Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/166 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Direktvergaben, Tarifbindung und Kosten von ÖPNV-Leistungen und ANTWORT der Landesregierung In einem Schreiben an die Mitglieder des Landtages drücken Betriebsratsvorsitzende verschiedener Verkehrsgesellschaften in Mecklenburg- Vorpommern sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nord, ihre Sorge zu dem im Personenbeförderungsgesetz eingeräumten Vorrang eigenwirtschaftlicher Anträge vor Ausschreibungen und Direktvergaben aus. Eigenwirtschaftliche Verkehre ermöglichen ein Unterlaufen von Arbeitnehmerrechten und Tarifen. 1. In welchen Landkreisen ist die Fusion oder ein Zusammenschluss von kommunalen Verkehrsunternehmen an die neuen Kreisstrukturen erfolgt? a) Wo steht dieses noch aus bzw. ist dieses nicht vorgesehen? b) Inwieweit ist jeweils Tarifbindung vorhanden? Zu 1 und a) In allen Landkreisen ist eine Fusion oder ein Zusammenschluss von kommunalen Verkehrsunternehmen in Anpassung an die neuen Kreisstrukturen erfolgt; im Landkreis Vorpommern- Greifswald, wo der kreiseigene Betrieb ebenfalls durch Direktvergabe beauftragt worden ist, mit einer Sondersituation im ehemaligen Landkreis Ostvorpommern. Zu b) Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Drucksache 7/166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. In welchen Landkreisen erfolgte eine Direktvergabe der ÖPNV-Leistungen an kreiseigene/ kommunale Verkehrsunternehmen? Wann und für welchen Zeitraum erfolgte dies jeweils, d. h., wann müsste erneut vergeben werden? In allen Landkreisen sind Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Wege der Direktvergabe mittels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an kreiseigene/kommunale Verkehrsunternehmen vergeben worden. Im Landkreis Rostock ist am 29. Juni 2015 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 vergeben worden. Im Landkreis Nordwestmecklenburg ist am 8. Juli 2015 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 vergeben worden. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist am 8. Juni 2016 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Oktober 2026 vergeben worden. Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist am 28. Oktober 2016 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2026 vergeben worden. Die ÖPNV-Leistungen auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2026 auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages vom 23. Juni 2016 erbracht. Im Landkreis Vorpommern-Rügen ist am 13. März 2015 ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2025 vergeben worden. Im Landkreis Vorpommern-Greifswald werden ÖPNV-Leistungen im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2026 auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages vom 11. Juli 2016 erbracht. Davon ausgenommen sind ÖPNV-Leistungen im ehemaligen Landkreis Ostvorpommern. Die ÖPNV-Leistungen auf dem Gebiet der Hansestadt Greifswald werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages vom 29. September 2015 erbracht. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für die Aufgabenträger, nach den jeweiligen Zeiträumen erneut eine Vergabe durchzuführen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/166 3 3. Bis zu welchem prozentualen Anteil der gesamten ÖPNV-Leistung nach Frage 2 können diese Leistungen von den kommunalen/kreiseigenen Verkehrsunternehmen an Dritte bzw. private Verkehrsunternehmen untervergeben werden? Inwieweit ist dabei Tarifbindung ein Kriterium der Vergabe? Soweit in diesen Fällen einer Direktvergabe eine Unterauftragsvergabe in Frage kommt, ist der interne Betreiber gemäß Artikel 5 Absatz 2 e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen. Eine Vorgabe, bis zu welchem prozentualen Anteil eine Untervergabe zulässig ist, macht die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht. Aus der Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (2014/C 92/01) lässt sich schlussfolgern, dass eine Untervergabe von mehr als einem Drittel der Verkehrsdienste im Einzelfall mit