Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1552 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Berechnung der Hilfsfristen bei Rettungsdiensten und ANTWORT der Landesregierung Gemäß Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist „vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreicht werden kann“. Gemäß Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführungen des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist die Hilfsfrist „eine Planungsgröße, auf deren Grundlage die rettungsdienstlichen Strukturen der Notfallrettung in den Rettungsdienstbereichen festzulegen sind“. 1. Warum ist die durchschnittliche Hilfsfrist auf zehn Minuten festgelegt? Notfallpatienten im Sinne der Begriffsbestimmung der Notfallrettung in § 2 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) benötigen möglichst rasch medizinische Hilfe. Bereits im Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623) und dem darauf basierenden Rettungsdienstplan war eine Hilfsfrist von zehn Minuten festgelegt, die in einem Rettungsdienstbereich als in der Regel erfüllt galt, wenn im jeweiligen Rettungsdienstbereich an einer Straße gelegene Notfallorte im Jahresdurchschnitt aller Einsätze in nicht mehr als zehn Minuten erreicht werden. Dieses Kriterium wurde bei der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und beim Erlass der darauf gestützten Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V) übernommen . Drucksache 7/1552 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie wird die durchschnittliche Hilfsfrist berechnet? Zur Ermittlung der durchschnittlichen Hilfsfrist nach § 1 Absatz 3 Satz 1 RDPVO M-V wird ausgehend von der Anzahl der hilfsfristrelevanten Einsätze eine Durchschnittsberechnung durchgeführt. Hilfsfristrelevant ist gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 7 RDG M-V das ersteintreffende Rettungsmittel am Notfallort. 3. Warum weicht das Land Mecklenburg-Vorpommern von der Definition der Hilfsfrist der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e. V. ab, wonach der Notrufeingang in der Leitstelle Startmoment für die Berechnung ist? Die Festlegungen zur Hilfsfrist in den Rettungsdienstgesetzen und in den darauf gestützten Verordnungen oder Erlassen der Länder weichen voneinander ab. Bei der zitierten Definition der Hilfsfrist der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e. V. handelt es sich um eine Empfehlung eines Vereins. Wie in § 1 Absatz 1 RDPVO M-V festgelegt, ist die Hilfsfrist eine wichtige Planungsgröße, auf deren Grundlage die rettungsdienstlichen Strukturen in den Rettungsdienstbereichen festzulegen sind. Der Zeitpunkt des Notrufeinganges der im früheren Rettungsdienstplan auch in Mecklenburg-Vorpommern als Beginn der Hilfsfrist festgelegt war, ist für die Planungen weniger geeignet, da in diesem Zeitraum auch die Länge des Notrufgespräches einfließt, die planerisch nicht zu beeinflussen ist. Deshalb wurde in der jetzt geltenden Rettungsdienstplanverordnung der Zeitpunkt der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Leitstelle als Beginn der Hilfsfrist festgelegt. 4. Welche Faktoren führen dazu, dass einzelne Einsätze des Rettungsdienstes nicht bei der Berechnung der durchschnittlichen Hilfsfrist berücksichtigt werden (bitte mit Begründung für jeden einzelnen Faktor )? Auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern werden alle hilfsfristrelevanten Einsätze erfasst. Hilfsfristrelevant ist gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 7 RDG M-V das ersteintreffende Rettungsmittel am Notfallort. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1552 3 5. Warum ist die maximale Hilfsfrist auf fünfzehn Minuten festgelegt? Vor Inkrafttreten des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015 und der darauf gestützten Rettungsdienstplanverordnung war die Hilfsfrist erst in dem Moment erfüllt, in dem ein geeignetes Rettungsmittel den Notfallort erreichte. Welches Rettungsmittel geeignet war, ergab sich aus der Dispositionsentscheidung der Leitstelle. Stellte diese die Indikation für den Einsatz eines Notarztes, war die Hilfsfrist erst erfüllt, wenn ein notarztbesetztes Rettungsmittel den Notfallort erreichte. Diese Vorgabe hatte sich als unrealistisch erwiesen. Ihre Einhaltung hätte es erforderlich gemacht, im Wesentlichen die gleiche Anzahl notarztbesetzter und nicht notarztbesetzter Rettungsmittel vorzuhalten, da ansonsten nicht zu gewährleisten gewesen wäre, dass die Notärztin oder der Notarzt ebenfalls in zehn Minuten den Notfallort erreicht. Eine derart hohe Zahl an Notarztwachen wäre jedoch weder besetzbar noch finanzierbar gewesen. Ausgehend von der Tatsache, dass inzwischen in der Notfallrettung hochqualifiziertes nicht ärztliches Personal tätig ist (Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten , Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter) konnte eine Änderung im oben genannten Sinne erfolgen. Es war jedoch erforderlich, eine Zeitgrenze zu definieren, bis zu der Notärztinnen und Notärzte den Notfallort erreichen sollen. 6. Welchen Stellenwert hat die Hilfsfrist bei der Standortplanung rettungsdienstlicher Ressourcen? Die Hilfsfrist ist neben anderen Faktoren, wie zum Beispiel der Verkehrsinfrastruktur, eines der wichtigsten Kriterien zur Standortplanung im Rettungsdienst.