Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1725 7. Wahlperiode 20.02.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Doppel- und Mehrehen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Doppel- und Mehrehen sind der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern derzeit bekannt (bitte aufgliedern nach Staatsangehörigkeiten und Religionsgemeinschaft)? Die Landesregierung erhebt kein statistisches Material über die Anzahl der Doppel- und Mehrehen in Mecklenburg-Vorpommern. Auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/384 wird verwiesen. 2. Unter welchen Bedingungen können im Ausland geschlossene Doppel- und Mehrehen in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt werden? Im Ausland geschlossene Doppel- und Mehrehen unterliegen grundsätzlich keinem formellen Anerkennungsverfahren. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsraum kann sich aber als Vorfrage im Zusammenhang mit einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über eine andere Amtshandlung oder Rechtsfrage stellen. Drucksache 7/1725 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht beantwortet diese Vorfrage auf Grundlage des jeweils anzuwendenden Rechts und unter Beachtung des Internationalen Privatrechts (IPR) in eigener Verantwortung. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung ist wirksam, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung (zum Beispiel Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen (Artikel 13 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) und wenn das Recht am Ort der Eheschließung hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde (Artikel 11 Absatz 1 EGBGB). Lässt das Heimatrecht die Mehrfachehe zu, ist diese anerkennungsfähig. Eine ausländische Entscheidung kann ausnahmsweise dann nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (ordrepublic -Vorbehalt, Artikel 6 EGBGB). Dies ist eine Frage des Einzelfalls, die die Gerichte im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Artikel 97 Grundgesetz und unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowie in Anwendung des ordre-public- Vorbehalts zu entscheiden haben. 3. Führt eine Nicht-Anerkennung von Doppel- und Mehrehen automatisch zu einer Strafverfolgung? Nein. Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, gibt es kein institutionalisiertes Anerkennungsverfahren . Auch sonst bekannt gewordene, im Ausland geschlossene Mehrfachehen sind nicht standardisiert an die Staatsanwaltschaften zu übermitteln. Rechtlich ist lediglich das Eingehen einer Doppelehe beziehungsweise einer doppelten Lebenspartnerschaft in der Bundesrepublik Deutschland strafbewehrt, nicht jedoch die Fortsetzung einer nach Auslandsrecht wirksam geschlossenen Mehrehe von Ausländerinnen und Ausländern im Inland, § 172 Strafgesetzbuch . Wirksam im Ausland geschlossene Mehrehen werden daher in der Bundesrepublik nicht strafrechtlich verfolgt. Eine etwaige Nichtanerkennung durch deutsche Behörden ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 4. Wie viele dieser Doppel- und Mehrehen wurden seit 2010 strafrechtlich verfolgt (bitte aufgliedern nach Staatsangehörigkeiten und Religionsgemeinschaft )? Keine.