. Dazu wird von der Landesregierung im Laufe des kommenden Jahres eine Lösung erarbeitet. Nach § 110 Absatz 1 des Schulgesetzes werden die Sachkosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft bereits jetzt von den Schulträgern aufgebracht. Von dieser Regelung sind auch die Investitionskosten erfasst. Drucksache 7/1230 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Schulen in freier Trägerschaft haben gemäß § 129 des Schulgesetzes Anspruch auf Erstattung der Sachkosten. Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Absatz 1 bis 4 Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. Darüber hinaus kann der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule auf der Grundlage von § 130 Absatz 1 des Schulgesetzes für notwendige Baumaßnahmen nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Bestimmungen vom Land einen Zuschuss erhalten. Ob es im Zusammenhang mit der Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes einer Modifizierung der oben genannten Regelungen bedarf, kann erst geprüft werden, nachdem die gemäß § 56 Absatz 3 des Pflegeberufereformgesetzes durch den Bund noch zu erlassene Finanzierungsverordnung vorliegt.