Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1597 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Fachkräftemangel in den Kindertageseinrichtungen und gesetzliche Neuregelungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Kindertageseinrichtungen können derzeit nicht alle quantitativ zur Verfügung stehenden Plätze in der Krippe, im Kindergarten und im Hort besetzen, weil die Betriebserlaubnis mangels zur Verfügung stehender pädagogischer Fachkräfte nach § 11 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) eingeschränkt ist? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Die Bedarfssicherstellung ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 2. Wie viele Plätze in den Kindertageseinrichtungen können insgesamt sowie in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten seit wann nicht besetzt werden, da nicht genügend pädagogische Fachkräfte nach § 11 Absatz 1 KiföG M-V zur Verfügung stehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksache 7/1597 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 KiföG M-V wurden im Jahr 2017 in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten beantragt und genehmigt? a) Mit welcher Begründung wurden die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in der Regel gestellt? b) Mit welcher Ausrichtung und welcher Begründung wurden die Anträge in der Regel beschieden? örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anzahl der Anträge im Jahr 2017 Anzahl der im Jahr 2017 erteilten Ausnahmegenehmigungen (ebenso Anträge aus dem Jahr 2016, die zum 01.01.2017 noch offen waren) Landeshauptstadt Schwerin 6 5 Hansestadt Rostock 20 11 Landkreis Ludwigslust-Parchim 85 41 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 38 20 Landkreis Nordwestmecklenburg 39 28 Landkreis Rostock 49 35 Landkreis Vorpommern-Greifswald 22 17 Landkreis Vorpommern-Rügen 28 18 Summe: 287 175 Zu a) Die Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wurden in der Regel damit begründet, dass sich auf ausgeschriebene Stellen keine Fachkräfte im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes beworben haben. Zu b) Nach § 11 Absatz 6 KiföG M-V kann der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. Die Lebenssachverhalte in den Einzelfällen sind vielfältig, sodass sich kein Regelfall abbilden lässt. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Ausnahmegenehmigung jedoch mit den Auflagen erteilt, dass die betreffende Person einen Abschluss als Fachkraft im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 KiföG M-V unverzüglich erlangt und der Träger der Kindertageseinrichtung dies während des Verlaufes in geeigneter Form, zum Beispiel mittels Schulbescheinigungen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen, der Zulassung zur Prüfung, der Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungszeugnis nachweist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1597 3 Für den Fall, dass die Auflagen nicht erfüllt werden, behält sich der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Widerruf der Ausnahmegenehmigung vor. Ferner wird die Ausnahmegenehmigung mit auflösenden Bedingungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung zur Staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum Staatlich anerkannten Erzieher versehen. 4. Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind derzeit als Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertageseinrichtungen a) für welchen Zeitraum, b) mit welchem Stundenumfang und c) mit welchen Arbeits- und Aufgabenbereichen tätig? Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 5. Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind seit wann als Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertageseinrichtungen tätig, weil keine pädagogischen Fachkräfte nach § 11 Absatz 1 KiföG M-V im erwerbsfähigen Alter zur Verfügung stehen? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 6. An welchen Standorten, in welchen Einrichtungen und durch welche Träger findet die kindheitspädagogische Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 250 Stunden auf Grundlage des § 11 Absatz 3 KiföG M-V statt? a) Wie oft und in welchem zeitlichen Rahmen wird die kindheitspädagogische Grundqualifizierung durchgeführt? b) Welche zusätzlichen Kosten fallen dafür an und aus welcher Finanzierungsquelle werden die Mittel für die Grundqualifizierung zur Verfügung gestellt? c) Wie viele Personen mit welcher Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 12 bis 18 KiföG M-V haben bereits an einer Grundqualifizierung teilgenommen bzw. sich für eine solche angemeldet? Die Fragen 6, a) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/1597 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Der Entwurf einer Rahmenempfehlung für das Quereinstiegsprogramm nach § 11 Absatz 3 KiföG M-V befindet sich noch in der Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und den kommunalen Landesverbänden. Es ist vorgesehen, dass die Grundqualifizierung durch geeignete Weiterbildungsträger im Land durchgeführt werden kann. Zu b) Gesonderte Mittel werden durch die Landesregierung nicht zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind grundsätzlich von den Teilnehmenden zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die Träger von Kindertageseinrichtungen ist nicht ausgeschlossen. 7. Wie viele Personen mit welcher Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 12 bis 18 KiföG M-V sind seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit welchem Status in den Kindertageseinrichtungen tätig, a) obwohl sie die kindheitspädagogische Grundqualifizierung nach § 11 Absatz 3 KiföG M-V noch nicht absolviert haben? b) nachdem sie die kindheitspädagogische Grundqualifizierung nach § 11 Absatz 3 KiföG M-V abgeschlossen haben? c) nachdem sie die kindheitspädagogische Grundqualifizierung sowie das Praktikum nach § 11 Absatz 3 KiföG M-V abgeschlossen haben? Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 8. Wie viele Wochen im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr absolvieren die Auszubildenden in der praxisintegrierten Ausbildung (PiA) die theoretische und wie viele Wochen die praktische Ausbildung? Der Stundenumfang der praxisintegrierten Ausbildung wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erz0-10HBFSVO M-V) durch die Stundentafel der Anlage 1 der Verordnung bestimmt. Die Stundentafel sieht vor, dass im ersten Ausbildungsjahr 909 Unterrichtsstunden (25,25 Wochen), im zweiten Ausbildungsjahr 783 Unterrichtsstunden (21,75 Wochen) und im dritten Ausbildungsjahr 576 Unterrichtsstunden (16 Wochen) erteilt werden. In der Stundentafel sind für die praktische Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr 590 Stunden (14,75 Wochen), im zweiten Ausbildungsjahr 730 Stunden (18,25 Wochen) und im dritten Ausbildungsjahr 960 Stunden (24 Wochen) vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1597 5 9. Welche inhaltlichen Schwerpunkte in der praxisintegrierten Ausbildung (PiA) werden im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr gesetzt? Die inhaltlichen Schwerpunkte der praxisintegrierten Ausbildung ergeben sich aus dem vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen „Rahmenplan Höhere Berufsfachschule Bildungsgang: Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige“. In dem Rahmenplan werden die Ausbildungsinhalte grundsätzlich nicht den einzelnen Ausbildungsjahren zugeordnet. Die Schulen erarbeiten auf der Grundlage des Rahmenlehrplans gemäß § 8 Absatz 4 des Schulgesetzes schulinterne Lehrpläne. Es wird auf den Rahmenplan verwiesen (https://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Rahmenplan_ERZ_- 0bis10.pdf). 10. An welcher Stelle befindet sich Mecklenburg-Vorpommern im Verfahren zur Schließung eines Landesrahmenvertrages nach § 16 Absatz 5 KiföG M-V? a) Welche Rolle nimmt die Landesregierung dabei ein? b) Was unternimmt die Landesregierung, damit Mecklenburg- Vorpommern bei der Schließung und der Umsetzung des Landesrahmenvertrages vorankommt? Seit 2012 arbeiten die kommunalen Landesverbände und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe an einem Rahmenvertrag für Kindertageseinrichtungen. Eine Einigung konnte bisher nicht erzielt werden. Die Hinzuziehung eines Mediators verlief ergebnislos, sodass ein Schlichter vom Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestellt wurde. Im Sommer 2016 führte der Schlichter getrennte Gespräche. Weiteres wurde durch die kommunalen Landesverbände und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe nicht veranlasst. Der Schlichter hat zwischenzeitlich um seine Entbindung von der Aufgabe gebeten. Zu a) Nach § 16 Absatz 5 KiföG M-V schließen die kommunalen Landesverbände mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag nach § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 16 Absatz 1 KiföG M-V sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 SGB VIII. Die Landesregierung ist kein Vertragspartner. Zu b) Nach § 16 Absatz 5 Satz 4 KiföG M-V hat das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung einen Schlichter zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien sich nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter einigen. Da es sich bei den Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII um Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern handelt, besteht kein Zwang zum Abschluss von solchen.