Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1559 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der geplanten Sanierung der Anklamer Schwimmhalle und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist nach Nummer 6 der Anlage 3 „Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 22. September 2005 (AmtsBl. M-V S. 1121), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 14. Dezember 2016 (AmtsBl. M-V S. 19), die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (Baufachlicher Prüfer) zu beteiligen. Das Verfahren für die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (Baufachliche Prüfung) richtet sich nach Anlage 4 „Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau)“ der VV-LHO. Der Baufachliche Prüfer bewertet neben der Angemessenheit der Kosten auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens. Baufachlicher Prüfer für das Vorhaben „Sanierung Schwimmhalle Anklam“ ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V). Drucksache 7/1559 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zur Drucksache 7/1289 ergeben sich Nachfragen. 1. Wie wurde die Stadt Anklam darüber informiert, dass sie einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der geplanten Schwimmhallensanierung erbringen muss? a) Welche Behörde hat die Stadt Anklam darüber informiert? b) Wann wurde die Stadt Anklam darüber informiert? c) Auf welchem Weg wurde die Stadt Anklam darüber informiert? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Das LFI M-V als Baufachlicher Prüfer hat einen Prüfvermerk nach Nummer 6.3 ZBau mit Datum 29. September 2017 zum Antrag auf baufachliche Prüfung erstellt. Hierin wurde auch festgestellt, dass die Stadt Anklam einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der geplanten Schwimmhallensanierung erbringen muss. Mit postalischem Schreiben vom 2. Oktober 2017, Postausgangsstempel LFI M-V vom 4. Oktober 2017, welches als Anlage den oben genannten Prüfvermerk enthielt, wurde die Stadt Anklam darüber informiert. 2. Wie lautet die Forderung zur Erbringung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit an die Stadt Anklam im Wortlaut? Die Forderung zur Erbringung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit an die Stadt Anklam lautet gemäß dem oben angeführten baufachlichen Prüfvermerk im Wortlaut wie folgt: „Im Ergebnis der baufachlichen Prüfung wird der vorliegenden Sanierungsplanung lediglich unter der Auflage eines Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der geplanten Sanierung/Modernisierung zugestimmt (s. Auflagen).“ 3. Welche konkreten Anforderungen hinsichtlich Art und Umfang des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit wurden bisher der Stadt Anklam mitgeteilt (bitte jeweils Datum, Kommunikationsweg und vorgenommene Erläuterungen aufführen)? Der Stadt Anklam wurden mit dem oben angeführten baufachlichen Prüfvermerk vom 29. September 2017, postalisch übersandt am 4. Oktober 2017, als Auflagen folgende konkrete Anforderungen hinsichtlich Art und Umfang des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit bisher mitgeteilt: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1559 3 „1. Erarbeitung eines Energiekonzeptes. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen. Vergleich der Energiebilanz eines fiktiven Neubaus (Niedrigenergiebad mit Luftoptimierung, BGF 2.000 m²) mit der Bilanz des antragsgegenständlichen Gebäudes nach Sanierung. Einbindung eines unabhängigen Fachgutachters für Schwimmbadbau/ -technik. 2. Vergleich der Betriebs- und Abschreibungskosten des fiktiven Neubaus mit den Betriebsund Abschreibungskosten des Modernisierungsobjektes über die Gesamtnutzungs- beziehungsweise Restnutzungsdauer.“ 4. Hat die zuständige Behörde alle Fragen der Stadt Anklam hinsichtlich Art und Umfang des Nachweises der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit unverzüglich beantwortet? Dem LFI M-V liegen aktuell diesbezüglich keine Fragen der Stadt Anklam vor. Entstehende Fragen werden gegebenenfalls in der direkten Kommunikation abgearbeitet.