Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Februar 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1735 7. Wahlperiode 26.02.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Offenlegung der Chefgehälter kommunaler Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Laut Nordkurier vom 6. Februar 2018 waren im März 2016 nur knapp ein Drittel der Chefgehälter in kommunalen Unternehmen veröffentlicht (107 von 331 Betrieben). 1. Welche Offenlegungsrate ergibt sich für Januar 2018? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl derjenigen kommunalen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern vor, die in ihren Jahresabschlüssen die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans bereits ausgewiesen haben. Entsprechende Erhebungen hierzu werden nicht geführt. 2. Welche Bruttogehälter übersteigen dabei die 100.000 Euro pro Jahr? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksache 7/1735 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Unterstützt die Landesregierung eine weitergehende Offenlegung der Chefgehälter kommunaler Unternehmen? Wird die Landesregierung die Offenlegung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen? Gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Kommunalverfassung haben kommunale Gesellschafter durch Regelung in der Unternehmenssatzung dafür Sorge zu tragen, dass im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches angegeben werden. In Fällen des § 73 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung haben sie hierauf hinzuwirken. Seit der Aufnahme dieser Bestimmung in die Kommunalverfassung durch Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 wurden die Kommunen hierüber mehrfach informiert. Ebenso wurden die Rechtsaufsichtsbehörden gebeten, konsequent auf eine Umsetzung der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben hinzuwirken und - sofern geboten - in diesem Zusammenhang auch von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen Gebrauch zu machen.