Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1562 7. Wahlperiode 24.01.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Neben- und Beratertätigkeiten von Führungskräften an den Universitätskliniken des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Universitätskliniken existieren formal seit 2011 beziehungsweise 2012 nicht mehr. Die damaligen Universitätskliniken, Anstalten des öffentlichen Rechts, gingen gemäß einer Entscheidung des Landesgesetzgebers zum 01.01.2011 in die neue Universitätsmedizin Greifswald , Körperschaft des öffentlichen Rechts, beziehungsweise zum 01.01.2012 in die neue Universitätsmedizin Rostock, Körperschaft des öffentlichen Rechts, über. Soweit in den nachfolgenden Fragen von Universitätsklinik die Rede ist, beziehen sich die Angaben in den Antworten daher abweichend vom Wortlaut der Frage auf die Universitätsmedizin, Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1. Sind Nebentätigkeiten von Führungskräften an den Universitätskliniken des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Landesregierung genehmigungspflichtig? a) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? b) Wenn nicht, warum nicht? Nein, die Nebentätigkeiten von Führungskräften an der Universitätsmedizin im Land sind nicht durch die Landesregierung genehmigungspflichtig. Drucksache 7/1562 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu a) Entfällt. Zu b) Nebentätigkeiten unterliegen nach dem jeweils geltenden Dienstrecht in der Regel nicht mehr einer Genehmigungspflicht, sondern einer Anzeigepflicht mit Verbotsmöglichkeit. Für Beamtinnen und Beamte des Landes, die der Universitätsmedizin zugewiesen wurden, gilt folgende Zuständigkeitsregelung: Entscheidungen zu Nebentätigkeiten trifft gemäß § 73 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Errichtungsgesetzes der Universitätsmedizin Greifswald beziehungsweise § 2 Absatz 4 des Errichtungsgesetzes der Universitätsmedizin Rostock die Universitätsmedizin, jeweils vertreten durch den Vorstand. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin gilt folgende Zuständigkeitsregelung: Entscheidungen zu Nebentätigkeiten trifft gemäß § 104d Absatz 1 und Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Tarifvertrages für die Universitätsmedizin Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TV-UMN) oder in Verbindung mit einer einzelvertraglichen Regelung ebenfalls die Universitätsmedizin, vertreten durch den Vorstand beziehungsweise den Aufsichtsratsvorsitzenden . 2. Zählt Beratertätigkeit zu den oben genannten Nebentätigkeiten? Ja, Beratertätigkeit kann zu einer nebentätigkeitrechtlichen Entscheidung führen. 3. Wie viele Beraterverträge haben die Vorstandsmitglieder der Universitätsklinken seit 2010 ausgeübt? Mit welchen Firmen bzw. Einrichtungen wurden diese abgeschlossen? Informationen hierzu liegen der Landesregierung ab dem Jahr 2012 vor: Es bestehen zwei Ausübungen eines Beratervertrages durch die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin. Ein Beratungsverhältnis besteht mit dem Deutschen Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e. V.; ein zweites Beratungsverhältnis besteht im Rahmen der befristeten Funktion „Ärztlicher Beauftragter“ mit der Universitätsmedizin Greifswald. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1562 3 4. Inwieweit wirken sich nach Ansicht der Landesregierung Beraterverträge auf das Vertrags- bzw. Einkaufsverhalten der Universitätskliniken aus? Nach Maßgabe der dienstvertraglichen Pflichten und der dienstrechtlichen Regelungen haben sich Beraterverträge nicht auf das Vertragsverhalten beziehungsweise nicht auf das Einkaufsverhalten der Universitätsmedizin auszuwirken.