Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/14 7. Wahlperiode 25.10.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wer ist als Arzt verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen ? Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ärztlichen Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 (nachfolgend: Bereitschaftsdienstordnung) sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, auch am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. 2. Aufgrund welcher Kriterien können Ärzte in Mecklenburg- Vorpommern vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden? Ärztinnen und Ärzte können auf schriftlichen Antrag vom organisierten vertragsärztlichen ärztlichen Bereitschaftsdienst auf Dauer oder befristet befreit werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 8 Absatz 1 Bereitschaftsdienstordnung). Drucksache 7/14 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind schwerwiegende Gründe insbesondere: a) Nachgewiesene schwere Erkrankungen oder Behinderungen der Ärztin oder des Arztes. b) Mutterschaft, wobei die Befreiung auf 6 Monate vor und 24 Monate nach der Niederkunft beschränkt ist. c) Tätigkeit einer Ärztin beziehungsweise eines Arztes als Dialyseärztin beziehungsweise Dialysearzt, sofern sie oder er allein tätig ist und eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt nicht zur Verfügung steht. Nach § 8 Absatz 5 der Bereitschaftsdienstordnung können Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig am Rettungsdienst teilnehmen, ganz oder teilweise vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, soweit dadurch für die anderen Mitglieder keine unzumutbare Mehrbelastung eintritt. Nach § 8 Absatz 6 Satz 1 der Bereitschaftsdienstordnung sind Ärztinnen und Ärzte, die an einem spezialisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, von dem allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an einem Notdienst im Rahmen einer stationären Tätigkeit teilnehmen, auf Antrag befreit werden. 3. Wie groß sind die durchschnittlichen Einsatzgebiete? Die Einsatzgebiete sind unterschiedlich groß. Bei der Bildung der Dienstbereiche ist vorrangig zu beachten, dass die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt in zumutbarer Entfernung und angemessener Zeit für die Patientin oder den Patienten erreichbar ist beziehungsweise diese oder diesen aufsuchen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Bereitschaftsdienstordnung). 4. Inwieweit unterscheiden sich die Einsatzgebiete in ländlichen und städtischen Regionen? Die Einsatzgebiete in ländlichen Gebieten sind regelmäßig größer als die in städtischen Regionen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/14 3 5. Wie wird ein Arzt in Mecklenburg-Vorpommern für den ärztlichen Bereitschaftsdienst am Abend, in der Nacht und an den Wochenenden honoriert? Seit dem 02.01.2007 gelten in Mecklenburg-Vorpommern Bereitschaftspauschalen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung in Höhe von 18,00 Euro je Stunde. 6. Wie honorieren andere Bundesländer, wie Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Brandenburg, die Einsätze? Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.