Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1738 7. Wahlperiode 12.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Wolfgang Weiß, Fraktion DIE LINKE Form der Öffentlichkeitsbeteiligung und ANTWORT der Landesregierung Es wird heftig kritisiert, dass die angelaufene Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer großen Schweinemastanlage im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nur durch Auslegung nach gesetzlichen Mindestvorgaben erfolgt und nicht zusätzlich auch elektronisch ermöglich wird. 1. Inwieweit und gegebenenfalls seit welchem Zeitpunkt erfolgt bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Raumordnungsverfahren neben der herkömmlichen Auslegung von Unterlagen zusätzlich auch eine Beteiligung durch Zugang über das Internet? Neben der herkömmlichen Auslegung von Verfahrensunterlagen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit gemäß § 15 Absatz 8 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258), sind seit 2013 die Verfahrensunterlagen für alle Raumordnungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern im Internet auf www.raumordnung-mv.de zugänglich. Die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (per E-Mail) ist ebenfalls möglich. Drucksache 7/1738 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es Unterschiede in der Form der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Raumordnungsverfahren in Abhängigkeit davon, ob ein solches Verfahren von der obersten Landesplanungsbehörde (Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung) bzw. von einer der vier unteren Landesplanungsbehörden (Ämtern für Raumordnung und Landesplanung) durchgeführt wird? a) Wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede? b) Aus welchen Gründen erfolgt dies? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. 3. Inwieweit und gegebenenfalls seit welchem Zeitpunkt erfolgt bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG neben der herkömmlichen Auslegung von Unterlagen zusätzlich auch eine Beteiligung durch Zugang über das Internet? Am 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) ist eine Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) - in Kraft getreten, die nach § 10 Absatz 1 Satz 7 und 8 der 9. BImSchV erstmals eine elektronische Zugänglichmachung der Antragsunterlagen über ein zentrales Internetportal vorschreibt. Dies betrifft allerdings nur solche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben, die auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist - bedürfen. Eine Übergangsvorschrift in § 74 UVPG sieht zudem vor, dass UVP-pflichtige Vorhaben ohne eine elektronische Zugänglichmachung zu Ende zu führen sind, wenn bestimmte Verfahrensschritte vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurden. 4. Gibt es Unterschiede in der Form der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in Abhängigkeit davon, welches der vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig ist und das Verfahren durchführt? a) Wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede? b) Aus welchen Gründen erfolgt dies? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1738 3 5. Gibt es gegebenenfalls Überlegungen oder konkrete Planungen, generell bei allen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung - wie beispielsweise im Landesplanungsgesetz für die Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms geregelt - zusätzlich einen Zugang über das Internet zu schaffen und somit eine Beteiligung auf elektronischem Wege und unabhängig von Öffnungszeiten der auslegenden Behörde zu schaffen? Wenn ja, auf welche Verfahren soll das beschränkt bleiben bzw. ausgedehnt werden? § 27a des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 476, ber. 2015, 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198, 202) geändert worden ist - regelt bereits jetzt eine sehr weitreichende Pflicht zur Zugänglichmachung von Antragsunterlagen im Internet . Dies gilt jedoch nicht, wenn Spezialvorschriften - beispielsweise auch die 9. BImSchVabschließend eine anderslautende Regelung treffen. Für den Bereich der Raumordnung wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 verwiesen. 6. Inwieweit hält die Landesregierung die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung etwa im Raumordnungsgesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch für zeitgemäß und angemessen? Das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), sieht gemäß § 9 Absatz 2 bereits heute den Einsatz und die Nutzung von elektronischen Informationstechnologien vor. Auch die neue Verpflichtung in § 10 Absatz 1 der 9. BImSchV sieht für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und gleichzeitig UVP-pflichtige Verfahren die elektronische Zugänglichmachung der Antragsunterlagen über ein zentrales Internetportal elektronisch vor. Damit ist angesichts einer flächendeckenden Verbreitung des Internets die Form der Öffentlichkeitsbeteiligung zeitgemäß und angemessen.