Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1697 7. Wahlperiode 15.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Ausgleich von Mehrbelastungen bei der Umsetzung des novellierten Unterhaltsvorschussgesetzes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Im Zuge des Novellierungsverfahrens zum Unterhaltsvorschussgesetz haben sich der Bund und die Länder einvernehmlich für eine verkürzte Statistik für das Jahr 2017 ausgesprochen. Angesichts des Arbeitspensums, das die Unterhaltsvorschussstellen in den verschiedenen Ländern zu bewältigen haben, und der zusätzlichen Belastungen wurde sich bundesweit auf eine - im Gegensatz zu den Vorjahren - reduzierte Datenerhebung verständigt. Diesem Umstand ist es geschuldet, dass eine monatliche Differenzierung der Antragszahlen und der Zahl der laufenden Fälle (Leistungsfälle) nicht in Betracht gezogen wurde, respektive noch nie geregelt war. Für die Anzahl der Leistungsfälle für das Jahr 2017 sind drei Stichtagsregelungen (30.06., 30.09. und 31.12.2017) vorgesehen; für die Dokumentation der Antragszahlen gilt der Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Zu den einzelnen Monaten des Jahres 2017 liegen der Landesregierung damit keine Angaben vor. Die Recherche der darüber hinausgehenden Angaben wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren ist. Drucksache 7/1697 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 trat das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft. Mit Erweiterung des Kreises der Unterhaltsvorschussberechtigten stieg auch die Anzahl der Anträge und Fälle deutlich an. Zuständig unter anderem für die Antragsbearbeitung und Leistungsgewährung sind die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 1. Wie haben sich die Antragszahlen zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss in den einzelnen Monaten des Jahres 2017 entwickelt (bitte einzeln für die Landkreise und kreisfreien Städte darstellen)? Die Arbeitsstatistik „Antragsbearbeitung“ in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten weist im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2017 (Inkrafttreten des novellierten Gesetzes) bis 31. Dezember 2017 folgende Angaben aus: Landkreise/kreisfreie Städte Entscheidungen über Anträge Anträge noch ohne Entscheidung Landeshauptstadt Schwerin 428 800 Hansestadt Rostock 2.199 383 Ludwigslust-Parchim 1.330 850 Mecklenburgische Seenplatte 2.396 591 Nordwestmecklenburg 794 694 Rostock 1.950 426 Vorpommern Greifswald 2.451 537 Vorpommern-Rügen 2.166 774 Mit Blick auf die Leistungsfälle haben sich die Fall-Zahlen wie folgt entwickelt: Landkreise/kreisfreie Städte Stichtag: 30.06.2017 Stichtag: 30.09.2017 Stichtag: 31.12.2017 Landeshauptstadt Schwerin 1.088 1.272 1.409 Hansestadt Rostock 1.867 1.954 3.248 Ludwigslust-Parchim 1.531 2.254 2.755 Mecklenburgische Seenplatte 2.513 3.290 4.311 Nordwestmecklenburg 1.299 1.558 1.869 Rostock 1.768 2.426 3.391 Vorpommern Greifswald 2.437 3.723 4.459 Vorpommern-Rügen 2.001 2.433 3.499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1697 3 2. Wie haben sich die Fallzahlen, darunter Widersprüche, Klagen etc., im Bereich der Unterhaltsvorschussleistungen in den einzelnen Monaten des Jahres 2017 entwickelt (bitte einzeln für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie nach Art der Fälle, z. B. Widersprüche, Klagen etc. darstellen)? Widerspruchsbehörde in Unterhaltsvorschuss-Angelegenheiten ist der Kommunale Sozialverband /das Landesjugendamt. Die Anzahl der dortigen Eingänge von Unterhaltsvorschuss- Widerspruchsverfahren stellt sich nach Monaten im Jahr 2017 wie folgt dar: Landkreis/ kreisfreie Stadt 1/ 2017 2/ 2017 3/ 2017 4/ 2017 5/ 2017 6/ 2017 7/ 2017 8/ 2017 9/ 2017 10/ 2017 11/ 2017 12/ 2017 Landeshauptstadt Schwerin 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hansestadt Rostock 3 1 0 0 4 1 0 1 0 0 2 1 Ludwigslust- Parchim 0 0 4 0 0 0 0 0 1 3 1 1 Mecklenburgische Seenplatte 1 5 5 0 3 2 4 2 1 2 0 8 Nordwestmecklenburg 1 0 1 0 3 0 0 3 0 0 1 2 Landkreis Rostock 0 2 0 6 5 1 1 0 0 0 0 0 Vorpommern- Greifswald 1 2 0 0 1 0 0 0 0 1 5 