Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1567 7. Wahlperiode 13.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Einsatzfähigkeit der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommerns und ANTWORT der Landesregierung Laut FAZ vom 29. Dezember 2017 ist ein größerer Teil der Landespolizei nur begrenzt in der Lage, Einsätze durchzuführen: „Etwa 17 Prozent aller Polizisten, etwa 750 Beamte, sind nicht voll einsatzfähig. Das heißt, ein Arzt hat ihnen bescheinigt, dass sie nicht für den Schichtdienst geeignet sind oder gar keinen Schichtdienst machen dürfen.“ 1. Wie viele Landespolizisten sind seit dem Jahr 2011 nicht voll einsatzfähig (bitte aufgliedern nach Jahr, Grund der Einschränkung und jeweiliger Gesamtzahl)? Der Begriff „voll einsatzfähig“ ist nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt 750 Beamte nicht „voll einsatzfähig“ sind, bedeutet dies nicht, dass sie krank sind und ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen. Die Arbeit in der Landespolizei wird entweder im Schichtdienst oder im Tagesdienst abgeleistet. Die Personen, die aus ärztlicher Sicht nicht für den Schichtdienst geeignet sind, werden im Tagesdienst, insbesondere in den Dienststellen der Kriminalpolizei eingesetzt. Im Übrigen sagt die Zahl von 750 nichts über die Art der Schichtdienstunfähigkeit aus, insbesondere ob der Beamte dauerhaft oder etwa aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Operation nur temporär schichtdienstunfähig ist. Die Zahl der „voll einsatzfähigen Beamten“ hat daher keine Aussagekraft im Hinblick auf die Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Maßgeblich hierfür ist allein die Zahl der Krankentage. Drucksache 7/1567 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die durch die FAZ benannten Zahlen sind einmalig im Rahmen des Gutachtens der Firma PricewaterhouseCoopers AG WPG (PwC) zur „Durchführung der Untersuchung zum Personalbedarf der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern“ vom 30. September 2016 durch PwC ermittelt worden. (Gutachten Seite 21, recherchierbar unter: https://www.regierung - mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1580328.) 2. Wie viele Therapieangebote für erkrankte Polizisten werden in wie vielen Kliniken des Landes angeboten (bitte Kliniken mit jeweiliger Zahl an Therapieplätzen tabellarisch angeben)? Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte werden im Rahmen der Heilfürsorge aus vielschichtigen Indikationen, zum Beispiel Dienstunfall oder Rehabilitationsmaßnahmen nach einer Operation, in Kliniken aufgenommen beziehungsweise diesen zugewiesen. Dabei richtet sich das Therapieangebot einzelfallbezogen nach der Art der Erkrankung beziehungsweise der Verletzung. Durch den Polizeiärztlichen Dienst im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) wird hierzu keine spezielle Statistik geführt, aus der sich beispielsweise ermitteln lässt, ob die Indikation zu einer dauerhaften oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit führt. Die Heilfürsorgeberechtigten können Krankenhausleistungen beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Einrichtungen nach § 111 beziehungsweise nach § 115a und § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anspruch nehmen. Spezielle Verträge bestehen nicht. Eine vertragliche Limitierung der Therapieplätze sowie eine Begrenzung der Kliniken durch vertragliche Bindung erfolgt nicht. 3. Wie viele Landespolizisten aus Mecklenburg-Vorpommern nehmen gegenwärtig an Therapieangeboten teil? Wie viele Landespolizisten aus Mecklenburg-Vorpommern haben seit 2011 jährlich an Therapieangeboten teilgenommen (bitte aufgliedern nach Jahr und jeweiliger Gesamtzahl)? Da sich das Therapieangebot im Einzelfall nach der Art der Indikation richtet, wird durch den Polizeiärztlichen Dienst im LPBK M-V hierzu keine Statistik geführt. Die nachfolgenden Daten stellen daher lediglich die Nutzung von Maßnahmen zur Anschlussheilbehandlung (AHB-Maßnahmen) beziehungsweise zur Rehabilitation (Reha-Maßnahmen) dar, soweit sie von der Heilfürsorgeabrechnungsstelle im LPBK M-V einer ausdrücklichen Genehmigung bedurften: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1567 3 Jahr Anzahl der Reha-Maßnahmen Anzahl der AHB-Maßnahmen 2011 265 53 2012 267 72 2013 212 98 2014 227 85 2015 288 79 2016 282 70 2017 274 52 Diese Zahlen lassen jedoch keine Rückschlüsse auf die Dienstunfähigkeit im Sinne der Frage 1 zu.