Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1362 7. Wahlperiode 05.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Fahndungen zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme seit 2014 und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele der aktuellen, noch nicht abgeschlossenen Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung erfolgten seit dem Jahr 2014 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Jahr und Anzahl tabellarisch aufgliedern)? a) Aus welchen Gründen erfolgt eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ? b) Welche Behörden im Land können diese Ausschreibungen veranlassen ? Mit Stand vom 8.12.2017 bestanden in der Personenfahndungsdatei des INPOL-Systems insgesamt 5.453 Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung aus Mecklenburg-Vorpommern. Diese unterteilen sich nach dem Jahr ihrer Ausschreibung für den Zeitraum 2014 bis 2017 wie folgt, wobei die zur Gesamtanzahl fehlenden Ausschreibungen vor 2014 erfolgt sind: Ausschreibungsjahr Anzahl 2014 124 2015 1.008 2016 2.330 2017 1.753 Drucksache 7/1362 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Gemäß Festlegung in der Polizeidienstvorschrift 384.1 (Fahndung) können Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen - der Strafverfolgung und Strafvollstreckung - der Gefahrenabwehr - der Durchführung von ausländerrechtlichen Maßnahmen erfolgen. Zu b) Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung können im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit veranlasst werden durch: - Staatsanwaltschaften und Gerichte - das Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit Mecklenburg-Vorpommern - Polizeidienststellen - Ausländerbehörden - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - das Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern - das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3, Referat 350. 2. Wie viele der aktuellen Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Ausweisung/ Abschiebung/Zurückweisung erfolgten seit dem Jahr 2014 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Jahr und Anzahl tabellarisch aufgliedern)? Mit Stand vom 08.12.2017 bestanden in der Personenfahndungsdatei des INPOL-Systems insgesamt 3.271 Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Ausweisung/Abschiebung/ Zurückweisung aus Mecklenburg-Vorpommern. Diese unterteilen sich nach dem Jahr ihrer Ausschreibung für den Zeitraum 2014 bis 2017 wie folgt, wobei die zur Gesamtanzahl fehlenden Ausschreibungen vor 2014 erfolgt sind: Ausschreibungsjahr Anzahl 2014 208 2015 423 2016 449 2017 816 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1362 3 3. Wie viele der seit dem Jahr 2014 erfolgten aktuellen Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Ausweisung/Abschiebung/ Zurückweisung dienen einer Wiedereinreisesperre (bitte nach Jahr und Anzahl an Ausschreibungen mit dem Zweck der Wiedereinreisesperre tabellarisch aufgliedern)? a) Aus welchen weiteren Gründen erfolgen Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Ausweisung/Abschiebung/ Zurückweisung ? b) Wie lange kann eine Wiedereinreisesperre mit Fahndungsausschreibung aufrechterhalten werden (bitte minimalen und maximalen Zeitraum inklusive der jeweiligen Begründung hierfür angeben)? Um die Maßnahmen der Ausweisung [§§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)], Abschiebung (§§ 58 f. AufenthG) und Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) wirksam durchzusetzen, sieht § 11 Absatz 1 AufenthG ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts des betroffenen Ausländers beziehungsweise der betroffenen Ausländerin vor. Im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2017 wurden 2.831 Personen abgeschoben. Die sonstigen Maßnahmen werden durch die Ausländerbehörden nicht gesondert statistisch erfasst. Für die Erstellung einer Statistik zur Beantwortung der Frage wären alle Vorgänge seit 2014 händisch einer Auswertung zuzuführen. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Zu a) Die Ausschreibungen zur Festnahme erfolgen entweder aus Anlass der erfolgten Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung (Wiedereinreisesperre) oder mit dem Ziel der Ausweisung, Zurückoder Abschiebung. Die Fahndungsausschreibungen dienen unter anderem dazu, unerlaubte Wiedereinreisen oder Aufenthalte zu verhindern. Zu b) Die Regelungen zur Anordnung und Aufhebung der Wiedereinreisesperre ergeben sich aus § 11 AufenthG. Gemäß § 11 Absatz 3 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer oder die Ausländerin auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm oder ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Absatz 5 AufenthG erfolgt eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewiesen oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Drucksache 7/1362 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Die Wiedereinreisesperre kann somit theoretisch den Zeitraum von minimal einem Tag bis maximal lebenslänglich betragen. 4. Anhand welcher Indikatoren erhebt die Landesregierung die Zahl von in Mecklenburg-Vorpommern untergetauchten Personen? Wie hoch beziffert die Landesregierung die Zahl der untergetauchten Personen in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2014 (bitte nach Jahr sowie ausländischen und einheimischen Personen aufgliedern)? Der Begriff „untergetaucht“ ist kein definierter Rechtsbegriff und wird von der Landesregierung nicht verwendet.