Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1704 7. Wahlperiode 26.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Kennzeichnungspflicht und ANTWORT der Landesregierung Laut Auskunft der Landesregierung (vgl. Drucksache 7/1178) wird die Kennzeichnung von Beamtinnen und Beamten bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten der Landespolizei auf § 58 des Landesbeamtengesetzes gestützt und die nähere Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschrift geregelt . 1. Wann ist diese Verwaltungsvorschrift, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sein soll, verabschiedet/erlassen worden? Die Verwaltungsvorschrift zur Individuellen Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Einsatzeinheiten der Landespolizei wurde am 19.12.2017 schlussgezeichnet. 2. Worin besteht die nähere Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschrift im Einzelnen? Die Verwaltungsvorschrift regelt die Verpflichtung zum Tragen einer individuellen Kennzeichnung durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Einsatzeinheiten der Landespolizei, die unter einheitlicher Führung bei Einsätzen anlässlich von Versammlungen und Veranstaltungen als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert sind. Drucksache 7/1704 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Darüber hinaus regelt die Verwaltungsvorschrift die Art und Trageweise, die Generierung, Vergabe und Verwaltung der Individualkennzeichen, die Dokumentation und Löschung der Nachweise sowie die Bestimmung der Identität bei entsprechenden Anträgen. 3. Wie ist diese Verwaltungsvorschrift gegebenenfalls einer interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben worden? Durch Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2017 wurde die Öffentlichkeit über die Inkraftsetzung sowie über wesentliche Inhalte der Verwaltungsvorschrift informiert. 4. Ist die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zeitlich begrenzt worden? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt? Nein. 5. In wie vielen Fällen (etwa bei Demonstrationen oder Fußballspielen) ist die Verwaltungsvorschrift seit Inkrafttreten praktisch angewendet worden? a) Haben sich hierbei möglicherweise Anwendungsprobleme gezeigt? b) Wenn ja, welche? Die Verwaltungsvorschrift wurde im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 05.02.2018 insgesamt acht Mal praktisch angewendet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1704 3 Zu a) Ja. Zu b) Bei den Einsatzeinheiten wurde im Rahmen der Einsatzvorbereitungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift festgestellt, dass noch nicht alle Einsatzoberbekleidungsstücke mit dem entsprechenden Flausch zur Befestigung des Individualkennzeichens ausgestattet waren. Das hat im Einzelfall dazu geführt, dass einige Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Einsatzeinheiten die Individualkennzeichen nicht tragen konnten. 6. Ist eine Evaluierung der Wirksamkeit dieser Verwaltungsvorschrift geplant? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Die Erfahrungen mit der Kennzeichnungspflicht werden im Polizeialltag fortwährend ausgewertet . 7. Wie wird ausgeschlossen, dass diese Verwaltungsvorschrift bzw. ihre Umsetzung durch andere Einsatzmaßnahmen konterkariert wird, etwa ein die Nummern verdeckendes Tragen von Ausrüstungsgegenständen? Grundsätzlich sind durch die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Einsatzeinheiten die für den Einsatz erforderlichen Führungs- und Einsatzmittel unter der Einsatzoberbekleidung oder am Mehrzweckgürtel zu tragen, sodass dadurch das Verdecken der Individualnummer vermieden wird.