Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1277 7. Wahlperiode 29.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jörg Kröger, Fraktion der AfD Notsicherungsfonds für Gutshäuser und ANTWORT der Landesregierung Die Ostsee-Zeitung berichtet in einem Artikel vom 14.10.2017 über die Einrichtung eines Notsicherungsfonds für bedrohte Bauten in Mecklenburg-Vorpommern (Quelle: OZ - Notfonds für marode Bauten in MV). 1. Wird dieser sogenannte Notsicherungsfonds im Doppelhaushalt 2018/2019 eingerichtet werden? Nein. Im Kapitel 0718 MG 03 stehen Mittel des Landes für Maßnahmen zum Erhalt von bedrohten Baudenkmalen zur Verfügung. 2. Wie hoch werden die Mittel sein, die diesem Fonds jährlich zur Verfügung stehen? Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 7/1277 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. In welcher Form sollen diese Mittel Verwendung finden? Wer entscheidet über die Verwendung dieser Mittel? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wie groß ist die Anzahl an Guts- bzw. Herrenhäusern, die einer sofortigen Notsicherung bedürfen, um dem weiteren bzw. endgültigen Verfall Einhalt zu gebieten? a) Wie viele dieser Häuser befinden sich in Privatbesitz? b) Wie viele dieser Häuser befinden sich in öffentlicher Hand? Anträge der zuständigen Landkreise zur Förderung der Notsicherung von Gutshäusern im Wege von Ersatzvornahmen liegen bislang nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 der Drucksache 7/363 verwiesen. Zu a) und b) Da es aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unerheblich ist, ob sich die Gebäude in Privatbesitz oder in öffentlicher Hand befinden, erfolgt keine statistische Erfassung dieses Merkmals. Vor diesem Hintergrund kann keine Aussage zu dieser Unterteilung getroffen werden. 5. Wird die Landesregierung, auch mit Hilfe der Mittel aus dem Notsicherungsfonds , für eine rigorose Umsetzung des § 20 (2) des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sorgen? Die Umsetzung des § 20 Denkmalschutzgesetz liegt in der Verantwortung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden.