Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1613 7. Wahlperiode 01.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes und ANTWORT der Landesregierung Am 25. Mai 2018 treten die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Zum Stand der Anpassung der Gesetze und Verordnungen in Mecklenburg-Vorpommern gab es u. a. Kleine Anfragen der Abgeordneten Peter Ritter und Torsten Koplin der Fraktion DIE LINKE (Drucksachen 7/324, 7/818 und 7/1274) sowie auf Antrag der Fraktion DIE LINKE einen Bericht des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung im Ausschuss für Soziales, Integration und Gleichstellung. 1. Zu welchen Gesetzen und Verordnungen aus dem Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit besteht Anpassungsbedarf aus der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz ? Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit sieht die Landesregierung Anpassungsbedarf bei folgenden Gesetzen: - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst, - Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetz, - Heilberufsgesetz, - Infektionsschutzausführungsgesetz, - Krebsregistrierungsgesetz, - Landeskrankenhausgesetz und - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 7/1613 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dazu wurde der Entwurf eines Artikel-Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsrechts und dessen Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 (siehe Landtagsdrucksache 7/1583) am 24. Januar 2018 im Landtag Mecklenburg-Vorpommern in Erster Lesung beraten und in die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Auf der unterrangigen Verordnungsebene besteht derzeit kein Anpassungsbedarf. Soweit das Artikel-Gesetz gleichwohl eine Änderung der Rettungsdienstplanverordnung vorsieht, dient diese nicht der Anpassung an die vorgenannte Verordnung (EU) 2016/679, sondern zum einen der aus der Rettungsdienstpraxis gebotenen klarstellenden Wiederherstellung der bisherigen Rettungsmittelvorhaltung und zum anderen einer Ergänzung zur Einhaltung der Eintreffzeit für ein mit einer Notärztin oder mit einem Notarzt besetztes Rettungsmittel hinsichtlich der telemedizinischen Begleitung von Einsätzen der Notfallrettung durch Notärztinnen oder Notärzte. 2. Welche Position hat die Landesregierung zur teilweisen Rücknahme der strengeren Regelung von automatisierten Entscheidungen im Einzelfall in Artikel 22 der EU-Datenschutzgrundverordnung durch Paragraph 37 des neuen, vom Bundesrat noch nicht ratifizierten Bundesdatenschutzgesetzes ? Kann die Landesregierung diese teilweise Rücknahme beseitigen? Der Grundsatz nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, wonach die betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wird im Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 selbst schon eingeschränkt. Unter anderem gilt Absatz 1 des Artikels 22 der Verordnung 2016/679 nicht, wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten. Bei § 37 des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes handelt es sich um eine solche Vorschrift. Die Landesregierung hält diese Regelung in Bezug auf den Patientenschutz für vertretbar. Das novellierte Bundesdatenschutzgesetz ist bereits vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und im Bundesgesetzblatt 2017 vom 5. Juli 2017 veröffentlicht worden. Eine Änderung liegt nicht im Kompetenzbereich des Landes. Das Landesdatenschutzgesetz regelt nur den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen des Landes. Die hier angesprochene Verarbeitung durch nichtöffentliche (das heißt im Regelfall private) Stellen regelt der Bund im Bundesdatenschutzgesetz . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1613 3 3. Beabsichtigt die Landesregierung, automatisierte Entscheidungen, wie sie nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz beispielsweise für private Krankenkassen möglich wären, zu erschweren oder die Bürger auf eine andere Art gegen diese Art von Entscheidungen zu unterstützen ? Welches wären die Gründe für eine dementsprechende oder auch alternative Entscheidung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ungleichbehandlung von Behörden und Einrichtungen der freien Wirtschaft im neuen Bundesdatenschutzgesetz bei ordnungswidrigem Handeln (Paragraph 43) zu korrigieren (bitte begründen)? Die Landesregierung sieht weder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von nichtöffentlichen (das heißt im Regelfall privaten) und öffentlichen Stellen, noch kann das Land Mecklenburg-Vorpommern das Bundesdatenschutzgesetz ändern. Auf § 22 Absatz 3 des Entwurfes des Landesdatenschutzgesetzes, das am 24. Januar 2018 im Landtag Mecklenburg- Vorpommern in Erster Lesung beraten worden ist (siehe Landtagsdrucksache 7/1568(neu)) und dessen Begründung wird verwiesen. 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, bei keiner Korrektur des Paragraphen 43, Verstöße von Behörden gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung , das neue Bundesdatenschutzgesetz und die angepassten oder neuen relevanten Landesgesetze und Verordnungen zu sanktionieren? § 43 des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes gilt nicht für öffentliche Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine vergleichbare Regelung enthält jedoch § 22 des Entwurfes des Landesdatenschutzgesetzes. Eine Sanktionsmöglichkeit finanzieller Art wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gegen öffentliche Stellen des Landes hält die Landesregierung nicht für erforderlich. Öffentliche Stellen des Landes unterliegen dem Rechtsstaatsprinzip und sind damit an Gesetz und Recht gebunden. Hält die Aufsichtsbehörde das Handeln einer öffentlichen Stelle für gesetzeswidrig, kann sie (bis auf die Verhängung einer Geldbuße) von ihren Befugnissen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch machen. Erlässt die Aufsichtsbehörde gegenüber einer öffentlichen Stelle auf Basis ihrer Rechtsmeinung zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit behördlichen Handelns einen Verwaltungsakt und ist die öffentliche Stelle anderer Auffassung, kann diese den Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen lassen. Zudem bestehen die fach- und rechtsaufsichtlichen Möglichkeiten der übergeordneten Behörden.