Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1554 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Standards und Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst und ANTWORT der Landesregierung Die „Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführungen des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstplanverordnung - RDPVO M-V)“ vom 26. September 2016 sieht gemäß § 3 Absatz 1 vor, eine „regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität der Leistungen des Rettungsdienstes vorzunehmen“. Die für die landeseinheitliche elektronische Datenerfassung und Datenauswertung zu erfassenden Daten sollten bis zum 30. Oktober 2017 festgelegt werden. 1. Wurden die zu erfassenden Daten fristgerecht unter Beteiligung der in der Verordnung genannten Partner festgelegt? a) Wenn ja, wann erfolgte die endgültige Festlegung? b) Wenn nicht, wann wird die endgültige Festlegung erfolgen? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 3 Absatz 1 der Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V) haben die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsam unter Beteiligung der Leitung der integrierten Leitstellen, der Ärztlichen Leiterinnen oder Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie der Kostenträger die zu erhebenden Daten festzulegen. Dabei gibt die Rettungsdienstplanverordnung in § 3 Absatz 3 die mindestens im Rahmen der Qualitätssicherung zu erfassenden Daten und aus diesen Daten vorzunehmenden Auswertungen vor. Drucksache 7/1554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 In der gemeinsamen Dienstberatung der mit den für den Rettungsdienst zuständigen Mitarbeitern der Landkreise und kreisfreien Städte und der Ärztlichen Leiterinnen und Leiter Rettungsdienst am 20. Juni 2017 wurde der Stand der Umsetzung dargelegt. Es wurde mitgeteilt, dass noch keine kreisübergreifende Arbeitsgruppe gebildet wurde, die die entsprechend den Vorgaben in § 3 Absatz 1 der RDPVO M-V zu erhebenden Daten landeseinheitlich festlegen soll. Ein Landkreis hat ab August 2017 einen Mitarbeiter für das Qualitätsmanagement eingestellt, der sich nach der Einarbeitungszeit ab circa Mitte 2018 intensiv mit der Problematik befassen soll. In einem weiteren Landkreis wurde eine Stellenausschreibung für eine Mitarbeiterin/für einen Mitarbeiter Qualitätsmanagement vorbereitet. In anderen Landkreisen gibt es entsprechende Planungen für das Jahr 2018. Es wurde festgelegt, das Thema erneut auf der nächsten Dienstberatung der Träger Rettungsdienst im 1. Quartal 2018 zu diskutieren. 2. Welche sind die zu erfassenden Daten gemäß § 3 Absatz 1 der oben genannten Verordnung? 3. Zu welchen Parametern sollen Auswertungen der Daten vorgenommen werden? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Rettungsdienstplanverordnung listet in § 3 Absatz 1 Satz 4 den Datensatz auf, der mindestens zu erfassen ist. Durch § 3 Absatz 1 Satz 5 RDPVO M-V wird vorgegeben, welche Auswertung auf Grundlage dieses Datensatzes mindestens vorzunehmen ist. 4. Wurden Zielvorgaben für die einzelnen auszuwertenden Parameter definiert? a) Wenn ja, welche (bitte jeweils mit Begründung angeben)? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Seitens des Landtages und seitens der Landesregierung wurden über die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Rettungsdienstplanverordnung hinaus keine Zielvorgaben definiert. Durch das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg- Vorpommern und die Rettungsdienstplanverordnung werden nach Ansicht der Landesregierung hinreichende Zielvorgaben definiert.