Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1275 7. Wahlperiode 08.12.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Ermittlung der Personalausstattung an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ist zu hundert Prozent sichergestellt. Allen öffentlichen allgemeinbildenden Schulen stehen mehr Stellen zur Verfügung, als zur Absicherung des Unterrichts gemäß den geltenden Stundentafeln notwendig sind. 1. Auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung der notwendigen Ausstattung mit Lehrkräften und dem Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“? Grundlage für die Ermittlung der Unterrichtsstundenzuweisung sind die Regelungen der Unterrichtsversorgungsverordnung 2016/2017 und 2017/2018 M-V vom 23. März 2016. Die allgemeinbildenden Schulen und Abendgymnasien erhalten ein verbindliches Grundbudget an Lehrerwochenstunden als Unterrichtsstundenpool, wobei die Stundenausstattungen der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 maßgeblich sind. Drucksache 7/1275 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Bemessungsgrundlage der Vorjahre waren 99 Prozent des rechnerischen Grundbedarfs einer Schule, der auf Basis der Schülerzahl und Faktoren des Schuljahres 2013/2014 für den Unterrichtsstundenpool des Grundbudgets für Unterrichtszwecke ermittelt wurde. Bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind im Grundbudget die Unterrichtsstunden zur Absicherung des Pflichtunterrichts gemäß Stundentafel sowie nach den durch die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellten Ressourcen für eine ergänzende Förderung der Schülerinnen und Schüler enthalten. Die Stundenzuweisung für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabestellung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vom 27. April 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2014. 2. Wie lassen sich auf Grundlage der UntVersVO 2016/2017 und 2017/2018 in Mecklenburg-Vorpommern zusätzliche Bedarfe bei steigenden Schülerzahlen und Minderbedarfe bei sinkenden Schülerzahlen ermitteln und in der Planung berücksichtigen? Die Unterrichtsversorgungsverordnung 2016/2017 und 2017/2018 sieht in § 2 Möglichkeiten vor, auf veränderte Schülerzahlen oder veränderte Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Jahrgangsstufen vor Schuljahresbeginn zu reagieren und diese Veränderungen bei der Festlegung des verbindlichen Grundbudgets zu berücksichtigen. Öffentliche allgemeinbildende Schulen mit steigenden beziehungsweise mit gleichbleibenden Schülerzahlen in den zurückliegenden Schuljahren erhielten ein verbindliches zweijähriges Stundenbudget für Unterricht, bei dem gegebenenfalls befristete Zuschläge bei Schülerzahlerhöhungen oder bei veränderten Schülerzahlen auf Jahrgangsstufen gewährt werden können. Die Regularien ermöglichen es zudem, bei Schulen mit einjährigem Budget Änderungen bei den Schülerzahlentwicklungen als auch bei Schülerströmen bei der Stundenausstattung zu berücksichtigen, indem das Grundbudget unter Berücksichtigung der Absicherung des Unterrichtsbedarfs im erforderlichen Umfang für ein Schuljahr erhöht oder reduziert werden kann. Die Festlegung und Bekanntgabe verbindlicher Budgets zu einem sehr frühen Zeitpunkt vor Beginn des Schuljahres und vor Beginn der Sommerferien erhöhen die Planungssicherheit der Schulen enorm. Diese Regularien führen zu einer stabileren Schulentwicklungs- und Personalplanung. Ergeben sich nach Schuljahresbeginn aufgrund gestiegener Schülerzahlen oder veränderter Verteilung von Schülerinnen und Schülern auf Jahrgangstufen Mehrbedarfe, werden durch die zuständigen Schulbehörden entsprechende temporäre Zuschläge zum Grundbudget vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1275 3 3. Aus welchen Gründen und mit welchen Zielstellungen wurde die Unterrichtsversorgung für öffentliche allgemeinbildende Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung vom 6. Juni 2014“ erheblich reduziert? Der in der Frage vermutete Zusammenhang ist unzutreffend. Für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat die Spezifizierung durch die 1. Änderungsverordnung der Kontingentstundentafelverordnung vom 6. Juni 2014 gegenwärtig und perspektivisch weder eine Änderung der bereitgestellten Lehrerwochenstunden noch der zusätzlich zum Pflichtunterricht zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Folge. Aktuell gültig ist die Kontingentstundentafelverordnung vom 27. April 2009 in der Fassung vom 29. Juni 2016. Mit der 1. Änderungsverordnung vom 6. Juni 2014 wurde die gemäß Verordnung vom 13. April 2006 ausgewiesene Stundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in eine Kontingentstundentafel überführt. Die für die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ausgewiesene Kontingentstundentafel ist auf die Bildungs- und Erziehungsziele dieser Förderschulart ausgerichtet und berücksichtigt das Prinzip der ganzheitlichen und ganztägigen Unterrichtsgestaltung . Die Anzahl der Schülerpflichtstunden für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ orientiert sich an den Pflichtstunden für gleichaltrige Kinder und Jugendliche ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Damit soll eine Überforderung geistig beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen werden. Innerhalb der Schulprogrammarbeit werden die Unterrichtsangebote entsprechend dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler gestaltet. 4. Wie kann nach Ansicht der Landesregierung die Absenkung der Unterrichtsversorgung für öffentliche allgemeinbildende Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in den vergangenen Jahren einerseits und dem tatsächlich sehr hohen individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen und der damit notwendigen erhöhten personellen Ausstattung andererseits vereinbart werden? 5. Welche Auswirkungen hat die Absenkung der Unterrichtsversorgung mit der Kontingentstundentafel-Verordnung in der aktuellen Fassung auf die Personalausstattung (Lehrkräfte und PmsA) an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“? Drucksache 7/1275 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Führt die Absenkung der Unterrichtsversorgung nach Ansicht der Landesregierung perspektivisch zwingend zu einer geringeren Personalausstattung an öffentlichen Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ im Vergleich zu den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016? 7. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass trotz erheblicher Absenkung der Unterrichtsversorgung gemäß der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung vom 6. Juni 2014“ die Unterrichtung und ganztägige pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler zur Umsetzung der Inhalte des Rahmenplanes im Ganztagsschulbetrieb an Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gewährleistet wird? Die Fragen 4, 5, 6 und 7 werden im zusammenhängend beantwortet. Wie den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 entnommen werden kann, erfolgte keine generelle Absenkung der Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Unabhängig davon, dass in Einzelfällen aufgrund veränderter Schülerzahlen oder veränderter Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf Jahrgangsstufen Budgetanpassungen unabhängig von der Schulart erfolgen können (siehe Antwort zu Frage 2), ist die Zuweisung der notwendigen Stunden an allen öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zu 100 Prozent der Unterrichtsversorgung sichergestellt. Allen öffentlichen allgemeinbildenden Schulen stehen mehr Stellen zur Verfügung, als allein zur Absicherung des Unterrichts gemäß Stundentafel notwendig sind.