Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1656 7. Wahlperiode 07.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Entlassung von Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wegen zu langsamer Arbeit von Ermittlungsbehörden und Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie oft wurden in Mecklenburg-Vorpommern seit 2011 Haftbefehle nach § 121 StPO wegen Begrenzung der Untersuchungshaft auf sechs Monate aufgehoben (bitte nach Jahr und Anzahl aufgliedern)? Um welche Beschuldigungen ging es in diesen Fällen? Jahr Anzahl der Beschuldigten, bei denen Haftbefehle bzw. Unterbringungsbefehle im Rahmen der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO nach 6 Monaten aufgehoben wurden Tatvorwurf 2011 0 2012 2 a) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln b) Wohnungseinbruchdiebstahl 2013 0 2014 0 2015 0 Drucksache 7/1656 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Jahr Anzahl der Beschuldigten, bei denen Haftbefehle bzw. Unterbringungsbefehle im Rahmen der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO nach 6 Monaten aufgehoben wurden Tatvorwurf 2016 6 a) räuberischer Diebstahl im besonders schweren Fall b) versuchte gefährliche Körperverletzung c) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vier Angeklagte in einem Strafverfahren ) 2017 0 2018 (Stand: 30.01.2018) 0 2. In wie vielen dieser Fälle war bereits Anklage bei welchen Gerichten erhoben? In wie vielen dieser Fälle a) konnten die Verfahren später (neu) verhandelt werden? b) kam es dabei zu einer Verurteilung und einer Vollstreckung? c) wurden die Verfahren wegen Abwesenheit (Flucht) der Beschuldigten gemäß § 205 StPO eingestellt? In allen Fällen war bereits Anklage (2012: jeweils Landgericht Schwerin, 2016: Landgericht Neubrandenburg und Landgericht Schwerin) beziehungsweise Antragsschrift im Sicherungsverfahren (2016: Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen -) erhoben beziehungsweise angebracht worden. Zu a) und b) In den Fällen aus dem Jahre 2012 und in den Fällen aus dem Jahr 2016 unter a) und b) ist es jeweils zu einer Verurteilung beziehungsweise zu einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie zur Vollstreckung gekommen. Das Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln [2016, Frage c)] ist vom Landgericht Schwerin bislang nicht terminiert worden. Zu c) Keines dieser Verfahren wurde wegen Abwesenheit des Angeklagten eingestellt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1656 3 3. Worin sieht die Landesregierung die wesentlichen Gründe für die Nichteinhaltung der 6-Monats-Frist? Es handelt sich erkennbar um Einzelfälle, in denen Besonderheiten des jeweiligen Ermittlungsund Strafverfahrens dazu geführt haben, dass ein Beginn der Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten nach Inhaftierung nicht möglich war und nach den strengen Maßstäben der §§ 121, 122 StPO eine Haftfortdauer unverhältnismäßig gewesen wäre. 4. Hält die Landesregierung die personelle Ausstattung der Justiz für ausreichend , um den Anspruch auf beschleunigte Aburteilung in Haftsachen in der Praxis durchzusetzen? Die Landesregierung hält die personelle Ausstattung der Justiz für ausreichend, um den Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung in Haftsachen in der Praxis durchzusetzen.