Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1680 7. Wahlperiode 22.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Sandro Hersel, Fraktion der AfD Steuerstraftaten 2016 in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Steuerstrafverfahren wurden im Jahr 2016 in Mecklenburg- Vorpommern eingeleitet (bitte nach Steuerstraftat und Zuständigkeitsbereich des Finanzamts aufführen)? Ausweislich der Steuerstrafsachenstatistik Mecklenburg-Vorpommerns für das Jahr 2016 kamen in 2016 landesweit 786 Strafverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung neu hinzu. Eine Untergliederung dieser Verfahren hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe (Steuerart, Zeitraum) erfolgt statistisch nicht, weshalb hierzu keine Angabe gemacht werden kann. Die 786 Verfahren untergliedern sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeitsbereiche auf folgende Finanzämter: Anzahl der neu hinzugekommenen Strafverfahren wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung Finanzamt 85 Greifswald 21 Güstrow 37 Hagenow 67 Neubrandenburg 125 Ribnitz-Damgarten 99 Rostock 109 Schwerin 98 Stralsund 77 Waren 68 Wismar Drucksache 7/1680 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie ist der derzeitige Stand beziehungsweise das derzeitige Ergebnis der jeweiligen Steuerstrafverfahren? Von den 786 in 2016 neu hinzugekommenen Strafverfahren wurden - in 2016 erledigt: 179 (23 Prozent) - in 2017 erledigt: 290 (37 Prozent) - in 2018 erledigt: 73 (9 Prozent) Insgesamt erledigt: 542 (69 Prozent) - noch nicht erledigt = 244 (31 Prozent) (darin enthalten: 91 laufende Ermittlungen der Steuerfahndung). Die Erledigungsarten stellen sich wie folgt dar: Erledigungsart 2016 2017 2018 gesamt durch Abgabe an andere Bußgeld- und Strafsachenstelle (anderes Bundesland) 1 2 0 3 durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft 30 19 6 55 durch Antrag auf Strafbefehl 5 36 15 56 durch Einstellung nach § 153 der Strafprozessordnung 1 2 1 4 durch Einstellung nach § 153a der Strafprozessordnung 46 86 27 159 durch Einstellung nach §§ 154, 154a der Strafprozessordnung 0 2 0 2 durch Einstellung nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung 57 84 15 156 - davon wegen wirksamer Selbstanzeige 21 38 5 64 - davon wegen Übergang ins Bußgeldverfahren 3 8 0 11 durch Einstellung nach § 398 der Abgabenordnung 12 13 3 28 durch sonstige Erledigung 2 0 1 3 durch Tod des Beschuldigten 1 0 0 1 gesamt 179 290 73 542