Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1712 7. Wahlperiode 05.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Investitionen der Landesregierung in die Schulinfrastruktur und ANTWORT der Landesregierung In der Veranstaltung „NDR - Talk im Funkhaus“ kündigte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an, in dieser Legislaturperiode 275 Mio. € in die Schulinfrastruktur zu investieren. 1. Aus welchen konkreten Haushaltstiteln des Landeshaushaltes 2018/2019 wird die Investitionssumme von 275 Mio. € bereitgestellt? Die Summe von 275 Millionen Euro ist für Investitionen in die Schulinfrastruktur bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode (2021) vorgesehen. Die geplanten Zuschüsse werden entsprechend dem Haushaltsplan 2018/2019 aus folgenden Förderbereichen und aus den entsprechenden Haushaltstiteln bereitgestellt: Drucksache 7/1712 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Einnahme Förderbereich beziehungsweise Zweckbestimmung Ausgabe Landeshaushaltstitel Landeshaushaltstitel 1102 334.02 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ Bei diesem Titel ist das Finanzministerium ermächtigt, neue Titel bei Bedarf einzurichten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. voraussichtlich 1504 883.29 MG 07 1111 334.01 Entnahmen aus dem Sondervermögen „Strategiefonds Mecklenburg-Vorpommern“ Bei diesem Titel ist das Finanzministerium ermächtigt, bei Bedarf in den entsprechenden Kapiteln eine Maßnahmegruppe und Ausgabetitel einzurichten. voraussichtlich 1504 883.26 MG 24 1102 334.01 Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von finanzschwachen Kommunen aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ Die Einnahmen bei diesem Titel dienen der Deckung von Ausgaben bei 1501 883.51 MG 50 und 1504 883.28 MG 07 1504 883.28 MG 07 0602 346.02 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Förderperiode 2014-2020 - integrierte nachhaltige Stadtentwicklung 1504 883.50 MG 10 1504 893.51 MG 10 0802 346.85 MG 06 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Förderperiode 2014-2020 - kleinstädtisch geprägte Gemeinden im ländlichen Raum 0802 883.85 MG 06 1504 331.31 1504 331.33 1504 331.35 1504 331.37 1504 331.39 1504 331.41 Städtebauförderung 1504 883.31 MG 07 1504 883.32 MG 07 1504 883.33 MG 07 1504 883.34 MG 07 1504 883.35 MG 07 1504 883.36 MG 07 1504 883.37 MG 07 1504 883.38 MG 07 1504 883.39 MG 07* 1504 883.40 MG 07 1504 883.41 MG 07 1504 883.42 MG 07 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1712 3 Einnahme Förderbereich beziehungsweise Zweckbestimmung Ausgabe Landeshaushaltstitel Landeshaushaltstitel 1111 351.01 „Entnahme aus der Ausgleichsrücklage“ Die Mehreinnahmen bei diesem Titel dienen unter anderem zur Deckung von Ausgaben bei 1102 883.11. Die Mehrausgaben bei Titel 1102 883.11 „Sonderbedarfszuweisungen“ dürfen insgesamt bis zu 20 Millionen Euro im Zeitraum 2016 bis 2019 zur Deckung von Mehrbelastungen von Kommunen im Bereich Kita und Schule geleistet werden. 1102 883.11 1111 334.01 Zuweisung an Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalen Kofinanzierungsfonds aus Strategiefondsmitteln voraussichtlich 1102 883.24 0803 346.37 MG 17 0802 346.55 MG 06 ELER-Mittel (Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung - ILERL M-V) 0803 883.37 MG 17 0802 893.55 MG 06 nationale Kofinanzierung zu den ELER- Mitteln 0803 883.38 MG 21 0802 893.56 MG 07 2. Welche Bereiche der Schulinfrastruktur sollen konkret mit der genannten Investitionssumme finanziert werden (bitte die konkreten Vorhaben aufführen)? Mit den in Antwort zu Frage 1 aufgeführten Fördermitteln können Neubau, Um- und Erweiterungsbau, Ersatzneubau, Sanierungen von Schulgebäuden beziehungsweise Sanierungen an Schulgebäuden einschließlich zugeordneter Einrichtungen (zum Beispiel Hort, Mensa) gefördert werden. Einige Förderrichtlinien schränken die Förderbereiche jedoch ein. So sind durch die „Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen aus dem Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ keine wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockungen und nur ausnahmsweise unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit