Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1509 7. Wahlperiode 29.12.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Abschaltung der 2. Befeuerungsebene bei Windenergieanlagen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Kleine Anfrage bezieht sich auf Nummer 17.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) vom 2. September 2004 (BAnz S. 19937), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4): „Bei Anlagenhöhen von mehr als 150 Metern über Grund oder Wasser sind zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene(n) am Turm erforderlich. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein. Einer Abschirmung der Befeuerungsebenen am Turm durch stehende Rotorblätter bei Verwendung von Gefahrenfeuern, Feuern W, rot und Feuern W, rot ES ist durch Anzahl und Anordnung der Feuer entgegenzuwirken. Hindernisbefeuerungsebenen sind wie folgt anzubringen: a) In einem Abstand von nicht mehr als 45 Metern unterhalb von Gefahrenfeuern und 65 Metern unterhalb von Feuern W, rot und Feuern W, rot ES eine Hindernisbefeuerungsebene . Die Befeuerungsebene ist ein bis drei Meter unterhalb des Rotationsscheitelpunktes der Flügel am Mast anzubringen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Einzelfall mehrere Hindernisbefeuerungsebenen anordnet oder aufgrund eines sehr großen Rotors die Befeuerungsebene am Turm, um den maximalen Abstand zum Feuer auf dem Maschinenhausdach einzuhalten, hinter dem Rotor liegen muss. b) Überschreitet die Hindernisbefeuerungsebene eine Höhe von 100 Metern über Grund oder Wasser, sind weitere Hindernisbefeuerungsebenen im Abstand von 40 bis 45 Metern zueinander erforderlich, wobei auf die unterste Hindernisbefeuerungsebene verzichtet werden kann, wenn deren Höhe über Grund oder Wasser 40 Meter unterschreiten würde. Drucksache 7/1509 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Abschaltung der zweiten Befeuerungsebene am Turm von Windenergieanlagen, deren Gesamthöhe größer als 150 Meter über Grund ist, ist gemäß der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen daher nicht generell möglich, sondern nur unter bestimmten Bedingungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauart und dem Standort der Windenergieanlagen. Ob die Voraussetzungen für die Abschaltung einer zweiten Befeuerungsebene vorliegen, müsste daher in jedem Einzelfall von der Luftfahrtbehörde geprüft werden.“ Mit der Änderung der AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 26. August 2015 ist es möglich, bei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 150 Meter nur eine Hindernisbefeuerungsebene am Turm anzubringen. Bis zur Änderung der AVV waren zwei Ebenen am Turm erforderlich. Der Bundesgesetzgeber begründete die Änderung ausdrücklich auch mit der geringeren Störwirkung. Anlagen, die vor dem 26. August 2015 genehmigt wurden, bekamen gemäß der gültigen AVV zwei Hindernisebenen zur Auflage im Genehmigungsbescheid. Dieser 2. Befeuerungsring könnte jetzt jedoch wieder abgeschaltet werden. 1. Wie viele Windkraftanlagen wurden in Mecklenburg-Vorpommern mit zwei Turmbefeuerungsebenen genehmigt (bitte Identifikationsnummer der Windenergieanlage, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe , Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück angeben)? Diesbezügliche Angaben werden im Anlageninformationssystem LIS-A nicht erfasst. Zur Ermittlung dieser Angaben müssten daher sämtliche in Betracht kommende Genehmigungsbescheide von überschlägig geschätzt etwa 1400 Windkraftanlagen durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) gesichtet und manuell ausgewertet werden, um herauszufinden, wie viele Windkraftanlagen mit zweiter Befeuerungsebene genehmigt wurden. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung als Luftfahrtbehörde erteilt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Zustimmung nach den §§ 14, 15 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), zu einem Bauantrag. Sofern die Zustimmung erteilt wird, erfolgt sie in aller Regel unter der Bedingung, dass die Baugenehmigung mit Auflagen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs erteilt wird. Da die Luftfahrtbehörde nicht die Genehmigungsbehörde ist, verfügt sie auch nicht über den aktuellen Stand der tatsächlich genehmigten Windkraftanlagen mit zwei Turmbefeuerungsebenen. Die von der Luftfahrbehörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren erteilten Zustimmungen zu Genehmigungen für Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von mehr als 