entsprechender Begründung in Betracht kommen kann. Bei einer Untervergabe durch interne Betreiber sind die Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten. Das Vergabegesetz des Landes schreibt dazu als zwingendes Kriterium eine Entlohnung nach maßgeblichen Tarifverträgen vor. 4. In welchen Landkreisen erfolgte eine Ausschreibung der ÖPNV- Leistungen? a) Wann und für welchen Zeitraum erfolgte dies jeweils? b) Wer erhielt jeweils den Zuschlag? c) War dabei Tarifbindung ein Kriterium der Ausschreibung? Zu 4, a), b) und c) In keinem Landkreis erfolgte die Vergabe der Leistungen im ÖPNV im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbsverfahrens. Drucksache 7/166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. In welchen Landkreisen werden die Linienkonzessionen einzelner Verkehrsunternehmen als Gemeinschaftskonzessionen mit kreiseigenen/ kommunalen Verkehrsunternehmen gefahren? Wo gelten noch einzelne Leistungskonzessionen und bis wann? Es bestehen in keinem Landkreis Gemeinschaftskonzessionen zwischen privaten und kommunalen Unternehmen. Leistungskonzessionen sieht das Personenbeförderungsgesetz nicht vor. Die Landesregierung vermutet, dass mit dem Begriff „Leistungskonzessionen“ Linienkonzessionen gemeint sind. Im Landkreis Vorpommern-Greifswald gelten noch bis zum 31. Juli 2025 Linienkonzessionen für einzelne Linien (Linie 251: Lassan - Papendorf - Zarnitz - Wolgast (und zurück), Linie 252: Lassan - Klotzow - Anklam (und zurück)). 6. Teilt die Landesregierung die Sorgen der Betriebsräte und der Gewerkschaft im Zusammenhang mit eigenwirtschaftlichen Verkehren ? a) Wird sich das Land gegebenenfalls für eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes einsetzen? b) Welche weiteren Möglichkeiten sieht das Land, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihren Rechten zu schützen? Verkehrsunternehmer haben, ungeachtet gegebenenfalls weitergehender tarifvertraglicher Vereinbarungen, zum Schutz ihrer Beschäftigten die allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz, wie zum Beispiel das Mindestlohngesetz, genauso zu beachten, wie Arbeitgeber anderer Branchen auch. Werden mehrere gleichwertige (eigenwirtschaftliche) Anträge gestellt, bekommt, ungeachtet eines eventuell bestehenden Altunternehmerschutzes, nach dem Personenbeförderungsgesetz grundsätzlich der Unternehmer die Genehmigung, der die beste Verkehrsbedienung anbietet. An diesem Wettbewerb können sich auch kommunale Verkehrsunternehmen beteiligen. Die Tarifbindung privater oder kommunaler Unternehmen ist insoweit nicht ausschlaggebend. Vorgaben zu Mindestarbeitsbedingungen in den Landestariftreuegesetzen , wie zum Beispiel dem Landesvergabegesetz, gelten ausschließlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das ist in anderen Branchen genauso wie in der Personenbeförderung. Ein öffentliches Vergabeverfahren kommt nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes überhaupt erst in Betracht, soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht eigenwirtschaftlich, das heißt ohne staatliche Zuschüsse, erbracht werden kann. In diesem Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgeblich. Soweit der Aufgabenträger nicht von der Möglichkeit einer Direktvergabe Gebrauch macht, findet eine wettbewerbliche Vergabe statt. Die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorgaben, beispielsweise nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten nach den Landestariftreuegesetzen sind in diesem Fall von allen Beteiligten gleichermaßen zu beachten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/166 5 Zu a) In der 677. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates hat dieser dem Bundesrat empfohlen , den Gesetzentwurf auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zur Sicherung von Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (PBefG-Änderungsgesetz)“ beim Deutschen Bundestag einzubringen. Zu b) Es gibt neben dem bundesweit seit dem am 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz eine Reihe weiterer Vorschriften (beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch und das Kündigungsschutzgesetz ,) die auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verkehrsbranche in ihren Rechten schützen können. 