Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1630 7. Wahlperiode 07.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Bürgschaften für Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Haftung für den Lebensunterhalt einer Ausländerin oder eines Ausländers durch Dritte ist in § 68 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die Rechtsnorm erfuhr mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite 1939) eine neue Fassung. Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hat nun, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt einer Ausländerin oder eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch der Ausländerin oder des Ausländers beruhen. Für „Altfälle“ (Verpflichtungserklärung vor dem 6. August 2016 abgegeben) legt § 68a Aufenthaltsgesetz eine Frist von drei Jahren fest. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, „dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (Bundestagsdrucksache 18/8615). Drucksache 7/1630 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Durch § 68 Aufenthaltsgesetz wird jedoch ein vielfältig nutzbares Instrument des Ausländerrechts ausgestaltet, welches an die rechtliche Grundforderung anknüpft, dass Ausländerinnen und Ausländer in vielen Fallkonstellationen den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung führen müssen. Durch die Haftungsregelung § 68 Aufenthaltsgesetz wird dies einerseits vereinfacht und andererseits vor allem einem weiten Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, den Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers zu ermöglichen. Die Regelung ermöglicht beispielsweise im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen ein zivilgesellschaftliches Engagement zugunsten von Schutzsuchenden, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen oder zweifelhaft sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der oder die aus einer Erklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der oder des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch durch die öffentliche Hand geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Urteil festgelegt, dass Helfer, die Bürgschaften für Flüchtlinge aufgenommen haben, bis zu fünf Jahre lang Sozialleistungen dieses Personenkreises zu erstatten haben. Laut Berichterstattung existieren bis auf Bayern in allen Bundesländern entsprechende Aufnahmeverordnungen, die Bürgschaften erlauben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember 2017). 1. Gibt es eine dem oben beschriebenen Sachverhalt entsprechende Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wenn ja, wie lautet die Verordnung? b) Welche amtlichen Stellen waren an der Übernahme der Bürgschaften beteiligt oder haben dafür geworben? In Mecklenburg-Vorpommern besteht zu dem in Rede stehenden Thema keine Verordnung. Zu a) Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es wurde jedoch aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg- Vorpommern vom 26. September 2013 in der Zeit vom 26. September 2013 bis zum 30. Juni 2017 das Landesprogramm Mecklenburg-Vorpommerns „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen - Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ durchgeführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1630 3 Zu b) Grundsätzlich waren die zuständigen Ausländerbehörden erste Anlaufstelle für die Antragstellerinnen und Antragsteller. Informiert wurden Interessenten durch die Ausländerbehörden in Mecklenburg-Vorpommern in Form des „Merkblatts der deutschen Auslandsvertretungen für in Deutschland lebende Angehörige syrischer Flüchtlinge zu den Aufnahmeprogrammen der Bundesländer". Auch nicht-öffentliche Stellen, wie dem Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e. V. oder Migranet-MV e. V., wurden auf Nachfrage die Aufnahmeanordnung sowie das Merkblatt durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern übersandt. Über Art und Umfang der Weitergabe durch die nicht-öffentlichen Stellen an Interessenten liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 2. Wie viele Personen haben seit 2015 in Mecklenburg-Vorpommern eine Bürgschaft für Flüchtlinge übernommen (bitte aufgliedern nach Jahr und Anzahl)? Wurden die Bürgen über die Bedeutung und den Umfang der Haftung als Bürge aufgeklärt? Zu der Frage wurden die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt. Die Hansestadt Rostock führt zu Verpflichtungserklärungen keine Statistiken. Eine Auszählung per Hand würde nach dortiger Aussage eine übermäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten, der nicht leistbar ist. Die übrigen Landkreise und die Landeshauptstadt Schwerin haben folgende Anzahl von Verpflichtungserklärungen für Flüchtlinge gemeldet: Jahr Anzahl Verpflichtungserklärungen für Flüchtlinge 2015 27 2016 0 2017 1 3. Wie hoch sind die derzeitigen Forderungen von Jobcentern des Landes gegenüber Bürgen aus Mecklenburg-Vorpommern? Der Landesregierung liegen keine Angaben hierzu vor. Auf Nachfrage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bei der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit teilte diese mit, dass ihr keine Erkenntnisse zu Bürgschaften für Geflüchtete vorliegen. Nach Auskunft des zugelassenen kommunalen Trägers Vorpommern-Rügen sind im dortigen Jobcenter ebenfalls keine Fälle bekannt.