Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1655 7. Wahlperiode 09.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Multiresistenter Tuberkulosekeim bei Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung Laut der Heute.at vom 9. Januar 2018 haben Forscher der Universität Zürich einen neuen multiresistenten Tuberkulosekeim bei Flüchtlingen entdeckt. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Ausmaß der Verbreitung in Mecklenburg-Vorpommern? Bei dem beschriebenen Keim handelt es sich um einen Erreger, der gegen fünf verschiedene Antibiotika resistent ist (Capreomycin, Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) und der erstmals 2016 im Nationalen Zentrum für Mykobakterien in Zürich nachgewiesen wurde. In Europa wurden mehrere Fälle bekannt. Man fand heraus, dass es sich bei diesen Fällen um Flüchtlinge mit gleichem Aufenthaltsort, einem Flüchtlingscamp in Libyen, handelt. In Mecklenburg-Vorpommern weist keiner der übermittelten Fälle dieses Resistenzmuster auf. Drucksache 7/1655 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welchen Maßnahmekatalog hält die Landesregierung vor, um die Bevölkerung vor diesem Krankheitsbild zu schützen und darüber aufzuklären ? In § 62 des Asylgesetzes und in § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind Pflichtuntersuchungen zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose geregelt. So müssen alle Personen, die älter als 15 Jahre sind, eine röntgenologische Untersuchung auf das Vorliegen einer Tuberkulose-Erkrankung der Atmungsorgane dulden. Bei Schwangeren wird mittels des Interferon Gamma Release Assay (immunologische Testmethode zur Labordiagnostik der Tuberkulose), alternativ anhand eines Tuberkulin- Hauttests der Ausschluss einer Tuberkulose-Infektion vorgenommen. Gleiches gilt für Kinder unter 15 Jahren, die enge Kontaktpersonen zu Tuberkulose-Infizierten sind, eine auffällige klinische Symptomatik aufweisen oder, wenn es sich um unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge unter 15 Jahren handelt, bei denen die Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung bevorsteht. Bei der erstmaligen Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.