Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1636 7. Wahlperiode 09.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Legaler Waffenbesitz in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Ostseezeitung vom 15.01.2018 sind in Mecklenburg-Vorpommern 18.617 Frauen und Männer als Besitzer einer legalen Waffe registriert. 1. Wie viele Personen sind Inhaber eines kleinen Waffenscheins in Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 31.12.2017)? Mit Stand vom 31. Dezember 2017 waren in Mecklenburg-Vorpommern 8.542 Personen Inhaber oder Inhaberin eines sogenannten Kleinen Waffenscheines. 2. In wie viele Straffälle sind legale Waffenbesitzer involviert (Stand: 31.12.2017)? 3. In wie viele Straffälle sind Inhaber des kleinen Waffenscheins involviert (Stand: 31.12.2017? 4. In wie viele Straffälle sind Sportschützen involviert (Stand: 31.12.2017)? 5. Welchen Einfluss hat der legale Besitz von Waffen auf die Polizeikriminalstatistik und auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Mecklenburg-Vorpommern? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/1636 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist für das Jahr 2017 noch nicht fertiggestellt. Unbeschadet dessen erfolgt dort keine Differenzierung der Tatverdächtigen nach Inhabern von Waffenscheinen beziehungsweise nach legalem/illegalem Waffenbesitz oder nach Sportschützen (Fragen 2 bis 4). Bezüglich des Einflusses des legalen Besitzes von Waffen auf die Ordnung und Sicherheit ist davon auszugehen, dass eine Korrelation zwischen der Anzahl der Personen mit legalem Waffenbesitz und Verstößen gegen einschlägige Bestimmungen, sei es strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur, besteht. Diese ist mit den der Polizei zur Verfügung stehenden Instrumentarien jedoch nicht messbar. 6. Womit begründet die Landesregierung die ständige Verschärfung des Waffenrechts, besonders im Bereich der Sportschützen? Änderungen des Waffengesetzes sowie der dazugehörigen Ausführungsvorschriften unterliegen der Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesländer haben gemäß § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes lediglich die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Seit der letzten inhaltlichen Änderung des Waffenrechtes in 2013 bestand Anpassungsbedarf in der Vollzugspraxis, darüber hinaus waren regelungstechnische Mängel des Waffenrechtes offenbar geworden. Die Vorgaben bezüglich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition waren in Teilen überholt. Vereinzelt waren zudem Anpassungen an Vorgaben des europäischen und internationalen Rechts erforderlich (recherchierbar unter http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/18/123/1812397.pdf).