7. Wie hoch ist aktuell (Basis 2015 bzw. 2016) der prozentuale und absolute Anteil der Kosten für den ÖPNV einschließlich Straßenbahnen je Landkreis sowie in Rostock und Schwerin, der über das Land bezuschusst/finanziert wird (bitte alle Mittel entsprechend ihrer rechtlichen Grundlage/Förderrichtlinie gesondert aufführen)? Die nachfolgende Aufstellung mit Basis 2016 enthält auch Mittel, die im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung, die in Mecklenburg-Vorpommern überwiegend im ÖPNV stattfindet, gezahlt wurden. Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt Rechtliche Grundlage/Förderrichtlinie (Angaben in Tausend Euro) §17 FAG M-V §18 FAG M-V SchulG M-V/ Vereinbarung* Schwerin 1.610,2 Rostock (Hansestadt) 3.738,0 1,6 Rostock (Landkreis) 1.857,5 2.033,4 102,9 Nordwestmecklenburg 1.290,8 1.669,0 267,8 Ludwigslust-Parchim 2.093,5 1.844,8 448,3 Vorpommern-Rügen 1.681,5 2.476,6 283,2 Vorpommern-Greifswald 2.009,2 2.111,5 444,3 Mecklenburgische Seenplatte 2.067,5 2.516,5 376,5 Gesamt 11.000,0 18.000,0 1.924,6 FAG M-V Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. SchulG M-V Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern. * Vereinbarung vom 26. August 2011 zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 7/166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt Rechtliche Grundlage/Förderrichtlinie (Angaben in Tausend Euro) EFRE- ÖPNVRL AusglVO M-V SGB IX InvestÖPNVRL Schwerin 994,2 981,4 127,1 Rostock (Hansestadt) 2.391,2 1.544,4 279,0 Rostock (Landkreis) 4.402,4 526,8 396,8 Nordwestmecklenburg 1.662,8 334,5 279,8 Ludwigslust-Parchim 635,9 3.402,8 344,6 7,7 Vorpommern-Rügen 22,0 2.595,8 1.239,5 847,2 Vorpommern-Greifswald 3.816,8 562,9 36,7 Mecklenburgische Seenplatte 2.884,0 748,8 638,9 Gesamt 657,9 22.150,0 6.282,9 2.613,2 EFRE-ÖPNVRL Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen und Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Land Mecklenburg-Vorpommern. AusglVO M-V Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr Mecklenburg-Vorpommern. SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. InvestÖPNVRL Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern. Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt Rechtliche Grundlage/Förderrichtlinie (Angaben in Tausend Euro) Gesamt (in Tausend Euro) Anteil (in Prozent) SonstÖPNVRL BusRL ÖPNVG/ Förderung Straßenbahn Schwerin 3.145,0 6.857,9 8,6 Rostock (Hansestadt) 5.535,0 13.489,2 17,0 Rostock (Landkreis) 290,4 1.167,5 10.777,7 13,6 Nordwestmecklenburg 381,0 1.200,0 7.085,7 8,9 Ludwigslust-Parchim 1.901,1 10.678,7 13,5 Vorpommern-Rügen 2,7 700,0 9.848,5 12,4 Vorpommern-Greifswald 68,1 530,0 9.579,5 12,1 Mecklenburgische Seenplatte 1.082,2 733,8 11.048,2 13,9 Gesamt 3.725,5 4.331,3 8.680,0 79.365,4 100 SonstÖPNVRL Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Verkehrsleistungen des sonstigen ÖPNV bei Wegfall von Leistungen des SPNV im Land Mecklenburg-Vorpommern. BusRL Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Neubeschaffung von Bussen des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern. ÖPNVG MV Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern. Zusätzlich zur ausgewiesenen Gesamtsumme in Höhe von 79.365,4 Tausend Euro hat das Land im Verbundgebiet Hansestadt Rostock und Landkreis Rostock eine Verbundförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Verkehrskooperationen im öffentlichen Personennahverkehr im Land Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 2.027,9 Tausend Euro ausgezahlt. Damit beläuft sich die Gesamtsumme auf 81.393,3 Tausend Euro. