Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1232 7. Wahlperiode 05.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Schulgeld an Pflegeschulen und ANTWORT der Landesregierung 1. Ab dem 1. Januar 2020 darf für den Besuch einer öffentlichen oder freien Schule kein Schulgeld mehr erhoben werden. Beabsichtigt die Landesregierung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 eine finanzielle Kompensation für Träger von (Alten-)Pflegeschulen über die herkömmlich gewährte Finanzhilfe hinaus, wenn diese zuvor schon auf die Erhebung von Schulgeld verzichten? a) Falls ja, ab wann und in welcher Höhe? b) Falls nicht, warum nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung eine für die Absolventen kostenfreie Pflegeausbildung als wichtiges Ziel formuliert hat? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Land wird sich an die in §§ 127 fortfolgende des Schulgesetzes normierten Regelungen zur Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft auch mit Bezug auf die Bildungsgänge Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege, schon allein aus Gründen der Gleichbehandlung aller Schulen in freier Trägerschaft mit demselben Bildungsgang, halten. Gemäß § 128a Absatz 3 des Schulgesetzes werden die Kostensätze zur Berechnung der Finanzhilfe schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst. Die Kostensätze werden mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020 gemäß § 128 des Schulgesetzes neu berechnet und angepasst. Drucksache 7/1232 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Was gilt bezüglich einer möglichen Schulgelderhebung durch Träger freier Pflegeschulen für Ausbildungen, die zwar vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, aber erst danach enden? Gemäß § 66 des Pflegeberufegesetzes kann eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Für die Finanzierung der Ausbildung gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Eine Ausbildung zur Altenpflegerin beziehungsweise zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer nach den oben genannten Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder. Eine entsprechende Übergangsregelung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird in den kommenden zwei Jahren erarbeitet.