Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1237 7. Wahlperiode 21.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Aufwandsentschädigung für Aufsichts- und Begleitpersonen bei Schulwanderungen und Schulfahrten und ANTWORT der Landesregierung Gemäß Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. September 2017 erhalten Aufsichtspersonen Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz. Begleitpersonen hingegen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Gemäß der vorhergehenden Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom 23. September 2013 waren für die Erstattung anfallender Reisekosten für Lehrer, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege an Förderschulen die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes anzuwenden . Die Kostenerstattung für weitere genehmigte, entgeltfrei tätige Personen zur Aufsicht, wie Eltern, Erzieher, Jugendleiter, erfolgte in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes. 1. Aus welchem Grund wurde mit der erstgenannten Verwaltungsvorschrift vom 22. September 2017 eine Differenzierung hinsichtlich der Erstattungsmöglichkeiten für Aufsichts- und Begleitpersonen vorgenommen ? 2. Wie rechtfertigt die Landesregierung diese Ungleichbehandlung von Aufsichts- und Begleitpersonen? Drucksache 7/1237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Laut Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ vom 22.09.2017 handelt es sich bei Aufsichtspersonen um an der Schule tätige Landesbeschäftigte. Sie führen während einer Schulwanderung oder Schulfahrt Unterricht an einem Ort außerhalb der Schule durch und tragen währenddessen die Verantwortung. Gemäß Landesreisekostengesetz erhalten die teilnehmenden Landesbeschäftigten eine Erstattung ihrer dienstlich veranlassten Mehraufwendungen . Bei den Begleitpersonen handelt es sich nicht um Landesbeschäftigte und das Landesreisekostengesetz kommt daher bei ihnen nicht zur Anwendung. Ihre Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung im oben genannten Sinne ist freiwillig und dient der Unterstützung der verantwortlichen Aufsichtspersonen bei der Durchsetzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht . In der Verwaltungsvorschrift wurden Erstattungsbeträge festgelegt, die jeder Begleitperson von Anbeginn der Veranstaltung an einen Erstattungsbetrag von fünf Euro zusichert. Aufsichtspersonen erhalten diesen Betrag gemäß Landesreisekostengesetz erst, wenn der Zeitumfang mehr als acht Stunden beträgt. 3. Wie wirkt sich die Differenzierung nach Aufsichts- und Begleitpersonen in dieser Sache auf den Landeshaushalt aus? Die Differenzierung nach Aufsichts- und Begleitpersonen hat keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt, da sowohl in der Vergangenheit als auch weiterhin die für den Zweck der Schulwanderungen und Schulfahrten veranschlagten Haushaltsmittel sowohl für die Erstattung der Reisekosten der Aufsichtspersonen als auch die Aufwandsentschädigungen der Begleitpersonen bereitgestellt wurden beziehungsweise werden. 4. Warum erfolgte keine separate statistische Erfassung der getätigten Erstattungen von Aufwendungen nach dem Landesreisekostengesetz für Aufsichtspersonen und von Aufwandsentschädigungen für Begleitpersonen (vergleiche Drucksache 7/586)? 5. Sollen nunmehr, nach Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 22. September 2017, die zwischen Aufsichts-Begleitpersonen bei der Erstattung von Aufwendungen differenziert, die Erstattungen separat statistisch erfasst werden? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4 und 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In der Vergangenheit wurde nicht zwischen Aufsichts- und Begleitpersonen unterschieden, da die Schulen ihr Budget eigenverantwortlich verwaltet haben. Zukünftig wird es eine gesonderte Erfassung geben, da die Mittelverwaltung durch die zuständigen Schulbehörden erfolgt.