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/166 7 8. Wie hoch ist aktuell (Basis 2015 bzw. 2016) der prozentuale und absolute Anteil der Ausgaben für den ÖPNV einschließlich Straßenbahnen je Landkreis sowie in Rostock und Schwerin? a) Welche Einnahmen stehen dem gegenüber? b) Wie hoch sind damit die Kosten, die jeweils von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringen sind? Zu 8, a) und b) Da die Beantwortung der Frage nur durch die Landkreise und kreisfreien Städte möglich ist, sind diese von der Landesregierung um Zuarbeit zur Beantwortung gebeten worden: Landkreis Nordwestmecklenburg vom 25. Januar 2017: Die Ausgaben des Landkreises für den ÖPNV entsprechen weitestgehend dem Produkt 5470200 „ÖPNV“ im Haushalt des Landkreises Nordwestmecklenburg. Es wird davon ausgegangen, dass hier die Zahlen des Ergebnishaushaltes relevant sind, da diese Auskunft darüber geben, welche Aufwände und Erträge in dem jeweiligen Jahr kausal entstanden sind. Im Produkt enthalten sind auch die Aufwendungen für die Aufgaben des Aufgabenträgers - jedoch exklusive der Personalkosten (1 Vollzeitäquivalent Entgeltgruppe 12). Nicht enthalten sind die Aufwendungen für die Schülerbeförderung. Im Jahr 2015 erfolgte die Fusion der kommunalen Busbetriebe zu einem einzigen Unternehmen , was zu einem ertragswirksamen Kapitalrückfluss führte. Im Jahr 2016 wurde ein neuer Nahverkehrsplan umgesetzt. Gleichzeitig wurden die Verkehrsleistungen neu geordnet. Alle Linienkonzessionen sind auf das fusionierte kommunale Verkehrsunternehmen übergegangen. Mit Blick auf die Fahrgastzahlen beziehungsweise Fahrscheinentgelte geht der Landkreis Nordwestmecklenburg von einer noch nicht abgeschlossenen Einschwingphase aus. Da der Jahresabschluss 2016 noch nicht aufgestellt ist, können sich diese Werte noch ändern. Folgende Summen wurden im ÖPNV-Produkt verbucht (in Euro): 2015 vorläufig 2016 Ausgaben 3.539.232,56 (1,70 Prozent vom Gesamthaushalt) 5.086.552,37 (2,46 Prozent vom Gesamthaushalt) Einnahmen 3.153.505,70 (1,51 Prozent vom Gesamthaushalt) 2.095.106,30 (1,0 Prozent vom Gesamthaushalt) Zuschuss 385.726,86 2.991.446,07 Landkreis Ludwigslust-Parchim vom 26. Januar 2017: Die Ausgaben für den ÖPNV (ohne Schienenpersonennahverkehr) beliefen sich in 2015 auf 1.661.302,31 Euro und in 2016 auf 1.844.844,81 Euro. Die Ausgaben für die Schülerbeförderung beliefen sich im Jahr 2015 auf 10.250.854,69 Euro und in 2016 auf 10.112.059,29 Euro. Drucksache 7/166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 26. Januar 2017: Die Angaben sind der Abrechnung des doppischen Haushaltes des Landkreises für das Produkt ÖPNV entnommen. Die Abrechnung von Verkehrsverträgen 2016 steht noch aus, weshalb die Werte für das Jahr 2016 vorläufig sind. Die Erträge beinhalten Zuweisungen des Landes (FAG M-V, Schienenersatzverkehr (SEV), Modellprojekt SPNV Mirow-Neustrelitz) sowie sonstige Erstattungen. In den Aufwendungen sind der Aufwand für vertraglich bestellte ÖPNV- Leistungen im Regional- und Stadtverkehr, SEV-Leistungen, Leistungen für das SPNV- Modellprojekt Mirow-Neustrelitz, Gutachterkosten, Reisekosten, Personalkosten enthalten. Folgende Summen wurden verbucht (in Euro): 2015 2016 Ausgaben 4.761.296 4.770.234 Einnahmen 3.836.795 3.699.374 Zuschuss 924.501 1.070.860“ Landkreis Rostock vom 26. Januar 2017: Der Gesamtaufwand der rebus GmbH lag in 2016 bei 19.431.000,00 Euro. Die rebus GmbH hatte in 2016 Einnahmen in Höhe von 17.212.500,00 Euro. In den Einnahmen der rebus GmbH sind 6.083.234,29 Euro für eine Leistungserbringung im Rahmen des Schülerverkehrs enthalten . Damit sind 88,58 Prozent des Aufwandes der rebus GmbH durch Einnahmen beziehungsweise Ausgleichzahlungen an das Verkehrsunternehmen (außer Öffentlicher Dienstleistungsauftrag) gedeckt. Bei der rebus GmbH waren 11,42 Prozent des Aufwandes nicht durch Einnahmen beziehungsweise Ausgleichszahlungen an das Verkehrsunternehmen gedeckt und mussten durch den Landkreises Rostock im Rahmen des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit 2.218.500,00 Euro ausgeglichen werden. Auf Grundlage der Vereinbarung über den Ausgleich der Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste (DTHV) des Verkehrsverbundes Warnow zahlte der Landkreis 200.000,00 Euro an den Verkehrsverbund Warnow. Damit lag der direkte Aufwand des Landkreises für ÖPNV im Jahr 2016 bei 2.418.500,00 Euro. Zuzüglich 6.083.234,29 Euro Aufwand des Landkreises für den Schülerverkehr an die rebus GmbH sowie 2.862.529,61 Euro im Rahmen der individuellen Schülerbeförderung. Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 27. Januar 2017 2015 (in Euro) vorläufig 2016 (in Euro) Ausgaben 3.426.094,87 2.606.266,08 Einnahmen 2.447.828,04 2.216.318,91 Zuschuss 978.266,83 389.947,17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/166 9 Landkreis Vorpommern-Rügen vom 27. Januar 2017: 2015 (in Millionen Euro) voraussichtlich 2016 (in Millionen Euro) Umsatzerlöse gesamt 18,2 17,8 davon Umsatz Verkehr 14,2 14,0 davon Ausgleichszahlungen und Zuschüsse 3,7 3,5 davon Sonstiges 0,3 0,3 sonstige betriebliche Erträge 5,9 5,7 Kosten des Landkreises (Zuschuss) 1,1 1,1 Nach den hier abgefragten Daten kann die Qualität des ÖPNV in den Landkreisen nicht eingeschätzt werden, da nicht gleichzeitig Bedienstandards ausgewertet oder verglichen werden. Insofern kann man davon ausgehen, dass die Fehlbeträge eher zu gering erscheinen. Eine weitere Betrachtungsgröße für die finanzielle Belastung der Landkreise in diesem Zusammenhang wäre die Gesamtfinanzierung für die Schülerbeförderung. Hansestadt Rostock vom 27. Januar 2017: Die Erbringung von Verkehrsleistungen im ÖPNV (einschließlich Straßenbahn) ist strukturell ein verlustbringendes Geschäft und bedarf zur Kostendeckung der Bezuschussung durch den Aufgabenträger. Die Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) ist von der Hansestadt Rostock mit den Personenverkehrsdiensten im Linienbetrieb (Bus und Straßenbahn) auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock bis zum 31. Dezember 2030 betraut worden. Der Verlustausgleich der RSAG durch die Muttergesellschafter RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (zu 100 Prozent im Eigentum der Hansestadt Rostock) im Rahmen des Ergebnisabführungs - und Beherrschungsvertrages betrug 9.877 Tausend Euro zum 31. Dezember 2015. Die 2015er Umsatzerlöse der RSAG in Höhe von 35.465 Tausend Euro enthalten Einnahmen aus Fahrscheinerlösen in Höhe von 28.725 Tausend Euro, Abgeltungszahlungen gemäß § 45 a PBefG und §§148, 150 Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 3.767 Tausend Euro sowie Ausgleichszahlung im Rahmen der Förderung des Verkehrsverbundes in Höhe von 2.218 Tausend Euro. Der Kostendeckungsgrad der RSAG betrug 2015 77Prozent. Die aktuellen Zahlen 2016 liegen noch nicht vor. Derzeit geht die RSAG von einem auszugleichenden Verlust von ca. 9,8 Millionen Euro per 31. Dezember 2016 aus. Landeshauptstadt Schwerin vom 26. Januar 2017: Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Ausgaben, Einnahmen und den Zuschuss der Landeshauptstadt Schwerin für den ÖPNV 2015 (in Euro) 2016 (in Euro) Ausgaben 21.097.312,61 21.090.771,07 Einnahmen 20.559.278,33 20.468.644,21 Zuschuss 538.034,28 622.127,86“ Drucksache 7/166 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 9. Welche zusätzliche Mittelhöhe wäre nach Ansicht der Landesregierung notwendig, damit die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Aufgaben als Träger des regionalen/ kommunalen ÖPNV (Bus, flexible Bedienformen und eventuell auch Bahn) flächendeckend bedarfsgerecht sicherstellen können? Als Aufgabenträger definieren die Landkreise und die kreisfreien Städte die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes im regionalen/kommunalen ÖPNV. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im regionalen/kommunalen ÖPNV ist eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, die auch die Finanzverantwortung umfasst. 10. Würde das Land den Landkreisen Regionalisierungsmittel zur Verfügung stellen, wenn diese Bahnleistungen erbringen? Würde das Land im Gegenzug ÖPNV-Mittel den Landkreisen nicht auszahlen, sofern das Land landesbedeutsame Buslinien unterhält? Mit den Beträgen nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs ist entsprechend § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) Aufgabe des Landes. Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich- rechtlicher Vertrag. Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern sieht für das Land derzeit keine Möglichkeit vor, Buslinien zu unterhalten.