Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1536 7. Wahlperiode 24.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jörg Kröger, Fraktion der AfD Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen von Asylbewerbern und Personen mit Bleiberecht und ANTWORT der Landesregierung In Bezug auf Drucksache 7/1194 ergeben sich Nachfragen. 1. Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob die von Asylbewerbern und Personen mit Bleiberecht vorgelegten Unterlagen zu Bildungs- und Berufsabschlüssen anerkannt und ihre Gleichwertigkeit mit einem nach unserem Landesrecht geregelten Bildungs- bzw. Berufsabschluss festgestellt werden kann (bitte nach Herkunftsland und Bildungs- und Berufsabschlüssen aufgliedern)? Gelten oben genannte Abschlüsse als äquivalent gegenüber deutschen Abschlüssen? Aufgrund der Vielzahl an Herkunftsländern ist die gewünschte Aufgliederung nicht möglich. Die vorgelegten Unterlagen zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen werden sorgfältig geprüft. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung ergeben, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, so werden diese Fälle an die zuständigen Ermittlungsbehörden weitergegeben. Die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen erfolgt auf der Grundlage des § 68 des Schulgesetzes, wonach außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erworbene schulische Abschlüsse und Berechtigungen der Anerkennung durch die oberste Schulbehörde bedürfen. Für ausländische Zeugnisse/Bildungsnachweise, die im Ausstellungsland geregelte schulische Abschlüsse nachweisen, wird ein förmliches Anerkennungsverfahren durchgeführt. Sofern die Schule im Land Mecklenburg-Vorpommern fortgesetzt werden soll, findet kein förmliches Anerkennungsverfahren statt. Drucksache 7/1536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Über die Eingliederung in eine allgemeinbildende Schule entscheidet die Schulleitung, die sich mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem volljährigen Schüler abstimmt. Die Anerkennung ist nur dann nicht möglich, wenn der ausländische schulische Abschluss gegenüber einem Abschluss in Mecklenburg-Vorpommern nicht gleichwertig ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG M-V) sieht in § 4 für nicht-reglementierte Berufe folgende Regelungen vor: Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise , nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden. Für reglementierte Berufe sieht § 9 BQFG M-V Folgendes vor: Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Mecklenburg- Vorpommern reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1536 3 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Mecklenburg- Vorpommern nicht entgegenstehen und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise , nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. 2. Welche Voraussetzungen nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellen die Berufsreife, Mittlere Reife oder eine Hochschulzugangsqualifikation sowie eine Gleichwertigkeit mit einem nach Landesrecht geregelten beruflichen Abschluss (wie zum Beispiel staatlich geprüfter kaufmännischer/technischer Assistent) fest? Für eine Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Berufsreife müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: - Nachweis des Besuchs von mindestens neun aufsteigenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule, - Unterricht und Abschlussnote in folgenden Fächern: - Muttersprache, - Mathematik, - naturwissenschaftliches Fach, - sozialkundliches Fach. Für eine Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit der Mittleren Reife müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: - Nachweis des Besuchs von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule, - Unterricht und Abschlussnote in folgenden Fächern: - Muttersprache, - Fremdsprache, - Mathematik, - naturwissenschaftliches Fach, - sozialkundliches Fach. Drucksache 7/1536 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Grundsätzlich können Bildungsabschlüsse auch nach Berufsausbildungen anerkannt werden. Im Ausland erworbene Bildungsnachweise, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellen , werden auf der Grundlage der Auslandsqualifikationsverordnung (AlQualiVO M-V) für den Hochschulzugang in Mecklenburg-Vorpommern eingestuft. Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist dazu in der Regel nicht erforderlich. Im Zulassungsverfahren zum Studium stufen die Hochschulen die ausländischen Bildungsnachweise selbstständig ein und legen auch die Gesamtnote fest. Grundlage dafür ist ebenfalls die Auslandsqualifikationsverordnung. Ist im Einzelfall ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig, dann werden die Anerkennung und Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung schriftlich und formlos beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beantragt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem nach Landesrecht geregelten beruflichen Abschluss ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz heranzuziehen. Für die Frage der Feststellung ist grundsätzlich zwischen nicht-reglementierten Berufen und reglementierten Berufen zu unterscheiden, hierzu wird insbesondere auf Teil 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes verwiesen. 3. Unter welchen Voraussetzungen werden Berufsreife, Mittlere Reife oder eine Hochschulzugangsqualifikation sowie eine Gleichwertigkeit mit einem nach Landesrecht geregelten beruflichen Abschluss nicht anerkannt? Welche Konsequenzen für Bildungs- und Berufsabschlüsse ergeben sich aus einer Nicht-Anerkennung? Liegen die Voraussetzungen der in der Antwort zu Frage 2 genannten Abschlüsse nicht vor, so erfolgt keine Anerkennung. Die Konsequenzen von Nicht-Anerkennungen sind stets individueller Art. Die Nicht-Anerkennung eines Berufsabschlusses kann zur Folge haben, dass eine erneute Berufsausbildung zu absolvieren ist. Fehlende Bildungsabschlüsse können nachgeholt werden.