Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1666 7. Wahlperiode 09.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Sachbeschädigung am Borwinbrunnen in der Güstrower Innenstadt und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Fragestellungen beziehen sich auf ein noch laufendes Ermittlungsverfahren. Insoweit ist der aus den einzelnen Antworten resultierende Sachstand grundsätzlich nicht als abschließend anzusehen. Mittels Pyrotechnik verursachte mutmaßlich ein 30-jähriger Güstrower am 1. Januar 2018 einen hohen Sachschaden am Borwinbrunnen in Güstrow. Laut Medienberichten wurde die Explosion durch illegal beschafftes „Feuerwerk“ ausgelöst (https://www.svz.de/lokales/ guestrower-anzeiger/ brunnen-zerstoerung-in-guestrow-aufgeklaert-id18705321.html). 1. Um welche Art von Pyrotechnik handelte es sich nach Kenntnis der Landesregierung? Welche Sprengkraft besitzt diese? Nach bisherigen Erkenntnissen soll es sich um ein in Polen im Handel erworbenes pyrotechnisches Erzeugnis handeln, das vom Beschuldigten als „Kugelbombe“ bezeichnet wird. Informationen zur Sprengkraft liegen der Landesregierung nicht vor. Drucksache 7/1666 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, ob und aufgrund welcher Straftatbestände in diesem Fall ermittelt wird? Es werden Ermittlungen wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen die §§ 304 und 308 des Strafgesetzbuches (Gemeinschädliche Sachbeschädigung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ) geführt. 3. Gab es im Rahmen der benannten Tat weitere Beteiligte? a) Kann die Landesregierung ausschließen, dass es weitere Tatbeteiligte gab? b) Welche Erkenntnisse liegen im Einzelnen dazu vor? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Resultierend aus den vorliegenden Beweismitteln liegen keine Erkenntnisse vor, die auf weitere Tatbeteiligte schließen lassen. 4. Beamte und Beamtinnen welcher Polizeieinheit im Einzelnen führten unter welcher staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit die Durchsuchung der Garage sowie der Wohnung des Tatverdächtigen durch? Die Durchsuchung wurde durch Beamtinnen und Beamte des Kriminalkommissariats Güstrow und des Polizeihauptreviers Güstrow wegen Gefahr im Verzug auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Rostock durchgeführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1666 3 5. Wurden im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen weitere pyrotechnische Erzeugnisse, gefährliche Gegenstände und/oder Waffen festgestellt? Wenn ja, um welche handelt es sich im Einzelnen? a) Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über die Herkunft der etwaig aufgefundenen Pyrotechnik? b) Können die potenziell aufgefundenen Gegenstände dem geständigen Tatverdächtigen zugeordnet werden? Es wurden bei der Durchsuchung weitere Gegenstände im Sinne der Fragestellung aufgefunden . Um den Zweck des Strafverfahrens nicht zu gefährden, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus dem laufenden Verfahren keine weiteren Angaben gemacht werden. Zu a) Gemäß Aufschriften handelt es sich um Erzeugnisse aus Polen und Italien. Zu b) Ja. 6. Besitzt die Landesregierung Kenntnisse darüber, ob die durchsuchte Garage durch weitere Personen genutzt wird? Wenn ja, welche sind dies im Einzelnen? Um den Zweck des Strafverfahrens nicht zu gefährden, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus dem laufenden Verfahren keine Angaben gemacht werden. 7. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, ob margengleiche pyrotechnische Erzeugnisse, wie sie im Rahmen der Sachbeschädigung am Borwinbrunnen verwendet und/oder während der Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunden wurden, bereits bei weiteren Straftaten im Landkreis Rostock verwendet wurden? Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Drucksache 7/1666 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Liegen zu dem geständigen Tatverdächtigen weitere polizeiliche Erkenntnisse vor? Wenn ja, um welche handelt es sich im Einzelnen? Um den Zweck des Strafverfahrens nicht zu gefährden, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus dem laufenden Verfahren keine Angaben gemacht werden. 9. Besteht nach Kenntnis der Landesregierung die Möglichkeit, dass es sich bei der sowohl verwendeten als auch potenziell aufgefunden Pyrotechnik um jene Pyrotechnik handelt, aufgrund derer im Jahr 2016 in Güstrow ein Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB aufgenommen wurde? Mit welchen Maßnahmen wird ein solcher Zusammenhang durch die zuständigen Ermittlungsbehörden geprüft (vgl. hierzu: http://www. ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Terror-Ermittlungengegen -Duo-aus-Guestrow,bombe2430.html)? Aufgrund der vorhandenen Beweismittel wird bislang nicht von einem mit der Frage aufgeworfenen möglichen Zusammenhang ausgegangen. Weitere Prüfungen erfolgen unter anderem durch eine Begutachtung der Pyrotechnik.