Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. November 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1239 7. Wahlperiode 21.11.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Berücksichtigung von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung in der Verwaltungsvorschrift zu Schulwanderungen und Schulfahrten und ANTWORT der Landesregierung In der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. September 2017 gibt es stellenweise Sonderregelungen für Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung hingegen finden keine gesonderte Berücksichtigung. 1. Aus welchem Grund finden die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung keine Berücksichtigung in Punkt 2.4 der Verwaltungsvorschrift? Die Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ hat in Punkt 2.4 für alle Schulen mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören körperliche und motorische sowie geistige Entwicklung die Anzahl der teilnehmenden Aufsichts- und Begleitpersonen für den Regelfall definiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von den Vorgaben abgewichen werden. Hierzu stellen die Schulen einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Schulbehörde . Drucksache 7/1239 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf an Aufsichts- und Begleitpersonen für Schulwanderungen und Schulfahrten bei Schülergruppen von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung ein? Die Entscheidung, ob, in welcher Zusammensetzung und wohin eine Schulwanderung oder Schulfahrt durchgeführt wird, trifft die verantwortliche Lehrkraft. Dabei sind die äußeren und inneren Umstände wie zum Beispiel die Klassenzusammensetzung, individuelle Bedarfe einzelner Schülerinnen und Schüler oder die wirtschaftliche Situation der Erziehungsberechtigten maßgeblich von ihr zu berücksichtigen. Die individuellen schulspezifischen Bedarfe für Aufsichts- und Begleitpersonen variieren daher aus den vorgenannten Gründen. Die Landesregierung kann daher keine abschließende Einschätzung treffen. 3. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf an Aufsichts- und Begleitpersonen für Schulwanderungen und Schulfahrten bei Schülergruppen von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung im Vergleich zu den anderen Schulen ohne Förderschwerpunkte ein? Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen werden sowohl an Schulen mit Förderschwerpunkten als auch im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen beschult. Ein Vergleich ist daher nicht möglich. 4. Steht in den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung ausreichend Personal zur Verfügung , um pro Schülergruppe zwei Aufsichtspersonen verpflichtend einzusetzen (Lehrkräfte oder Personen mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung )? 5. Entspricht die Anzahl der Aufsichts- und Begleitpersonen, die eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz oder eine Aufwandsentschädigung erhalten können, dem tatsächlichen Bedarf an Aufsichts- und Begleitpersonen für die jeweiligen Schularten? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Alle Schulfahrten bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Schulleitung. Wird diese erteilt, entsteht für die Aufsichtspersonen ein Anspruch auf Reisekostenvergütung und für die Begleitpersonen ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Genehmigung einer Schulfahrt setzt voraus, dass die Schulleitung in Abstimmung mit der verantwortlichen Aufsichtsperson und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulbehörde im Vorfeld den erforderlichen Betreuerschlüssel festgelegt hat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1239 3 6. Aus welchem Grund finden die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung keine Berücksichtigung in Punkt 5 der Verwaltungsvorschrift? Die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass vorwiegend bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische sowie geistige Entwicklung bei Schulwanderungen und Schulfahrten ein erhöhter Betreuerbedarf besteht. Dieser wird bei der Budgetzuweisung an die zuständigen Schulbehörden berücksichtigt. Gleichzeitig wird in den zuständigen Schulbehörden eine finanzielle Reserve zur Deckung von zusätzlichen Bedarfen vorgehalten (siehe auch Antwort zu Frage 1).