Ersatzneubauten förderbar. Die Auswahl der konkreten Vorhaben wird durch eine interministerielle Arbeitsgruppe vorgenommen. Das diesbezügliche Abstimmungsverfahren läuft gegenwärtig. Drucksache 7/1712 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. In welcher Zeitschiene sollen die angekündigten Investitionen erfolgen? Die Summe von 275 Millionen Euro ist für Investitionen in die Schulinfrastruktur bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode (2021) vorgesehen. Die Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur an allgemeinbildenden Schulen müssen bis spätestens zum Ende des Förderzeitraums des jeweiligen Förderbereiches umgesetzt und abgerechnet werden: Förderbereich Ende des Förderzeitraums Städtebauförderung Jahresende 2023 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Förderperiode 2014-2020 - integrierte nachhaltige Stadtentwicklung Jahresende 2023 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Förderperiode 2014-2020 - kleinstädtisch geprägte Gemeinden im ländlichen Raum Jahresende 2023 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Förderperiode 2014-2020 - Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung Jahresende 2023 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) - Kapitel 1 Jahresende 2020 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) - Kapitel 2 Jahresende 2022 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage können die Schulträger die bereitgestellten finanziellen Mittel beantragen? Seit welchem Zeitpunkt können die Schulträger die bereitgestellten finanziellen Mittel beantragen? Ab dem Inkrafttreten der folgenden rechtlichen Grundlagen können die Schulträger die entsprechenden Mittel beantragen: Förderbereich Rechtliche Grundlage Inkrafttreten am Städtebauförderung Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR M-V) 21.10.2011 bereits seit dem Jahr 2005 besteht im Rahmen der Städtebauförderung die Möglichkeit, Schulbauvorhaben anteilig zu finanzieren Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1712 5 Förderbereich Rechtliche Grundlage Inkrafttreten am Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Förderperiode 2014-2020 - integrierte nachhaltige Stadtentwicklung Richtlinie zur Förderung der Integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Stadtentwicklungsförderrichtlinie - StadtentwFöRL M-V) 13.10.2016 Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Förderperiode 2014- 2020 - kleinstädtisch geprägte Gemeinden im ländlichen Raum Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien (LEFDRL M-V) 21.07.2017 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) - Kapitel 1 Grundsätze zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich des Städtebaus in Mecklenburg-Vorpommern (Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung Städtebau) 01.07.2016 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) - Kapitel 2 Grundsätze zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen Mecklenburg-Vorpommern (Fördergrundsätze Kommunalinvestitionsförderung , Kapitel 2, Schulen) Entwurf liegt aktuell dem Landesrechnungshof zur Endabstimmung vor Strategiefonds des Landes Mecklenburg- Vorpommern Die Bewilligung erfolgt in den Ober- und Mittelzentren auf Basis der Stadtentwicklungsförderrichtlinie - StadtentwFöRL M-V beziehungsweise auf Basis der StBauFR M-V und für die Grundzentren ebenfalls nach den StBauFR M-V. Sonderbedarfszuweisungen Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen 01.01.2010 Kofinanzierungshilfen Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen Veröffentlichung im 2. Quartal 2018 vorgesehen , bis dahin kann die Beantragung auf Grundlage des auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Europa veröffentlichten Entwurfes der Richtlinie vorgenommen werden ILERL M-V Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt 02.06.2015 Drucksache 7/1712 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 5. Welche baurechtlichen Vorgaben sind neben der Landesbauordnung und den eingeführten Technischen Baubestimmungen für die Planung und Umsetzung von Neu-, Um- und Ausbau, Modernisierung sowie Sanierung von Schulinfrastruktur (Schulen, Turnhallen) aktuell maßgebend und anzuwenden (bitte alle Verwaltungsvorschriften aufzählen )? Welche Anforderungen sich an die Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Schulen und Turnhallen neben denen aus der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und aus den eingeführten Technischen Baubestimmungen ergeben, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von dessen konkreten Umständen ab. Den Anforderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung ist grundsätzlich zu genügen. Weiter können auch - je nach Inhalt der erforderlichen Investitionen - zum Beispiel die Versammlungsstättenverordnung , die Feuerungsverordnung, die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen oder die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung) anzuwenden sein. Für die Planung und Umsetzung von Sporthallenprojekten ist beispielsweise zudem die Deutsche Norm DIN 18032-1 von November 2015, Sporthallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung maßgeblich. Somit kann die Frage nicht pauschal und abschließend beantwortet werden. Im Rahmen der Umsetzung der Inklusionsstrategie der Landesregierung hat das Land im Oktober 2017 Empfehlungen für inklusiven Schulbau veröffentlicht. Diese beziehen sich insbesondere auf Schulen mit Spezifischer Kompetenz. Dabei handelt es sich laut Inklusionsstrategie des Landes um Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung lernen. 6. Inwieweit ist vorgesehen, die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (BASchulRL M-V) aus dem Jahre 2009 zu aktualisieren , zumal die Landesbauordnung seither mehrfach geändert wurde? Wie wird das begründet? Aus den nach dem Jahr 2009 erfolgten Änderungen der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern sind keine Auswirkungen auf die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen erkennbar. Es ist derzeit nicht vorgesehen, die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen zu aktualisieren. Sie hat sich nach Ansicht der Landesregierung bewährt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1712 7 7. Inwieweit ist vorgesehen, Kostenrichtwerte und Planungshinweise für Schulen und Schulsporthallen (Technische Richtlinien für den Schulbau - Teil 2) aus dem Jahre 1993 zu aktualisieren, zumal sich seither Preise, Raumbedarfe und Anforderungen erheblich geändert haben? Wie wird das begründet? Ziel der Erarbeitung der Verwaltungsvorschrift Technische Richtlinien für Schulen (TR-Schulen) Teil 2, Kostenrichtwerte und Planungshinweise für Schulen und Schulsporthallen , Erlass des Finanzministeriums vom 15.03.1993, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.03.1995, war die einheitliche Umsetzung von Schulbauprogrammen innerhalb des Landes und deren Förderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß Nummer 4 (Inkrafttreten) gilt die Verwaltungsvorschrift für alle Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen wurden und im Schulbauförderprogramm 1993 (in der Änderung 1995) des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthalten sind. Demzufolge ist nach Ablauf dieser Schulbauprogramme die Verwaltungsvorschrift nicht mehr anzuwenden. Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 29.04.2003 über das Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) von 2003 bis 2007 waren mit der Richtlinie über die Förderung von Investitionen zur Errichtung und zum Ausbau von Schulen in Ganztagsform - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. September 2003 - als Sonstige Zuwendungsbestimmungen die TR-Schulen zu beachten. Das Investitionsprogramm IZBB ist seit 2010 abgeschlossen. 8. Inwieweit ist vorgesehen, dem Beispiel anderer Bundesländer folgend, im Rahmen einer neuen Schulbau-Richtlinie Muster-Raumprogramme oder Muster-Flächenprogramme für Schulen vorzusehen? a) Wenn ja, welche Vorstellungen bestehen konkret und bis wann wird es solche Programme geben? b) Wenn nicht, wie wird das begründet? c) Welche Alternativen sind vorgesehen? Die Fragen 8, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung prüft derzeit, ob eine solche Richtlinie für den Schulbau in Mecklenburg -Vorpommern erforderlich ist.