Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1259 7. Wahlperiode 06.12.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Psychosoziale Prozessbegleitung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Im Nachgang zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/797 ergeben sich weitere Nachfragen. 1. Für wen besteht in Mecklenburg-Vorpommern ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung? a) Auf welcher rechtlichen Grundlage besteht ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung? b) In welchem Umfang (nach welchen qualitativen und quantitativen Kriterien) besteht in Mecklenburg-Vorpommern ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es handelt sich um - auch in Mecklenburg-Vorpommern geltendes - Bundesrecht. Gemäß § 406g Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) können sich Verletzte des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation richten sich gemäß § 406g Absatz 2 StPO nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 in der jeweils geltenden Fassung. In § 406g Absatz 3 StPO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die - dann für den Verletzten kostenfreie - Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters erfolgt. Drucksache 7/1259 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Mit welcher Wochenarbeitszeit und bei welchem Träger waren die in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache Nummer 7/797 vom Justizministerium anerkannten landesweit sieben psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zum 01.07.2017 in dieser Aufgabe tätig? Zu der Wochenarbeitszeit liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Soweit die benannten Begleiterinnen und Begleiter für einen Träger tätig waren, handelt es sich um nachfolgende Einrichtungen: - Sozial-Diakonische Arbeit - Evangelische Jugend in Schwerin, - CONDUIT e. V. in Putbus, - Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Schwerin e.V. in Schwerin. 3. Wie viele der vom Justizministerium anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen/Prozessbegleiter wurden im dritten Quartal 2017 tatsächlich in Strafverfahren beigeordnet und in welchem Umfang? Im dritten Quartal 2017 wurden in acht Fällen anerkannte psychosoziale Prozessbegleiterinnen /Prozessbegleiter durch Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern beigeordnet. Die Beiordnungen erfolgten jeweils ohne Einschränkungen. 4. Wie viele psychosoziale Prozessbegleitungen sind im dritten Quartal 2017 in den jeweiligen Landgerichtsbezirken bei den Gerichten beantragt worden? Wie stellen sich diese Zahlen im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dar? Landgerichtsbezirk Rostock : 2 Landgerichtsbezirk Schwerin : 0 Landgerichtsbezirk Stralsund : 2 Landgerichtsbezirk Neubrandenburg : 1 Die Anzahl der in Frage 3 abgefragten Beiordnungen und die Anzahl der gestellten Anträge im dritten Quartal 2017 divergieren, da die Anträge zu den erfolgten Beiordnungen im dritten Quartal 2017 teilweise in einem vorhergehenden Quartal gestellt wurden. Ein Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres ist aufgrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. § 406g Absatz 3 StPO ist erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1259 3 5. Wie viele psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind aktuell in Mecklenburg-Vorpommern a) bei welchem Träger, b) an welchem Standort und c) in welchem Wochenarbeitszeitumfang tätig? Derzeit hat das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern acht psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter anerkannt. Es ist rechtlich möglich, dass auch durch die Justizverwaltungen anderer Bundesländer anerkannte psychosoziale Prozessbegleiter in Mecklenburg-Vorpommern tätig sind. Zu a) Bei den Trägern der durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter handelt es sich um nachfolgende Einrichtungen: - Sozial-Diakonische Arbeit - Evangelische Jugend in Schwerin, - CONDUIT e. V. in Putbus, - Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Schwerin e.V. in Schwerin, - Lobbi e. V. in Rostock, - Frauen helfen Frauen e. V. in Rostock. Zu b) Die durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter haben ihren Sitz in Schwerin, Wackerow, Neubrandenburg, Stralsund/Bergen und Rostock. Zu c) Zu der Wochenarbeitszeit liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Für welche Ausgaben konkret ist der Sockelbetrag i. H. v. 15.000 Euro pro Landgerichtsbezirk vorgesehen (Sach-, Personal- und/oder Verwaltungskosten )? Derzeit ist beabsichtigt, den Betrag von 15.000 Euro pro Landgerichtsbezirk als Zuschuss zu den Personalausgaben zuzuwenden. Drucksache 7/1259 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Nach welcher Verordnung, nach welchem Verfahren und nach welchen Kriterien wird diese Förderung durch welches Ministerium oder welche nachgeordnete Behörde an die jeweiligen Träger vergeben? 8. In welcher Höhe sind diese Mittel bis jetzt von wem je Landgerichtsbezirk beantragt oder abgerufen worden? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß der Entschließung des Landtages (Nummer II der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Drucksache 7/569, die der Landtag mit Beschluss vom 17. Mai 2017 in zweiter Lesung angenommen hat) wurde die Landesregierung aufgefordert, die psychosoziale Prozessbegleitung über die bundesrechtlichen Vorgaben und das Ausführungsgesetz des Landes hinausgehend in den Bereichen zu fördern, die nicht von den gesetzlichen Vergütungsregelungen erfasst sind. Dies betrifft unter anderem die Querschnittstätigkeiten psychosozialer Prozessbegleitung wie Supervision, Intervention, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit sowie die Kosten für psychosoziale Betreuung außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens. Darauf aufbauend wurde ein Interessenbekundungsverfahren initiiert und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 2017 veröffentlicht. Eine abschließende Entscheidung über die Vergabe ist noch nicht getroffen worden. Wenn diese vorliegt, werden die ausgewählten Träger zur formalen Antragstellung aufgefordert. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Förderung erfolgt gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. 9. Wie stellt sich der aktuelle Stand des in der Drucksache 7/797 erwähnten Interessenbekundungsverfahren dar? Bis wann soll dieses abgeschlossen sein? Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. Es ist beabsichtigt, das Verfahren bis zum Jahresende abzuschließen.