Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1274 7. Wahlperiode 04.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Datenschutz im Gesundheitswesen von Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Am 25. Mai 2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. 1. Was verändern DSGVO und das neue BDSG für die Patientinnen und Patienten und die Leistungserbringer im Gesundheitswesen? Die am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) gilt ab dem 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe Erwägungsgrund 10). Der Anpassungsbedarf für das in den Mitgliedstaaten jeweils betroffene Recht kann daher unterschiedlich ausfallen, wobei in Deutschland das Recht des Bundes und der Länder gesondert zu betrachten sind. Nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere dann zulässig, wenn sie für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Drucksache 7/1274 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In diesem Regelungsbereich besitzen die Mitgliedstaaten das Recht, Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, die den Datenschutz - zum Beispiel im Bereich der Krebsregistrierung nach dem Krebsregistrierungsgesetz des Landes - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten genauer festlegen (Erwägungsgründe 10, 52 und 157). Dies gilt nach Erwägungsgrund 52 Satz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich für den Bereich der Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten oder anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren sowie der Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen. In diesem Regelungsbereich kam dem Datenschutz im deutschen Gesundheitswesen schon bisher eine besonders hohe Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sollen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene jeweils in mehreren Gesetzgebungsverfahren der Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden, um - hier auch für den Bereich des Gesundheitswesens - sowohl den Interessen der Patientinnen und Patienten als auch der Leistungserbringer angemessen zu entsprechen . Dabei sind bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Artikels 83 Absatz 4 bis 6 der Datenschutz-Grundverordnung zukünftig nach den §§ 41 fortfolgende des Bundesdatenschutzgesetzes erhebliche Sanktionen sowie Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsdatenverarbeiter nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, beispielsweise zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik und der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 22 des neuen BDSG? Die Möglichkeit, besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Datenschutz -Grundverordnung wie etwa Gesundheitsdaten zu verarbeiten, beispielsweise zum Zweck der Gesundheitsvorsorge und anderer medizinischer Leistungen, ist auch im Zusammenwirken mit den Betroffenen erforderlich, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. Die auf der Bundesebene vorgesehene Neuregelung der Datenverarbeitung unter anderem zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 2 Nummer 7 und § 28 Absatz 7 der bisherigen Fassung des Gesetzes und setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung um. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1274 3 3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bereits ergriffen oder plant sie, um angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Person bzw. Personen vorzusehen, die von der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind? Da die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden ist, sind auch auf Landesebene die diesem Recht entgegenstehenden Rechtsvorschriften zu diesem Zeitpunkt aufzuheben oder auch im Hinblick auf neue Begrifflichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung davon berührte Rechtsvorschriften klarstellend anzupassen. Das betrifft sowohl das allgemeine als auch das besondere für das Gesundheitswesen geltende Datenschutzrecht des Landes. Die entsprechenden Gesetzentwürfe wurden von der Landesregierung auf den Weg gebracht und sollen dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern im Nachgang zur Verbandsanhörung baldmöglich übermittelt werden.