Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1258 7. Wahlperiode 08.12.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Straftaten gemäß § 89a StGB in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/37 heißt es: „In dem angefragten Zeitraum wurde im Phänomenbereich der Politisch Motivierten Kriminalität - rechts am 17.05.2016 in Güstrow, Landkreis Rostock, eine Straftat gemäß § 89a Strafgesetzbuch bekannt gemacht. Zwei Tatverdächtige konnten ermittelt werden. Ein Tatverdächtiger kann der losen Gruppierung ,Aktionsgruppe Güstrow‘ zugeordnet werden. Opfer gab es keine.“ Pressebereichten zufolge sollen die beiden Verdächtigen in Tschechien 60 Kilogramm Pyrotechnik bestellt haben, um hieraus später Rohrbomben zu fertigen. Zu diesem Verfahren ergeben sich einige Nachfragen. 1. Wie ist der aktuelle Sachstand in diesem Verfahren? 2. Welche Behörde leitete das Verfahren? 3. Falls das Verfahren abgeschlossen ist, wie stellte sich der exakte Verlauf des Verfahrens dar? 4. Falls das Verfahren eingestellt wurde, nach welcher Vorschrift und mit welcher Begründung wurde das Verfahren eingestellt? Drucksache 7/1258 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 5. Inwieweit und unter welchem möglichen Straftatbestand wird der Hinweis auf die Bestellung von 60 Kilogramm Pyrotechnik aus Tschechien weiterverfolgt? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammenhängend beantwortet. Unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Rostock wurden alle Ermittlungsschritte in Bezug auf mögliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gemäß § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Einholung der erforderlichen richterlichen Beschlüsse durchgeführt. Dabei wurden zunächst verdeckte Maßnahmen wie insbesondere Observationen und Telekommunikationsüberwachungen realisiert. Im September 2016 erfolgte die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Beschuldigten. Dabei konnten jedoch weder Sprengstoffe noch andere Hinweise auf die Vorbereitung einer staatsgefährdenden Straftat festgestellt werden. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock wurde am 24. Februar 2017 gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen ein hinreichender Tatverdacht der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Straftat nicht mehr begründet werden konnte. Da den Beschuldigten nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach der Auswertung der sichergestellten Computertechnik, auch die Bestellung der Pyrotechnik nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war eine weitere Strafverfolgung wegen Vorbereitens eines Explosionsverbrechens nach § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB, wegen der Einfuhr illegaler Gegenstände nach § 369 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 372 der Abgabenordnung (Bannbruch) oder wegen einer anderen Straftat ausgeschlossen. 6. Wurden im Zuge der Ermittlungen auch Computer, Mobiltelefone oder andere Datenträger beschlagnahmt? Wenn ja, haben sich hieraus mögliche Anschlagsziele ergeben (Einrichtungen politischer Gegner, Parteibüros, religiöse Einrichtungen, Asylbewerberunterkünfte etc.)? Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichtes Rostock wurde Computertechnik beschlagnahmt und ausgewertet. Hinweise auf mögliche Anschlagsziele haben sich daraus nicht ergeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1258 3 7. Wurde während der Ermittlungen bei Hausdurchsuchungen über Auswertung elektronischer Speichermedien hinaus gezielt nach Anhaltspunkten für mögliche Anschlagsziele (Einrichtungen politischer Gegner, Parteibüros, religiöse Einrichtungen, Asylbewerberunterkünfte etc.) gesucht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Ermittlungen zum Tatvorwurf des Verdachtes der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bezogen sich auch auf die Erkenntnisgewinnung möglicher Anschlagsziele. Im Ergebnis lagen keine Hinweise auf mögliche Anschlagsziele vor.