150 Metern werden auch nicht in einer innerbehördlichen Datenbank erfasst. Außerdem werden nicht für sämtliche luftfahrtbehördliche Zustimmungen auch tatsächlich Baugenehmigungen erteilt. Hinzu kommt eine Vielzahl von Änderungsanträgen auch im Laufe von noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1509 3 Die luftfahrtbehördlichen Zustimmungen für Bauwerke, deren Gesamthöhe die Höhe von 100 Metern über Grund überschreitet, enthalten regelmäßig Auflagen zur Anzeige des Baubeginns und zur Veröffentlichung von errichten Bauwerken als Luftfahrthindernisse im Luftfahrthandbuch Deutschland. In der Liste der Luftfahrthindernisse im Luftfahrthandbuch Deutschland, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH regelmäßig aktualisiert wird, sind der Standort des Hindernisses, die Art des Hindernisses, die geografischen Standortkoordinaten (zum Beispiel jedoch nur die Mittelpunktkoordinate eines Windparks), die Gesamthöhe über Grund und über Normalnull (bei einem Windpark jeweils nur das höchste Hindernis) und eine Angabe, ob eine Tages- und/oder Nachtkennzeichnung vorhanden ist, veröffentlicht. Die Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch Deutschland enthalten aber zum Beispiel keine Angaben zur konkreten Art der Nachtkennzeichnung. In der Liste der Luftfahrthindernisse werden bei geeigneten Standorten unter anderem Einzelwindenergieanlagen verschiedener Vorhabenträger zu einem Windparkstandort zusammengefasst. Die Veröffentlichung von Luftfahrthindernissen im Luftfahrthandbuch Deutschland dient der Sicherheit des Luftverkehrs. Es werden daher nur die luftfahrtrelevanten Daten veröffentlicht. Die verwendete Veröffentlichungssystematik dient diesem Zweck. Sie dient nicht dem Zweck, eine Identifizierung bezogen auf Identifikationsnummer der Windenergieanlage, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstücke vorzunehmen. Ebenso wie bei den Genehmigungsbehörden bliebe auch für die Luftfahrtbehörde daher nur die Möglichkeit, jeden einzelnen Vorgang in einem extrem zeitaufwendigen Verfahren zu sichten. Im Ergebnis könnte jedoch keine Auskunft über die betroffenen genehmigten Windenergieanlagen gegeben werden. 2. Welche dieser konkreten Windenergieanlagen könnten nach der AVV zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 26.08.2015 jetzt auf die zweite Turmbefeuerungsebene verzichten? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zur Beantwortung müsste anhand der Vorgaben der AVV zu jeder der rund 1400 Anlagen eine Einzelfallprüfung durch die Luftfahrtbehörde erfolgen und das Ergebnis der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. 3. Welche konkreten genehmigungsrechtlichen Schritte müssten die jeweiligen Betreiber unternehmen, um die im Genehmigungsbescheid beauflagte 2. Befeuerungsebene abschalten zu dürfen? Es bedarf eines Antrages beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt auf Teilwiderruf der Nebenbestimmung nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Der Betreiber muss diesem Antrag eine positive Stellungnahme der Luftfahrtbehörde beifügen. Drucksache 7/1509 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Ist geplant, dass die betroffenen Anlagenbetreiber von den zuständigen Genehmigungsbehörden über die Möglichkeit zur Abschaltung der 2. Turmbefeuerungsebene informiert und durch ein standardisiertes Teilwiderrufsverfahren unterstützt werden? a) Wenn nicht, warum verzichten die Genehmigungsbehörden auf diese Möglichkeit, die Störwirkung im Sinne aller Beteiligten zu reduzieren? b) Wenn ja, wann? c) Wie soll die Information erfolgen? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung beabsichtigt in Abstimmung mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zu Beginn des Jahres 2018 auf seiner Internetseite über die Möglichkeit zur Reduzierung der Befeuerung zu informieren. Genehmigungsinhaber , die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können sich unter Angabe ihrer Anlagendaten, des Geschäftszeichens des Genehmigungsbescheides und der luftfahrtbehördlichen Zustimmung an das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung wenden. Dieses koordiniert die Einholung der in jedem Einzelfall erforderlichen luftfahrtrechtlichen Stellungnahmen und leitet diese - bei positiver Beurteilung - an die Genehmigungsbehörden weiter. Genehmigungsinhaber sollen auf diese Weise auf die Möglichkeit der Reduzierung der Störwirkung gezielt aufmerksam gemacht und - im Rahmen des Vertretbaren - dabei unterstützt werden, diese Möglichkeit zu nutzen.