0 Vorpommern- Rügen 1 0 3 5 2 0 1 0 3 1 5 2 Drucksache 7/1697 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Klagen in Unterhaltsvorschuss-Angelegenheiten werden vor den Verwaltungsgerichten Schwerin und Greifswald erhoben. Die Anzahl der dortigen Eingänge von Unterhaltsvorschuss- Klagen stellt sich nach Monaten im Jahr 2017 wie folgt dar: 3. Wie hoch ist der finanzielle Mehrbedarf für die sich aus den gesetzlichen Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ergebenden Mehraufwände und Mehrbelastungen hinsichtlich Verwaltungs-, Personal- und Sachausgaben in den Landkreisen und kreisfreien Städten? Es bestehen große Unsicherheiten hinsichtlich etwaiger Mehrbedarfe sowie zu erwartender Entlastungen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Angesichts unterschiedlicher Zählweisen in den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Blick auf die Fallzahlen liegen der Landesregierung derzeit keine verlässlichen Angaben zu sich gegebenenfalls ergebenden Mehraufwänden und Mehrbelastungen hinsichtlich Verwaltungs-, Personal- und Sachausgaben in den Landkreisen und kreisfreien Städten vor. Landkreis/ kreisfreie Stadt 1/ 2017 2/ 2017 3/ 2017 4/ 2017 5/ 2017 6/ 2017 7/ 2017 8/ 2017 9/ 2017 10/ 2017 11/ 2017 12/ 2017 Landeshauptstadt Schwerin 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hansestadt Rostock 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ludwigslust- Parchim 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Mecklenburgische Seenplatte 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Nordwestmecklenburg 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landkreis Rostock 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorpommern- Greifswald 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 Vorpommern- Rügen 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1697 5 4. Inwieweit wurde für die teilweise deutliche Mehrbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte seitens der Landesregierung ein finanzieller und personeller Ausgleich geschaffen, damit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die mit den Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes übertragenen Aufgaben adäquat und in einem zeitlich angemessenen Rahmen ausführen können? Für die Mehrbelastungen im Zuge des Ausbaus der Unterhaltsvorschuss-Leistungen wurde seitens der Landesregierung kein finanzieller und personeller Ausgleich geschaffen. 5. Wie begründet die Landesregierung einen gegebenenfalls nicht erfolgten Ausgleich der Mehrausgaben und Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, obwohl die Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes dem Konnexitätsprinzip unterliegt und die Mehrausgaben vom Land auszugleichen sind? Die Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf gesetzlicher Grundlage (Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes) bereits vor Zeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip vom 20. März 2002 (AmtsBl. M-V 2002, S. 314) wahrgenommen. Das bedeutet nach Auffassung der Landesregierung, dass die Aufgabe nach der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes und nach dem Ausbau der Leistungen nicht neu übertragen wurde. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Situation, dass durch deutliche Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die gesetzlichen Neuregelungen ohne einen adäquaten Mehrbelastungsausgleich Verzögerungen bei der Antrags- und Fallbearbeitung entstehen, welche die Versorgung der Alleinerziehenden- Familien mit ihnen zustehenden Leistungen gefährden, unterbrechen oder unnötig hinauszögern? Nach Kenntnis der Landesregierung wird der Antrags- und Fallbearbeitung von den Landkreisen und kreisfreien Städten absolute Priorität eingeräumt. Verzögerungen dabei, die die Versorgung der Alleinerziehenden-Familien mit ihnen zustehenden Leistungen gefährdeten, unterbrächen oder unnötig hinauszögerten, dürften somit nur ausnahmsweise eintreten. Drucksache 7/1697 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 7. Bis wann und in welcher Form gedenkt die