Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1269 7. Wahlperiode 05.12.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Landes-Einführungserlass Baurechtnovelle 2017 und ANTWORT der Landesregierung Die Fachkommission Städtebau der ARGEBAU beschloss am 28. September dieses Jahres den Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs . Dieser gilt nicht unmittelbar. Die Landesregierung muss einen entsprechenden Erlass auf Landesebene auf den Weg bringen. 1. Bis wann wird ein Landeserlass auf Grundlage des von der Fachkommission Städtebau beschlossenen Muster-Einführungserlasses in Kraft treten? Der von der Fachkommission Städtebau am 28. September 2017 beschlossene Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/52/EU und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuches wurde erst nach redaktioneller Endbearbeitung am 10. November 2017 durch Einstellung in den öffentlichen und den internen Teil des Informationssystem IS-ARGEBAU bekannt gemacht. Der Einführungserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs vom 29. November 2017 (BauGBÄndG 2017 - Landeseinführungserlass M-V - EE M-V 2017 ) wurde auf der Internetseite des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bekannt gemacht (https://www.regierung -mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Planungsrecht/). Drucksache 7/1269 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Inwieweit ist vorgesehen, mit dem künftigen Landeserlass den Mustererlass komplett und in gleichem Wortlaut umsetzen? a) Welche Gründe sprechen gegebenenfalls dafür? b) Welche Gründe sprechen gegebenenfalls dagegen? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es ist grundsätzlich die 1:1-Umsetzung des Muster-Einführungserlasses vorgesehen. Allerdings ist dieser in Nummer 4.2 zu den Ferienwohnungen sehr offen. Ohne ergänzende landesspezifische Hinweise bliebe die Anwendung des § 13a („Ferienwohnungen“) der Baunutzungsverordnung unklar. 3. Wie wird bis zur Wirksamkeit eines solchen Landeserlasses mit laufenden Ordnungsverfahren bzw. Anträgen etwa zur Umnutzung von Wohnungen in Ferienwohnungen umgegangen? Gibt es dazu beispielsweise Abstimmungen mit den Baugenehmigungsbehörden bzw. Empfehlungen oder Anweisungen? In laufenden Ordnungsverfahren beziehungsweise bei entsprechenden Anträgen ist auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen und nicht aufgrund eines Einführungserlasses zu entscheiden. Die Rechtslage ist mit den unteren Bauaufsichtsbehörden in einer Dienstberatung erörtert worden. 4. Welche Konsequenzen hat ein solcher Landeserlass für erfolgte Nutzungsuntersagungen zum Zwecke des Ferienwohnens bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren ? Was müssen Betroffene beispielsweise tun? Ein Landeserlass hat für bestandskräftig gewordene Nutzungsuntersagungen keine Konsequenzen . Die übrigen Aspekte der Fragestellung können nicht pauschal beantwortet werden, da diese zum Beispiel von der Art des Klagebegehrens abhängig sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1269 3 5. Wird von der Fachaufsicht gegenüber den Baugenehmigungsbehörden präferiert bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des klarstellenden Charakters des § 13a BauNVO die Änderung auf bestehende Bauleitpläne anwendbar ist und der gemeindliche Planungsaufwand für die Änderung von B-Plänen im Wege von Befreiungen bzw. Duldungen vorhandener Ferienwohnungen minimiert werden sollte? Die Rechtslage wird im Einführungserlass ausführlich erläutert. Als Hilfestellung für alle am Planungsprozess Beteiligten werden zahlreiche Empfehlungen zum Umgang mit bestehenden Bebauungsplänen gegeben und Möglichkeiten aufgezeigt, wie bei Änderungswünschen der Gemeinden der Planungsaufwand im Zusammenhang mit der Änderung von Bebauungsplänen gering gehalten werden kann. 6. Wird von der Fachaufsicht gegenüber den Baugenehmigungsbehörden präferiert bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Einzelfallentscheidungen zum Bestandschutz auch der in den Begründungen zu den jeweiligen B-Plänen zum Ausdruck kommende Planungswille der Gemeinde zu berücksichtigen ist? Zu diesen Sachverhalten beinhaltet der Einführungserlass auch Ausführungen. 7. Wie soll bei der Prüfung, ob Bestandschutz besteht, vorgegangen werden angesichts der Tatsache, dass in Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu anderen Bundesländern für Bauherrn nicht das Wahlrecht bestand, anstelle einer Bauanzeige eine Baugenehmigung zu erwirken und dazu ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen? Der Bestandsschutz ergibt sich in jedem Einzelfall aus der Rechtslage und nicht aus einem Einführungserlass.