Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1713 7. Wahlperiode 01.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Qualifizierung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung und Zuerkennung der Lehrbefähigungen und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1563 wurden einige Fragen nicht oder nur unvollständig beantwortet . Darüber hinaus enthalten einige Antworten widersprüchliche Angaben. Daher ergeben sich Nachfragen. 1. Welche Zahl der 411 Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung in befristeten Arbeitsverhältnissen ist nach Angaben der Staatlichen Schulämter und der Schulaufsicht beruflicher Schulen auf unbefristet besetzbaren Stellen beschäftigt? Von den 411 befristet beschäftigten Lehrkräften ohne Lehrbefähigung werden 352 Lehrkräfte auf unbefristet besetzbare Planstellen und Stellen des Einzelplanes 07 Kapitel 0751 bis 0756 unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) vom 18. Dezember 2017 § 8 Absatz 7 geführt. Drei befristet beschäftigte Lehrkräfte werden auf befristet besetzbaren Stellen (Leerstellen im vorgenannten Einzelplan) geführt und 56 Lehrkräfte werden nicht auf einer Stelle geführt. Drucksache 7/1713 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welcher Zahl von Bestandslehrkräften ohne Lehrbefähigung, die vor Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in den Schuldienst eingetreten sind, wurde in Mecklenburg- Vorpommern aufgrund des erfüllten Mindestbeschäftigungszeitraums gemäß § 2 Abs. 5 und 6 LehbildG Mecklenburg-Vorpommern eine Lehrbefähigung zuerkannt? 241 Bestandslehrkräfte ohne Lehrbefähigung erhielten gemäß § 2 Absatz 5 und 6 des Gesetzes über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern eine Lehrbefähigung zuerkannt. 3. Welcher Zahl von Bestandslehrkräften ohne Lehrbefähigung, die vor Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in den Schuldienst eingetreten sind, wurde in Mecklenburg- Vorpommern aufgrund des erfüllten Mindestbeschäftigungszeitraums gemäß § 2 Abs. 5 und 6 LehbildG M-V nach Antrag auf Zuerkennung einer Lehrbefähigung keine Lehrbefähigung zuerkannt, weil die pädagogische Eignung mit positiver Entwicklungsprognose gemäß § 2 Abs. 4c LehBAVO M-V nicht festgestellt werden konnte? Bei einer Bestandslehrkraft ohne Lehrbefähigung wurde gemäß § 2 Absatz 4c der Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach § 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz keine pädagogische Eignung mit positiver Entwicklungsprognose festgestellt.