Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1281 7. Wahlperiode 08.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Verpflegungs- und Bekleidungsgeldzahlungen als Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und ANTWORT der Landesregierung Das Landesozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 27. April 2017 (L1RS 3/15) festgestellt, dass Verpflegungs- sowie Bekleidungsgeld Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt, die bisher, wie u. a. die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, setzt nunmehr diese gerichtliche Entscheidung um (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 7/1987). 1. Welche Auswirkungen hat das o. g. Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt bisher und möglicherweise zukünftig auf Entgeltbescheide für ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern als Sonderversorgungsträger? Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt entfaltet keine unmittelbare Wirkung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Durch das Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern wurden in den offenen Streitverfahren noch keine Entscheidungen zur Einbeziehung weiterer Entgeltbestandteile getroffen. Es besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsansicht abzuweichen. Drucksache 7/1281 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie groß ist möglicherweise die Zahl der Betroffenen der o. g. Entscheidung in der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg- Vorpommern? Die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat keinerlei Auswirkung auf die Betroffenen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat etwa 50.000 Entgelte in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Land Brandenburg, das seit Juli 2009 eine andere Rechtsauffassung vertritt, wären bei entsprechenden Entscheidungen durch das Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern etwa 8.000 bis 10.000 Überprüfungsanträge zu erwarten. 3. In welcher Höhe sind möglicherweise Nachzahlungen an Betroffene aus Frage 2 zu leisten? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Eine Schätzung auf der oben genannten hypothetischen Grundlage ist nicht möglich. 4. In welchen Zeiträumen wird das Land Mecklenburg-Vorpommern die sich möglicherweise aus dem Urteil ergebende Korrektur der ergangenen Feststellungsbescheide vornehmen? Da die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt keinerlei Auswirkungen auf die Betroffenen in Mecklenburg-Vorpommern hat und das Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern noch nicht entschieden hat, stellt sich die Frage momentan nicht. 5. Wie beabsichtigt die Landesregierung, potentiell von o. g. Urteil Betroffene über notwendige Aktivitäten, etwa Antragstellung zur Überprüfung von bereits vorliegenden Entgeltbescheiden, in Kenntnis zu setzen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.