Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1263 7. Wahlperiode 04.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Versorgung mit medizinischem Cannabis in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung des seit April 2017 gültigen Gesetzes zur Versorgung mit medizinischem Cannabis in Mecklenburg-Vorpommern? a) Welche Kenntnisse hat sie zur derzeitigen Versorgungslage? b) Wie soll auf etwaige Lieferengpässe reagiert werden? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Bei der Apothekerkammer des Landes sind weder Patientenbeschwerden noch Rückmeldungen von Apothekerinnen und Apothekern darüber eingegangen, dass die Versorgung mit medizinischem Cannabis nicht erfolgt sei beziehungsweise nicht möglich gewesen wäre. Es war aber festzustellen, dass nicht alle Cannabis-Sorten zu jeder Zeit in gewünschter Menge zu beziehen waren. Dieser Umstand führte jedoch nicht zu einem Versorgungsmangel, da sowohl auf eine zunehmende Zahl an Lieferanten zurückgegriffen werden konnte als auch in Abstimmung mit den verordnenden Ärzten im Bedarfsfall ein Sortenwechsel vorgenommen wurde. Der AOK Nordost ist die seit längerem existierende Problematik der Lieferfähigkeit von medizinischen Cannabisblüten bekannt. Daher wird besonders darauf geachtet, dass die Versicherten auch mit einer lieferfähigen Alternative zu Cannabisblüten und mit cannabishaltigen standardisierten Extrakten oder Fertigarzneimitteln versorgt werden können. Drucksache 7/1263 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. In welcher Dienstanweisung wurde die Polizei darauf hingewiesen, dass Patientinnen und Patienten, die medizinisches Cannabis einnehmen (in jeglicher Form), so zu behandeln sind, wie alle Patientinnen und Patienten, die dauerhaft auf ihre Medikamente einschließlich nach dem Betäubungsmittelgesetz angewiesen sind? Eine spezielle Dienstanweisung für den Bereich der Polizei existiert nicht und wird auch nicht für notwendig erachtet. Soweit Personen, die im Besitz von Cannabis sind, nachweisen, dass es sich hierbei ausschließlich um ihr ärztlich verordnetes Medikament handelt, wird der Besitz des Cannabis nicht als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet. Die Nachweispflicht über den legalen Besitz von Cannabis in Folge einer medizinischen Indikation obliegt der Patientin oder dem Patienten.