Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1537 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Verdachtsunabhängige Kontrollen der Waffenbehörden und ANTWORT der Landesregierung Nach dem Amoklauf in Winnenden im Jahr 2009 waren die Waffengesetze in Deutschland verschärft worden. Seit 2010 kontrollieren Kommunen und Landkreise verstärkt verdachtsunabhängig und regelmäßig , ob die Besitzer Pistolen und Gewehre ordnungsgemäß aufbewahren . 1. Wie viele Erlaubnisse zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen von Waffen haben die Behörden von Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 Abs. 1 WaffG in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 erteilt? Die Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern haben gemäß § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) folgende Erlaubnisse in den Jahren 2014 bis 2017 erteilt: 2014 1.010, 2015 1.205, 2016 2.856, 2017 2.373. Drucksache 7/1537 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele verdachtsunabhängige Kontrollen haben die Behörden gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG und turnusgemäße Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 vorgenommen? a) Wie viele verwaltungsrechtliche Verfahren mit dem Ziel des Entzugs der Waffenbesitzerlaubnis wurden in diesem Zusammenhang angestrengt? b) Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden gegen Waffenbesitzer und Dritte in diesem Zuge eröffnet? c) Wie viele Jagdberechtigungen wurden im oben genannten Zeitraum wegen fehlerhafter Aufbewahrung von Waffen widerrufen? Nach Mitteilung der Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern wurden folgende verdachtsunabhängige Kontrollen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG sowie turnusgemäße Regelüberprüfungen nach § 4 Absatz 3 WaffG in den Jahren 2014 bis 2017 vorgenommen: 2014 6.546, 2015 5.505, 2016 5.094, 2017 5.868. Zu a) Durch die Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern wurden in diesem Zusammenhang 47 verwaltungsrechtliche Verfahren mit dem Ziel des Entzugs der Waffenbesitzerlaubnis angestrengt. Zu b) Eine gesonderte statistische Erfassung der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, welche nach verdachtsunabhängigen Kontrollen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG beziehungsweise nach Regelkontrollen gemäß § 4 Absatz 3 WaffG eingeleitet wurden, erfolgt bei den Staatsanwaltschaften nicht. Die entsprechenden Verfahren ließen sich daher nur im Rahmen einer Durchsicht aller Vorgänge in dem statistischen Erfassungsbereich „allgemeine Kriminalität“ identifizieren. Da es sich dabei um mindestens 100.000 Akten pro Jahr handelt, ist der damit verbundene Aufwand (circa 25.000 Arbeitsstunden für den Aktenbestand eines Jahres) mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren. Die Waffenbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte haben in diesem Zuge 71 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Waffenbesitzer und Dritte eröffnet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1537 3 Zu c) Im oben genannten Zeitraum wurden sieben Jagdberechtigungen wegen fehlerhafter Aufbewahrung von Waffen widerrufen. 3. Wie hoch sind die Gebührenbescheide einer verdachtsunabhängigen Kontrolle je nach Landkreis? Aus welchen Kostenbestandteilen setzen sich diese zusammen? Die Waffenbehörden der Landkreise Rostock, Vorpommern-Rügen, Mecklenburgische Seenplatte, Ludwigslust-Parchim, Vorpommern-Greifswald, der Landeshauptstadt Schwerin sowie der Hansestadt Rostock erheben aufgrund Nummer 36.7 zu § 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) keine Gebühren für die Aufbewahrungskontrollen . Danach sollen keine Gebühren erhoben werden, weil die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen. Durch den Landkreis Nordwestmecklenburg werden für jede Aufbewahrungskontrolle dem Waffenbesitzer Gebühren in Höhe von 30 Euro in Rechnung gestellt. Die Tarifstelle 9.74 der Kostenverordnung Innenministerium vom 22. Februar 2017 legt die mögliche Gebühr für die Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen fest. Die Gebühr zwischen 30 und 100 Euro wurde aufgrund praktischer Erfahrungen der Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern berechnet und umfasst Personal- und Sachkostenanteile. 4. Wie hoch sind die durchschnittlichen Aufwendungen für eine Behörde für die Entsendung eines Kontrolleurs? Durch die Mehrzahl der Waffenbehörden werden zu den durchschnittlichen Aufwendungen für die Entsendung eines Kontrolleurs keine statistischen Angaben erfasst, valide Angaben sind nicht möglich. Lediglich die Waffenbehörde der Hansestadt Rostock teilte mit, dass die durchschnittlichen Aufwendungen (nach dem Zeitaufwand) für die Entsendung eines Kontrolleurs der Waffenbehörde 102,75 Euro betragen würden.