Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1393 7. Wahlperiode 18.01.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Altersgrenzen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 8a ALVO M-V und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO M-V) gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes (vergleiche § 1 Absatz 2 Nummer 2 ALVO M-V). Für diese gilt die Bildungsdienst-Laufbahnverordnung. Hinsichtlich der Einstellungshöchstaltersgrenzen ist jedoch § 18a des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) maßgeblich. § 18a LBG M-V wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 610) eingefügt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift den bisher in § 8a und § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung festgelegten Höchstaltersgrenzen. Hinsichtlich der Gründe sowie der Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen wird auf die Drucksache 6/4471 verwiesen. Vor der Ersten Änderung des Landesbeamtengesetzes (Gesetz vom 21.12.2015, GVOBl. M-V Seite 610, in Kraft getreten am 31.12.2015) ergaben sich die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen im Bildungsbereich aus § 5a Absatz 2 bis 4 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung (LehVDVO M-V) und § 7 der Bildungsdienst- Laufbahnverordnung (BildDLaufbVO M-V). Drucksache 7/1393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Aufgrund welcher Erwägungen sind die Altersgrenzen der Verbeamtung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (§ 8a ALVO M-V) und der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 26 ALVO M-V) unterschiedlich geregelt? Die Altersgrenzen für die Verbeamtung auf Widerruf von Referendarinnen und Referendaren sowie die Verbeamtung auf Probe von Lehrkräften resultiert aus der Übernahme der Altersgrenzen des Allgemeinen Dienstes. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient gemäß § 4 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) unter anderem der Ableistung des Vorbereitungsdienstes, also der Ausbildung. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient gemäß § 4 Absatz 3 BeamtStG hingegen unter anderem der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 18a Absatz 5 LBG M-V (alt § 8a ALVO) mit der Absicht, die Laufbahnbefähigung zu erlangen, führt aber nur dann zum Ziel, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung auch noch in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden kann. Insofern sind die in § 18a Absatz 5 LBG M-V bestimmten Höchstaltersgrenzen auf die in § 18a Absatz 1 LBG-MV (alt § 26 ALVO M-V) geregelten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgestimmt. 2. Welche Auswirkungen hatte die unterschiedliche Regelung der Altersgrenzen bei der Einstellung von Referendarinnen und Referendaren, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern in den Jahren 2015 bis 2017? Nicht verbeamtete Referendarinnen und Referendare können gleichsam den Vorbereitungsdienst beginnen, allerdings in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie die Möglichkeit, später als Lehrkraft unter Beachtung der dafür geltenden Einstellungshöchstaltersgrenzen auf Probe verbeamtet oder ohne Geltung einer solchen Grenze in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden, hat dies keinen Einfluss. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1393 3 3. Wie viele Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich im Zeitraum 2015 bis 2017 auf eine Stelle im Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern beworben haben, konnten aufgrund einer überschrittenen Altersgrenze (§ 8a ALVO M-V) nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgenommen werden? Die Zahl der nicht verbeamteten Referendarinnen und Referendare verhält sich zu den einzelnen Einstellungsterminen wie folgt: 01.02.2015 10 (entspricht circa 7 Prozent) 01.08.2015 12 (entspricht circa 9 Prozent) 01.02.2016 22 (entspricht circa 11 Prozent) 01.08.2016 10 (entspricht circa 7 Prozent) 01.02.2017 14 (entspricht circa 6 Prozent) 01.08.2017 14 (entspricht circa 10 Prozent) 4. Wie viele Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind derzeit als Angestellte im Vorbereitungsdienst beschäftigt? Mit Stand vom 18.12.2017 befinden sich 62 Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst , die ein öffentlich rechtliches Ausbildungsverhältnis haben (entspricht circa 11 Prozent). 5. Wie viele von ihnen hatten bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst a) die Altersgrenze gemäß § 8a ALVO M-V überschritten? b) die Altersgrenze gemäß § 8a ALVO M-V nicht überschritten? Die Fragen 5 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Von allen Referendarinnen und Referendaren gemäß Frage 4 hatten zum jeweiligen Einstellungstermin a) 39 die Altersgrenze gemäß § 8a ALVO überschritten b) 21 die Altersgrenze gemäß § 8a ALVO nicht überschritten. Zwei Referendarinnen/Referendare hatten ihren Vorbereitungsdienst vor Einführung der Verbeamtung von Referendarinnen und Referendaren bereits begonnen, sodass diese unter a) und b) unberücksichtigt bleiben. Drucksache 7/1393 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele potenzielle Lehrkräfte, die die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten haben, mangels einer Möglichkeit der Verbeamtung auf Widerruf den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern nicht angetreten haben? Es liegen keine diesbezüglichen statistischen Erhebungen vor. 7. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung dagegen, die Altersgrenzen des § 8a ALVO M-V und des § 26 ALVO M-V anzugleichen? Da sich das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf die Ausbildungszeit bezieht und erst das Ergebnis der Ausbildung Grundlage für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe sein kann, kommt eine angeglichene Höchstaltersgrenze nicht in Betracht. Siehe hierzu weiter die Antwort zu Frage 1.