Landesregierung, die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus dem novellierten Unterhaltsvorschussgesetz ergeben, zu unterstützen und die Mehraufwendungen auszugleichen? Die Aufgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises zugewiesen (siehe § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes). Die Überprüfung der Entwicklung der Kosten für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die insbesondere vor Zeichnung der Gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip vom 20. März 2002 (AmtsBl. M-V 2002, S.314) bereits wahrgenommen wurden, wird nach § 15 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Abstand von mindestens vier Jahren vorgenommen (im Einzelnen siehe Antwort zur Frage 10). 8. In welcher Form wird die Landesregierung den Kommunalen Sozialverband (KSV) hinsichtlich der personellen Engpässe zur Bearbeitung der hohen Fallzahlen und Umsetzung des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes unterstützen? Nach § 28 Absatz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen aus, welche den jeweiligen kommunalen Körperschaften dadurch entstehen, indem ihnen durch die §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 16, 18 und 20 des Aufgabenzuordnungsgesetzes Aufgaben übertragen werden. Dieser Ausgleich nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ausschließlich nach den Regelungen des Aufgabenzuordnungsgesetzes . Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 Absatz 1 bis 4 des Aufgabenzuordnungsgesetzes erhält der Kommunale Sozialverband einen finanziellen Ausgleich nach § 28 Absatz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes in Höhe von jährlich 2.325.081 Euro. Nach § 28 Absatz 5 Satz 3, 2. Halbsatz des Aufgabenzuordnungsgesetzes steht dem Kommunalen Sozialverband eine Erhöhung des in § 28 Absatz 5 Satz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes genannten Mehrbelastungsausgleichs nur zu, soweit der für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Betrag von 1.650.000 Euro nicht auskömmlich ist, nicht aber für die Erfüllung anderer Aufgaben, die dem Kommunalen Sozialverband durch das Aufgabenzuordnungsgesetz übertragen wurden, wie der der Widerspruchsbehörde in Unterhaltsvorschussangelegenheiten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1697 7 9. Wann erfolgte die letzte Überprüfung des Finanzausgleichs für übertragene Aufgaben auf Grundlage von Paragraph 15 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand ? Die letzte Überprüfung für die Kosten der Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises nach § 15 Absatz 5 des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfolgte im Jahr 2016. Die Ergebnisse der Überprüfung sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Landtagsdrucksache 7/1129), welches zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, berücksichtigt worden. 10. Für wann ist die nächste Überprüfung des Finanzausgleichs für übertragene Aufgaben nach Paragraph 15 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand vorgesehen ? Die nächste reguläre Überprüfung für die Kosten der Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises nach § 15 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt im Jahr 2021 mit Stichtag zum 31. Dezember 2020. Etwaige Änderungen der Zuweisungen nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern könnten dann mit einem Änderungsgesetz zum 1. Januar 2022 wirksam werden. Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (FAG-Beirat) hat auf seiner letzten Sitzung am 29. Januar 2018 beschlossen, sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Novelle des Finanzausgleichsgesetzes- 2020 mit verschiedenen Problembereichen zu befassen. Dazu zählen unter anderem die Ausgestaltung und der Selbstbehalt bei der Finanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Ob und inwieweit eine vorzeitige Überprüfung einzelner Aufgabenbereiche , wie zum Beispiel des Unterhaltsvorschusses aufgrund besonderer Kostenbelastungen erfolgen wird, bleibt der weiteren Erörterung und Beschlussfassung im FAG-Beirat vorbehalten.