Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/172 7. Wahlperiode 06.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Egbert Liskow, Fraktion der CDU Namensänderung Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Antwort der Landesregierung erfolgt unabhängig von der noch ausstehenden Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Änderung der Grundordnung gemäß § 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes. Der Senat der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald hat mit Zweidrittelmehrheit am 18.01.2017 beschlossen, zukünftig nur noch Universität Greifswald heißen zu wollen. 1. Ist der Senat der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald berechtigt, eigenständig eine Änderung des Namens zu beschließen, obwohl in § 1 Absatz 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern der Name ausdrücklich bestimmt ist? Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist berechtigt, gemäß § 1 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes eine Namensänderung herbeizuführen. Hierzu ist gemäß § 80 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 81 Absatz 8 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes ein Beschluss des erweiterten Senats zur Änderung der Grundordnung erforderlich. Dass der Name im Landeshochschulgesetz „Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ lautet, ändert an der Befugnis der Hochschule, durch die zuständigen Gremien den Namen zu ändern, nichts. Dieses ergibt sich aus § 1 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes, der ausdrücklich bestimmt, dass der Name der Hochschule in der Grundordnung festgelegt wird. Drucksache 7/172 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Ist es zutreffend, dass der Name „Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald“ in die zeitlich danach erstellte Grundordnung eingegangen ist, weil dieser so im Landeshochschulgesetz vorgegeben war? Nein, dies trifft nicht zu. Am 13.12.1990 verabschiedete das Konzil der Universität das „Vorläufige Statut der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“. Darin wurde als Name der Universität „Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ festgelegt. Erst mit dem Inkrafttreten des Hochschulerneuerungsgesetzes im März 1992 (GVOBl. S. 157 ff.) wurde der Name erstmalig in eine landesgesetzliche Vorschrift aufgenommen. 3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass durch den Beschluss des Senats aufgrund einer untergesetzlichen Regelung Änderungen im Landeshochschulgesetz vorgenommen werden müssten und dadurch in die Gesetzgebungsbefugnis des Landtages eingegriffen wird? Ein Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnis des Landtages ist nicht ersichtlich, da § 1 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes als Regelungsort der Namensgebung und damit auch der Namensänderung die Grundordnung vorsieht. 4. Hat der Beschluss des Senats lediglich empfehlenden Charakter oder bindende Wirkung? Gemäß § 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes wird der Beschluss zur Änderung der Grundordnung im Rahmen der Rechtsaufsicht überprüft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Hochschulen in Selbstverwaltungsangelegenheiten - und um eine solche handelt es sich beim Erlass der Grundordnung beziehungsweise bei deren Änderung - gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes nur der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen und nicht der Fachaufsicht. Dies führt dazu, dass es dem Land verwehrt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit zur Änderung der Grundordnung in die Entscheidung einfließen zu lassen. 5. Beabsichtigt die Landesregierung, aufgrund dieser rechtlichen Bedenken den Beschluss des Senats vom 18.01.2017 auf Namensänderung zu beanstanden? Eine abschließende Beantwortung der Frage ist erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach § 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes möglich.