Der Chef der Staatskanzlei hat namens der Landesregierung die Antwort auf die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 übermittelt. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1356 7. Wahlperiode 27.12.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Einführung von Karenzzeiten für Mitglieder der Landesregierung und ANTWORT der Landesregierung Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte müssen in Mecklenburg- Vorpommern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, gilt eine dreijährige Karenzfrist. Für Mitglieder der Landesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine entsprechende Regelung, hingegen jedoch auf Bundesebene und in einigen Bundesländern . Die Initiative der Fraktion DIE LINKE zur Einführung der Karenzzeiten (Drucksache 6/2823) wurde im Landtag der letzten Wahlperiode mehrheitlich abgelehnt. 1. Welche grundsätzliche Position vertritt die Landesregierung zur Einführung von Karenzzeiten auch für ihre Mitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre? Die Landesregierung ist erneut in die Prüfung dieser Frage eingetreten und bildet sich gegenwärtig eine grundsätzliche Position zu Karenzzeiten für ihre Mitglieder sowie für ihre Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre. Drucksache 7/1356 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Argumente sprechen nach Auffassung der Landesregierung gegen die Einführung von Karenzzeiten für Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Landesregierungen haben nach Kenntnis der Landesregierung entsprechende Karenzzeiten für ihre Mitglieder und/oder Parlamentarische Staatssekretäre eingeführt? Welche beabsichtigen dieses? Regelungen zu Karenzzeiten für Regierungsmitglieder bestehen in den Ländern Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Landesregierung Thüringen beabsichtigt derzeit eine entsprechende Gesetzesänderung. Die Landesregierung Niedersachsen hat keine gesetzliche Regelung, sondern eine freiwillige Selbstverpflichtung der Regierungsmitglieder zu Karenzzeiten beschlossen. Die Länder Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben keine Karenzzeiten für ihre Regierungsmitglieder eingeführt. Die Landesregierung Berlin beabsichtigt, laut den aktuellen Berliner Richtlinien der Regierungspolitik eine Regelung zu Karenzzeiten für die Senatorinnen und Senatoren zu schaffen. Für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre der Landesregierung Nordrhein-Westfalen gelten die eingeführte Karenzzeit für die Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Die Länder Baden-Württemberg und Bayern haben keine Karenzzeiten für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre eingeführt. In den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen existiert das Amt einer Parlamentarischen Staatssekretärin beziehungsweise eines Parlamentarischen Staatssekretärs nicht. 4. Beabsichtigt die Landesregierung die Einführung von Karenzzeiten für ihre Mitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.