Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/159 7. Wahlperiode 03.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Bewertung von Hausaufgaben und ANTWORT der Landesregierung Nach dem Schulgesetz sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, Hausaufgaben zu erledigen. Im Gesetz findet sich keine Regelung, die Hausaufgaben zu den Nachweisen des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler zählt. Nach der Leistungsbewertungsverordnung des Landes hingegen können Hausaufgaben in der Regel ab der Jahrgangsstufe 4 bewertet werden. In der schulischen Praxis werden Hausaufgaben zum Teil auch ohne Unterrichtsbegleitung bewertet. 1. Inwiefern begegnet die Regelung in § 10 Absatz 3 Leistungsbewertungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern nach Kenntnis bzw. Auffassung der Landesregierung rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler? Die Regelung in § 10 Absatz 3 der Leistungsbewertungsverordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die oberste Schulbehörde innerhalb der Grenzen der Verordnungsermächtigung in § 69 Nummer 3 Buchstabe c des Schulgesetzes handelt. Nach § 69 Nummer 3 Buchstabe c des Schulgesetzes wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung zu regeln. Drucksache 7/159 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Verordnungsermächtigung legt also Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regulierungsinitiative fest. Im Übrigen ist die oberste Schulbehörde berechtigt, detaillierte Regelungen zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung durch untergesetzliche Regelung zu treffen. Genau dies ist mit der Leistungsbewertungsverordnung erfolgt. Zu den Kriterien und den Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung zählt unter anderem auch die Regelung in § 10 Absatz 3 der Leistungsbewertungsverordnung, wonach Hausaufgaben in der Regel ab der Jahrgangsstufe 4 bewertet werden können. Bei allen Formen der Leistungsermittlung ist durch die Lehrkraft die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler abzusichern. Dies gilt im vollen Umfang gleichfalls für die Bewertung von Hausaufgaben. 2. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei Hausaufgaben um objektiv erbrachte Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die als Leistungsnachweis bewertet werden dürfen (Antwort bitte begründen)? § 10 der Leistungsbewertungsverordnung differenziert die Aufgabenformate, die außerhalb des Unterrichtes zu erbringen sind, nach Hausaufgaben und Hausarbeiten. Hausarbeiten stellen umfangreiche, komplexe Anforderungen und sind über einen längeren Zeitraum anzufertigen. Sie sollen im Entstehungsprozess im Regelfall durch die Lehrkraft begleitet werden. Hausarbeiten bereiten auf das wissenschaftliche Arbeiten vor und erfordern beispielsweise umfangreiche Recherchearbeiten. In ihrem Anforderungsprofil sind sie eine für die Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wesentliche Form der Leistungsermittlung , welche ausschließlich über den Unterricht nicht erbracht werden kann. Von daher ist die Bewertung von außerhalb des Unterrichtes angefertigten Hausarbeiten nicht nur möglich, sondern geboten. Im Gegensatz zu Hausarbeiten steht bei Hausaufgaben der Übungs- und Festigungscharakter im Vordergrund und sie sollen in die Unterrichtsarbeit einbezogen werden. Hausaufgaben sind somit primär ein Instrument der Übung und nicht ein Instrument der Leistungsermittlung, wobei sie durchaus zum Ausgangspunkt einer Leistungsermittlung im Unterricht dienen können. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen und wird durch den Text der Verordnung zugelassen, dass Hausaufgaben bei entsprechender Aufgabenstellung bewertet werden können. Dabei müssen wie bei allen anderen Formen der Leistungsermittlung die Grundsätze der Leistungsbewertung eingehalten werden. So muss die eigene Leistung der Schülerin oder des Schülers eindeutig erkennbar sein und es müssen für die gesamte Lerngruppe gleiche Voraussetzungen bestehen. Damit ist die erforderliche Objektivität gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist auf § 2 Absatz 1 Satz 3 der Leistungsbewertungsverordnung zu verweisen: „Die Kriterien für die Leistungsermittlung und für die Leistungsbeurteilung müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für ihre Erziehungsberechtigten nachvollziehbar sein.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/159 3 3. Inwiefern sollte gesetzlich oder zumindest untergesetzlich klargestellt werden, dass Hausaufgaben nur dann bewertet werden dürfen, wenn etwa die Leistung in der Schule erbracht wurde, den Schülerinnen und Schülern zweifelsfrei zugerechnet werden kann oder die Hausaufgabe zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Inwiefern sollte nach Auffassung der Landesregierung zukünftig auf die Bewertung von Hausaufgaben grundsätzlich verzichtet werden? Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Möglichkeit der Bewertung von Hausaufgaben und Hausarbeiten wird nicht angestrebt. 5. Beabsichtigt die Landesregierung gegebenenfalls gesetzliche oder untergesetzliche Maßnahmen bzw. Änderungen im Zusammenhang mit der Bewertung von Hausaufgaben? Gesetzliche oder untergesetzliche Maßnahmen beziehungsweise Änderungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Bewertung von Hausaufgaben oder Hausarbeiten sind derzeit nicht geplant.