Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1336 7. Wahlperiode 18.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Verhinderte rechte Musikveranstaltung in Neustadt-Glewe und ANTWORT der Landesregierung Am 13.11.2017 informierte die Pressestelle der Polizeiinspektion Ludwigslust , dass am vorangegangenen Samstag, dem 11.11.2017, eine konspirativ vorbereitete Musikveranstaltung der rechten Szene verhindert worden sei. Diese sollte in einem Objekt am Rande der Stadt Neustadt-Glewe stattfinden . 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, welche Bands, Musikgruppen und/oder Liedermacher im Rahmen der Musikveranstaltung auftreten sollten? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Bands, Musikgruppen und/ oder Liedermacher im Rahmen der Veranstaltung auftreten sollten. Drucksache 7/1336 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Waren nach Kenntnis der Landesregierung neben dem Konzert weitere politische Agitations- und Propagandaformen, wie politische Reden, Informations- und/oder Verkaufsstände, Teil der geplanten Veranstaltung ? Wenn ja, um welche handelte es sich im Einzelnen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob neben dem Konzert weitere politische Agitations- und Propagandaformen Teil der geplanten Veranstaltung waren. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, seit wann und in welcher Form die Musikveranstaltung beworben wurde? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, seit wann und in welcher Form die Musikveranstaltung beworben wurde. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, ob die Veranstaltung durch Einzelpersonen, neonazistische Gruppierungen und/oder Organisationen geplant und organisiert wurde? Als Verantwortlicher gab sich eine Privatperson zu erkennen. Inwieweit die Veranstaltung im Vorfeld durch diese Person selbst geplant beziehungsweise organisiert wurde beziehungsweise ob weitere Personen oder Gruppierungen an der Organisation beteiligt waren, ist nicht bekannt. 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wie viele der insgesamt 44 kontrollierten Personen aufgrund welcher Straftatbestände vorbestraft sind? Von den insgesamt 44 kontrollierten Personen sind 17 aufgrund folgender Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) vorbestraft: - § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) - § 125 StGB (Landfriedensbruch) - § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) - § 130 StGB (Volksverhetzung) - § 185 StGB (Beleidigung) - § 223 StGB (Körperverletzung) - § 241 StGB (Bedrohung) - § 242 StGB (Diebstahl) - § 263 StGB (Betrug) Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1336 3 6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, ob die durch die Polizei kontrollierten Personen rechtsextremistischen Strukturen , Gruppen oder sonstigen Organisationen zuzurechnen sind? Wenn ja, um welche handelt es sich im Einzelnen? Einige der durch die Polizei kontrollierten Personen sind nach vorliegenden Erkenntnissen folgenden rechtsextremistischen Gruppierungen zuzurechnen: - „3-Länder-Jungs“ - „Thinghaus-Support Neustadt-Glewe“ - „Aryan Warriors Ueckermünde“ 7. Wurden das benannte Objekt, Fahrzeuge und/oder Personen, die der geplanten Veranstaltung zuzurechnen waren, im Rahmen der polizeilichen Präventionsmaßnahme durchsucht? a) Wenn ja, wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen gefährliche Gegenstände und/oder indiziertes Propagandamaterial festgestellt? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Veranstaltungsobjekt wurde im Einvernehmen und Beisein des Pächters betreten. Weiterhin wurden die Kraftfahrzeuge der zu der Veranstaltung angereisten Personen im Rahmen der gemäß § 27a des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes angeordneten Anhalte- und Sichtkontrollen in Augenschein genommen. Dabei wurden keine gefährlichen Gegenstände und/oder indiziertes Propagandamaterial festgestellt. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, inwiefern das benannte Objekt der örtlichen rechten Szene als Treffpunkt dient? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach das benannte Objekt als Treffpunkt von Mitgliedern der Gruppierung „Thinghaus Support Neustadt-Glewe“ dient. Drucksache 7/1336 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 9. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über das Eigentumsund /oder Mietverhältnis des benannten Objektes? Nach Erkenntnissen der Landesregierung ist das Objekt von zwei Mitgliedern der Gruppierung „Thinghaus-Support Neustadt-Glewe“ gemietet worden. Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.