Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1551 7. Wahlperiode 13.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Bewertung des Rettungsdienstgesetzes und des Rettungsdienstplanes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist bereits eine systematische Analyse und Bewertung der Effizienz des Rettungsdienstgesetzes und des Rettungsdienstplanes Mecklenburg- Vorpommern seit ihrer letzten Änderung erfolgt? Wenn ja, a) wer wirkt daran mit? b) in welcher Weise? c) mit welchem Ergebnis? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. 2. Sieht die Landesregierung Änderungsbedarf am Rettungsdienstgesetz und am Rettungsdienstplan Mecklenburg-Vorpommern? Wenn ja, a) in welchen Punkten? b) welche Änderungen sind zu prüfen? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/1551 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landesregierung beabsichtigt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 unter anderem auch das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern und die Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ändern. Der Entwurf wurde dem Landtag zugeleitet. Im Wesentlichen sollen mit der geplanten Änderung im Rettungsdienstgesetz Mecklenburg- Vorpommern die Möglichkeiten zum Einsatz sogenannter Tele-Notärztinnen und Tele-Notärzte sowie zur Auswertung von Notrufgesprächen bedarfsgerecht erweitert werden. Zugleich soll eine Änderung der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern erfolgen, damit die lebensrettende Möglichkeit zum Einsatz von Telemedizin im Rettungsdienst zeitnah umgesetzt werden kann. 3. Werden die gemäß § 5 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführungen des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg- Vorpommern in jeder Rettungswache mindestens vorzuhaltenden Rettungsmittel zum Stichtag 31.12.2017 tatsächlich vorgehalten? a) Wenn nicht, wo ist das nicht der Fall (bitte jeweils die fehlenden Rettungsmittel angeben)? b) Wenn nicht, soll die Vorhaltung der Rettungsmittel in Zukunft in den zuvor genannten Fällen sichergestellt werden? c) Wenn b) mit ja beantwortet wurde, wann soll das geschehen? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Zahl der in einer Rettungswache vorzuhaltenden Rettungsmittel richtet sich, wie in § 5 Absatz 1 Satz 1 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, nach dem Einsatzaufkommen unter Berücksichtigung der Hilfsfrist und telemedizinischen Begleitung des Einsatzes. Es liegt in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes , auf dieser Grundlage die Zahl der Rettungswachen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Zahl der Rettungsmittel pro Rettungswache festzulegen. § 5 Absatz 1 Satz 2 der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht derzeit vor, dass in jeder Rettungswache mindestens ein Rettungstransportwagen (RTW) und ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) oder ein Notarztwagen (NAW) vorzuhalten ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 soll diese Regelung geändert werden. Vorgesehen ist, dass in einer Rettungswache mindestens ein RTW und/oder ein NEF oder NAW vorgehalten werden müssen. Die vorgesehene Änderung beinhaltet weniger eine Neuregelung als vielmehr die aus der Rettungsdienstpraxis gebotene klarstellende Wiederherstellung der bisherigen Rettungsmittelvorhaltung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1551 3 4. Stehen für die gemäß § 5 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführungen des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in jeder Rettungswache mindestens vorzuhaltenden Rettungsmittel zum Stichtag 31. Dezember 2017 auch jeweils adäquate Einsatzkräfte zur Verfügung? a) Wenn nicht, wo ist das nicht der Fall (bitte jeweils die fehlenden Einsatzkräfte angeben)? b) Wenn nicht, soll die Vorhaltung der Einsatzkräfte in Zukunft in den zuvor genannten Fällen sichergestellt werden? c) Wenn b) mit ja beantwortet wurde, wann soll das geschehen? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Informationen über personelle Engpässe vor, die es nicht gestatten würden, die Rettungsmittel entsprechend den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu besetzen.